15 15 den gegen Unfall betreffend. (8) Nr. 3621. Durch § 48a des Nachtragsſtatuts der ſüdweſtlichen Baugewerks⸗ Berufs genoſſenſchaft ſind die ſelbſtſtändigen Baugewerbetreibenden, welche nicht regelmäßig wenigſtens einen Lohnarbeiter beſchäftigen, verpflichtet worden, die eigene Perſon bei der Berſicherungsanſtalt der genannten Berufsgenoſſenſchaft unter Zahlung feſter, vierteljährlich durch Vermittelung der Gemeindebehörde zu erhebender Prämien gegen Betriebsunfälle zu verſichern. Die dieſer Selbſtverſicherung unterliegenden ſelbſtſtändigen Baugewerbtreibenden haben ſich bei Vermeiden von Ordnungsſtrafen bis zu 300 Mk. durch Vermittelung der Verwaltungsbehörde beim Vorſtande der Berufsgenoſſenſchaft anzumelden. Dabei iſt folgendes zu beachten: 1. Die Selbſtverſicherung erſtreckt ſich auf alle Gewerbetreibenden, welche Bau⸗ arbeiten der bei der Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft zu verſichernden Arten ausführen; ins beſondere auf die Maurer-, Zimmerer-, Bau⸗ und Abbruchsunternehmer, Steinmetze und Steinhauer. in Holz arbeitende Schiffs⸗ und Mühlenbauer, Brunnenmacher, Ba u⸗ lackirer, Vauanſtreicher, Baumaler, Gypſer, Asphaltirer, Steinſetzer, Einrichter von Gas⸗ und Waſſeranlagen, Bauglaſer, Verputzer, Weißbinder, Stubenbohner, Tapetenankleber, Ofenſetzer, Bauklempner, Dachdecker, Gewerbetreibende, welche Wettervor hänge und Läden bei Bauten und welche Blitzableiter anbringen und oder abnehmen (nicht ſchon, wenn ſie ſolche Gegenſtände gewerbsmäßig herſtellen) Nicht verficherungsgflichtig ſind dagegen ſelbſtſtändige Bauſchreiner und Bauſchloſſer, vielmehr ſind dieſelben nur berechtigt zur Selbverſicherung, und zwar nicht bei der Bau⸗ gewerks⸗Berufs⸗Genoſſenſchaft ſondern bei der Holz⸗ bezw. der Eiſen⸗ und Stahl⸗Berufs⸗ genoſſenſchaft. 2. Die Verſicherungspflicht trifft nur dann zu, wenn der Baugewerbetreibende Bauarbeiten der unter Ziffer 1 bezeichneten Art ſelbſtſtändig (als Unternehmer) ausführt und er nicht regelmäßig Lohnarbeiter beſchäftigt. Somit find zur Anmeldung verpflichtet: a. nur ſelbſtſtändige Baugewerbetreibende d. h. nur ſolche, welche entweder be⸗ ſtändig oder doch während eines Theils des Jahres auf eigene Rechnung (nicht als Arbeiter, Betriebsbeamter, Aufſeher, Paliere) im Baugewerbe thätig find; eine ſelbſtſtändige Thätigkeit im Baugewerbe liegt insbeſondere auch dann vor, wenn mehrere gemeinſchaftlich auf eigene Rechnung Bauten ausführen? b. nur ſolche Baugewerbetreibende der unter a bezeichneten Art. welche entweder Überhaupt keine Lohnanbeiter beſchäftigen, oder welche zwar zeit⸗ weiſe aber nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter beſchäftigen; wenn der Bau⸗ gewerbetreibende während des Jahres nur an weniger als 250 Tagen einen Lohnarbeiter beſchäftigt, alſo im Jahre weuiger als 250 Taglöhne (Tages⸗; ſchichten) für ſeine Arbeiter ausgegeben hat, ſo iſt eine regelmäßige Beſchaͤftigung von Lohnarbeitern nicht anzunehmen und es greift die Selbſtverſicherung Platze auch ſolche Gewerbetreibende, welche mit Rückſicht darauf, daß ſte Arbeitr beſchäftigen, bereits zum Zwecke der Unfallv rſicherung ihrer Arbeiter Mit⸗ glieder der Baugewerbe⸗Berufsgenoſſenſchaft geworden ſind, haben ſich, ſofern die Beſchäftigung von Arbeitern keine regelmäßige (vergl. lit. b) iſt, zum Zwecke der Verſicherung der eigenen Perſon anzumelden. Die Verſicherung der Arbeiter erfolgt durch die Baugewerks⸗Berufsgenoſſen⸗ ſchaft unter Erhebung von Umlagen, welche auf Grund der Lohnnachweiſungen rößte Nor zu ſofottig dieſe eiſt k machen! feſtgeſtellt werden; die Selbſtverſicherung der Baugewer betreibenden bei der ſtet hat Verſicherungsanſtalt unter Erhebung von Prämien nach Maßgabe des an⸗ lte 8 8 gemeldeten Jah resarbeitsverdienſtes des Verſicherten. N fahrens un 3. Die Selbſtverſicherung und damit die Verpflichtung zur Anmeldung und keiner n Prämienzahlung, ſowie der Anſpruch auf Entſchͤdigung im Falle der Verunglückung beginnt von dem Beginn des Baugewerks bezw. von dem Aufhören der Beſchäftigung der Lohnarbeiter an. Die Anmeldung hat unter Benützung des eines Formulars beim Vörger⸗ meiſter derjenigen Gemeinde, in welcher der Gewerbetreibende ſeinen Wohnſitz oder in Ermangelung eines ſolchen ſeine gewerbliche Niederlaſſung hat, zu erfolgen; die in der Amtsſtadt anſäſſigen Baugewerbetreibenden haben die Anmeldung unmittelbar beim Bezirksamte einzureichen. In der Anmeldung iſt insbeſondere anzugeben: a) der Gegenſtand des Betriebs, je nach dem einer oder mehrere der unter Ziffer 1 aufgeführten Baugewerksbetri be vorkommen: 8 b) der Jahresarbeitsverdienſt des Baugewerbetreibenden; derſelbe wird dadurch 85 gefunden, daß der durchſchnittliche Tagesverdienſt mit 300 vervielfacht wird; o) der Zeitpunkt, von dem an die Ver ſicherungspflicht begonnen hat. Anmeldeformulare können beim Bezirksamte, bezw. von dem Bürgermeiſter — ( U— L anprobiem wandte ſie dt eit dazu, k. ei. Ju newitz in . bezogen werden. ſich mi 4. Wenn die Vorausſetzungen aufhören, unter welchen die Selbſtverſicherungspflicht or begründet iſt, alſo wenn z. B. der Baugewer betreibende das ſelbſtſtändige Baugewerbe : aufgibt, oder wenn derſelbe unſelbſtſtändig auf Rechnung eines anderen Unternehmers 8 arbeitet, ſo iſt der Verſicherungsanſtalt in Straßburg i. E. hierüber unmittelbare Anzeige f zu machen, da dieſelbe nur für die wirklich aufgewendete Arbeitsz it die Prämie berechnet. je ertönt Wenn der Baugewerbetreibende regelmäßig Lohnarbeiter einſtellt, ſo hört zwar die Pflicht 0 zur Selbſtverſicherung auf, er iſt aber berechtigt, freiwillig die eigene Perſon gegen Unfall weiter zu verſichern. dabei wir Die Bürgermeiſterämter des Landbezirks werden beauftragt, vorſtehende Vekannt⸗ machung in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weiſe bekannt zu geben und die Anmeld ungen der Baugewerbetreibenden entgegenzunehmen. i Eine Kontrolle über die pünktliche Anmeldung der Meldepflichtigen kann am zweckmäß'gſten durch die Gemeindebehörden geführt werden, welchen allvierteljährlich die Feſtſtellung der Prämienzahlungsfriſt der Selbſtverſicherer enthaltenden Auszüge aus der Hebrolle der Verſicherungsanſtalt zum Zwecke der Einziehung von dem Orgaue der Ver⸗ ſicherungsanſtalt übermittelt werden. Wenn bei der Durchſicht dieſes Auszuges die, Oemeindebehörde wahrnimmt, daß ſelbſtverſicherungspflichtige Baugewerbetreibende, welche ihren Wohnſitz oder ihre gewerbliche Niederlaſſung in der Gemeinde haben, darin aus⸗ gelaſſen find, ſo hat die Gemeindebehörde dieſelben zur Anmeldung aufzufordern bezw. eit. ante Atſabe der maßge ben den thatſächlichen Verhältniſſe hierher zum Zwecke der Mittheilung an den Vorſtand der Verſicherungsanſtalt Anzeige zu erſtatten. 1 5 je meine 1. Iſt die d ̃tſchuldig 10 hen, und lis ich an 0 Mannheim, den 4. Januar 1898, als wäre Großh. Bezirksamt: iſſe ſe 8 u, die 7 Anmerkung: Die Anmeldung iſt bei Vermeidung einer Ordnungsſtrafe n 7 Sollte &. 400 M binnen vier Wochen nach Beginn der Verſicherungspflicht einzureichen. Die Ver n und dan ſicherungspflicht beginnt mit dem Tage, an welchem ſelbſtſtändig Bauarbeiten ausgeführ'“ 5 Leben, werden. Der Jahresverdienſt iſt das 300fache des durchſchnittlichen Tagesverdienſtes, Nr. 4964 Bee ſſch lu ß. e Vorſtehende Bekanntmachung wird hierdurch veröffentlicht. Ladenburg, den 8. Januar 1898. Bürgermeiſteramt. Hartmann. Miel- und Pachlberlräge gte Mark 1 8 Beh. ſind zu haben in der Exped. d. Blattes. 45 . in nimue, Freiwillige n Jeuerweſir „ 15 7 g e e inbene, 5 Famſtag, den 22. Jannar d. Js. Abends 8 Uhr findet im Gaſthauſe zum „Schiff“ hier unſer diesjähriger 1 45 2 4 = ſtatt, won wir unſere verehrl. Cameraden mit Familien freundlichſt einladen Der Eintritt iſt aber nur denjenigen geſtattet, die in Uniform erſcheinen Der Verwaltungsrath. Ladenburg, den 11. Januar 1898. Heſangyerein Heute Abend Probe für Männerchor. Morgen Abend für gemiſchten Chor. Indem wir die Sänger und Sängerinnen freundlichſt einladen, bitten wir um pünkliches und vollzähliges Erſcheinen. . Anfang halb 9 Uhr Gesangverein Sängereinheit Ladenburg. 5 Den activen wie paſiven Mitglieder diene hiermit zur Nachricht, daß bei der heutigen Generalverſammlung das neue Statut einſtimmig angenommen wurde und der diesjährige Vereins ball am 12. Februar ſtattfindet. e * Ladenburg, den 17. Januar 1868. 0. 5 Der Vorſtand. 6 Gut Heil Die Turnſtunden finden regelmäßig Montags und Donnerstags im Lokal zum Schiff ſtatt. Die Mitglieder wer den dringend gebeten vollzählig zu erſcheinen A 18 Der Turnwart. . . . . . . r . . Zahnheilkunde ck Zahnerſatz v. H. Stein Mannheim S 1. 4 Breite Strasse Zu ſprechen bei Frau Dihl Ww. Ladenburg jeden Sonntag Nachmittag von 2—5 Uhl. CCJVTrTrGGTTcGPTrThGhGThGGGGTGThGThGTGGTThTGThTTGTGTGTGTbTbTc . —— Tafel- Nit, Laüctberg Schloſſerei und mechaniſche Werkſtätte macht hiermit die Mitteilung, daß er die Vertretung der Kleyer & Drais ſowie der Oppel'ſchen 0 Fahrrädern ſowie die Vertretung der Maſchinenfabrik Teller & Komp. in Weinheim, Sabrik landwirtschatlicher Maschinen übernommen hat und erſucht bei Bedarf um gütige Aufträge. Gebrauchte Maſchinen werden von mir angekauft. eparaturen an fahmädern, landw. Maschinen, sowie an Maschinen jeder Art werden prompt erledigt. CCGCGCGCFCFPFFCCCTCTCTCcTCTCTbGbTbTGTGTbTGTGTGTGTGTGTGTGTGTGTGTbTbTbTbTbTTbTbTbTbTbTbbbb 28 5 88 ee 28 * * 55 * ** *. 2 8