Zahnheilkunde ck Zahnerſat 6 v. H. Stein Mannheim 1. 4 Breite Strasse Zu ſprechen bei Frau Dihl Ww. Ladenburg eden Sonntag Nachmittag von 2— 5 Uhl. Hrogen. 8 Unterzeichneter theilt den Einwohnern Ladenburgs und Umgegend 1 0 mit, daß er von der Firma Pralle & Reeſe, Fabriken chem. u. pharm. 115 a Präparate in Schöneberg — Berlin und Nürnberg, eine Verkaufsſtelle 0 9 71 übernommen hat und macht darauf aufmerkſam, daß das von ihm zur 05 10 5 Verteilung gelangte Büchlein mne, nützliche Auskunft für Jedermann Polizia, ſämtliche Drogen, welche durch kaiſerliche Verordnung dem freien Verkehr en Lug, übergeben, zuſammen gefaßt ſind. Es iſt von großem Intereſſe den Inhalt der ge dieſes Büchlein zu leſen, und ich mache beſonders auf die Ueberſichtstafeln lnarcitn, auf Seite 22 und 30 aufmerkſam. Um geneigten Zuſpruch bittet erde 1h W. Hertel. 4 Sie . 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Die Selbſtverſicherung erſtreckt ſich auf alle Gewerbetreibenden, welche Ba arbeiten der bei der Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft zu verſichernden Arten ausführen; insbeſondere auf die Maurer-, Zimmerer-, Bau- und Abbruchsunternehmer, Steinmetze und Steinhauer in Holz arbeitende Schiffs⸗ und Mühlenbauer, Brunnenmacher, Bau⸗ lackirer, Vauanſtreicher, Baumaler, Gypſer, Asphaltirer, Steinſetzer, Einrichter von Gas⸗ und Waſſeranlagen, Bauglaſer, Verputzer, Weißbinder, Stubenbohner, Tapetenankleber, Ofenſetzer, Bauklempner, Dachdecker, Gewerbetreibende, welche Wettervorhänge und Läden bei Bauten und welche Blitzableiter anbringen und oder abnehmen (nicht ſchon, wenn ſie ſolche Gegenſtände gewerbsmäßig herſtellen) Nicht verficherungsgflichtig ſind dagegen ſelbſtſtändige Bauſchreiner und Bauſchloſſer, vielmehr ſind dieſelben nur berechtigt zur Selbverſicherung, und zwar nicht bei der Bau⸗ gewerks⸗Berufs⸗Genoſſenſchaft ſondern bei der Holz⸗ bezw. der Eiſen⸗ und Stahl⸗Berufs⸗ genoſſenſchaft. 2. Die Verſicherungspflicht trifft nur daun zu, wenn der Baugewerbetreibende Bauarbeiten der unter Ziffer 1 bezeichneten Art ſelbſtſtändig (als Unternehmer) ausführt und er nicht regelmäßig Lohnarbeiter beſchäftigt. Somit find zur Anmeldung verpflichtet: a, nur ſelbſtſtändige Baugewerbetreibende d. h. nur ſolche, welche entweder be⸗ ſtändig oder doch während eines Theils des Jahres auf eigene Rechnung (nicht als Arbeiter, Betriebsbeamter, Aufſeher, Paliere) im Baugewerbe thätig ſind; eine ſelbſtſtändige Thätigkeit im Baugewerbe liegt insbeſondere auch dann vor, wenn mehrere gemeinſchaftlich auf eigene Rechnung Bauten ausführen? b. nur ſolche Baugewerbetreibende der unter a bezeichneten Art. welche entweder überhaupt keine Lohnanbeiter beſchäftigen, oder welche zwar zeit⸗ weiſe aber nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter beſchäftigen; wenn der Bau⸗ gewerbetreibende während des Jahres nur an weniger als 250 Tagen einen Lohnarbeiter beſchäftigt, alſo im Jahre weuiger als 250 Taglöhne (Tages-; 5 ſchichten) für ſeine Arbeiter ausgegeben hat, ſo iſt eine regelmäßige Beſchäftigung von Lohnarbeitern nicht anzunehmen und es greift die Selbſtverſicherung Platze auch ſolche Gewerbetreibende, welche mit Rückſicht darauf, daß ſie Arbeitr beſchäftigen, bereits zum Zwecke der Unfallv rſicherung ihrer Arbeiter Mit⸗ glieder der Baugewerbe⸗Berufsgenoſſenſchaft geworden ſind, haben ſich, ſofern die Beſchäftigung von Arbeitern keine regelmäßige (vergl. t b) iſt, zum wecke der Verſicherung der eigenen Perſon anzumelden. Die Verſicherung der Arbeiter erfolgt durch die Baugewerks⸗Berufsgenoſſen⸗ ſchaft unter Erhebung von Umlagen, welche auf Grund der Lohnnachweiſungen feſtgeſtellt werden; die Selbſtverſicherung der Baugewer betreibenden bei der Verſicherungsaaſtalt unter Erhebung von Prämien nach Maßgabe des an⸗ 8 gemeldeten Jahresarbeitsverdienſtes des Verſicherten. 5 8 3. Die Selbſtverſicherung und damit die Verpflichtung zur Anmeldung und Prämienzahlung, ſowie der Anſpruch auf Entſchädigung im Falle der Verunglückung beginnt von dem Beginn des Baugewerks bezw. von dem Aufhören der Beſchäftigung der Lohnarbeiter an. Die Anmeldung hat unter Benützung des eines Formulars beim Törger⸗ meiſter derjenigen Gemeinde, in welcher der Gewerbetreibende ſeinen Wohnſitz oder in Ermangelung eines ſolchen ſeine gewerbliche Niederlaſſung hat, zu erfolgen; die in der Amtsſtadt anſäſſigen Baugewerbetreibenden haben die Anmeldung unmittelbar beim Bezirksamte einzureichen. In der Anmeldung iſt insbeſondere anzugeben: a) der Gegenſtand des Betriebs, je nach dem einer oder mehrere der unter Ziffer 1 aufgeführten Baugewerksbetriebe vorkommen: b) der Jahresarbeitsverdienſt des Baugewerbetreibenden; derſelbe wird dadurch gefunden, daß der durchſchnittliche Tagesverdienſt mit 300 vervielfacht wird; o) der Zeitpunkt, von dem an die Ver ſicherungspflicht begonnen hat. Anmeldeformulare können beim Bezirksamte, bezw. von dem Bürgermeiſter bezogen werden. 4. Wenn die Vorausſetzungen aufhören, unter welchen die Selbſtverſicherungspflicht . begründet iſt, alſo wenn z. B. der Baugewer betreibende das ſelbſtſtändige Baugewerbe aufgibt, oder wenn derſelbe unſelbſtſtändig auf Rechnung eines anderen Unternehmers arbeitet, ſo iſt der Verſicherungsanſtalt in Straßburg i. E hierüber unmittelbare Anzeige zu machen, da dieſelbe nur für die wirklich aufgewendete Arbeitsz it die Prämie berechnet. Wenn der Baugewerbetreibende regelmäßig Lohnarbeiter einſtellt, ſo hört zwar die Pflicht zur Selbſtverſicherung auf, er iſt aber berechtigt, freiwillig die eigene Perſon gegen Unfall weiter zu verſichern. Die Bürgermeiſterämter des Landbezirks werden beauftragt, vorſtehende Vekannt machung in ihren Gemeinden in ortzüblicher Waſſe bekannt zu geben und die Anmeld ungen der Baugewerbetreibenden entgegenzunehmen. g Eine Kontrolle über die pünktliche Anmeldung der Meldepflichtigen kann am zweckmäß gſten durch die Gemeindebehörden geführt werden, welchen allvierteljährlich di Feſtſtellung der Prämienzahlungsfriſt der Selbſtverſicherer enthaltenden Auszüge aus de Hebrolle der Verſicherungsanſtalt zum Zwecke der Einziehung von dem Oegane der Ve. ſicherungsanſtalt übermittelt werden. Wenn bei der Durchſicht dieſes Auszuges di Gemeindebehörde wahrnimmt, daß ſelbſtverſicherungspflichtige Baugewerbetreibende, welch ihren Wohnſitz oder ihre gewerbliche Niederlaſſung in der Gemeinde haben, darin aus gelaſſen ſind, ſo hat die Gemeindebehörde dieſelben zur Anmeldung aufzufordern bezw ent, unter Alzabe der maßge ben den thatſächlichen Verhältniſſe hierher zum Zwecke de Mittheilung an den Vorſtand der Verſicherungsanſtalt Anzeige zu rſtatte Mannheim, den 4. Januar 1898. 5 5 Großh. Bezirksamt: Lacher. Anmerkung: Die Anmeldung iſt bei Vermeidung einer Ordnungsſirafe von a0o0 M. binnen vier Wochen nach Beginn der Verſicherungspflicht einzureichen. Die Ver eee beginnt mit dem Tage, an welchem ſelbſtſtändig Bauarbeiten ausgeführ! werden. Der Jahresverdienſt iſt das 300 fache des durchſchnittlichen Tagesverdienſtes. Nr. 4964 Be ſ e bu ß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hierdurch veröffentlicht Ladenburg, den 8. Januar 1898. 8 1 Bürgermeiſteramt. Hartmann. ſind zu haben in d. Kaiſers u. K u Bonn a. Ah. PDC Miet- und Pachloerträge der Exped. d. Blattes.