dan „ 10 . J Amen, uſtrit deal tu Da lch Aden Stil Auphu: nt ud igen un d 1 daß cn An, wel ches d ahrlitz igen n und l. niht f inen de ſo nia bſen. d. bl en meint da, meint V 05, in eth 15 lend ub ih dige, alle, J! 5 0 J ungeſche 1 ga bauma, M 5 abel 7 hand geſchrieben und las ſtaunend und voll ehrlicher Entrüſtung: „Sie haben mich ſchmählich hintergangen und „auch meine Tochter mit in den Betrug verwickelt. „Es bleibt mir nichts übrig, um den völlig ge⸗ brochenen Conte zu tröſten und einen Selbſtmord ſeinerſeits zu verhüten, als ihm ſelbſt die Hand zu reichen und Herthas Hinterliſt auf dieſe „Weiſe gut zu machen. Wir reiſen nach Paris, Lich bitte Sie, mir meine Sachen an die unten „angegebene Adreſſe nachzuſchicken. Seien Sie glüclich — ich habe Ihnen vergeben. 0 Bertha.“ „Sehr verbunden, iſt mir aber im Ganzen furchtbar gleichgültig,“ brummte der Freiherr vor ſich hin, „das iſt dem arroganten Spanier aber ganzem Herzen Glück.“ 10 Stammhalters. erhalten.“ ſehr zu gönnen, daß er nun ſtatt der Tochter die Mutter bekommen hat; Noch am ſelben Tage holte Alice ihre junge Bekannte zu ſich, wo Hertha auch bis zu ihrer Hochzeit blieb, umgeben von Glück und Sonnenſchein, von Liebe und treuer Freundſchaft. Auf dem Schloſſe erblühte von nun an ein neues wahres Glück, dem nach Jahresfriſt noch die Krone aufgeſetzt wurde durch die Geburt eines „Meine Hertha, mein Glück und mein Sonnen⸗ ſchein,“ flüſterte der Freiherr, als die junge Mutter ihm zum erſten Male den Neugeborenen reichte, laß uns demüthig bleiben, damit wir unſer Glück „So ſoll es ſein,“ nickte Hertha, „Gott ſchütze uns und unſer Kind, wie er bisher uns geführt und geleitet. Des Vaters Segen ruht auf uns.“ Ueber dem ſteinernen Lilienwappen wehte die Fahne ſtolz im Winde und die Leute gingen ſtrahlend umher, denn ſie liebten ihre ſchöne, junge Schloß⸗ herrin beinah abgöttiſch. Der Freiherr aber ſtand Abends noch lange am offenen Fenſter und ſchaute in die Sternenpracht des tiefblauen Sommerhimmels. „Herr, mein Gott, ich danke Dir. Du haſt mir, wenn auch ſpät, ſo doch um ſo herrlicher das Glück erblühen laſſen, welches Deine alleinige Gnade einmal jedem Menſchenkinde zu Theil werden läßt.“ 1 1 ich wünſche Beiden von — Ende. — Bekanntmachung. f 1 2 . 8800 e den gegen Unfall betreffend. (6) Nr. 3621. Durch 8 480 des Nachtragsſtatuks der ſüdweſtlichen Baugewerks⸗ Berufsgenoſſenſchaft ſind die ſelbſtſtändigen Baugewer betreibenden, welche nicht regelmäßig wenigſtens einen Lohnarbeiter beſchäftigen, verpflichtet worden, die eigene Perſon bei der Verſicherungsanſtalt der genannten Verufsgenoſſenſchaft unter Zahlung feſter, vierteljährlich durch Vermittelung der Gemeindebehörde zu erhebender Prämien gegen Betriebsunfälle zu verſichern. Die dieſer Selbſtverſicherung unterliegenden ſelbſtſtändigen Baugewerbtreibenden haben ſich bei Vermeiden von Ordnungsſtrafen bis zu 300 Mk. durch Vermittelung der ⸗ Verwaltungsbehörde beim Vorſtande der Berufsgenoſſenſchaft anzumelden, 5 N Dabei iſt folgendes zu beachten: N welche Bau⸗ 1. Die Selbſtverſicherung erſtreckt ſich auf alle Gewerbetreibenden, arbeiten der bei der Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft zu verſichernden Arten ausführen; insbeſondere auf die Maurer⸗, Zimmerer⸗, Bau⸗ und Abbruchsunternehmer, Steinmetze und Steinhauer, in Holz arbeitende Schiffs⸗ und Mühlenbauer, Brunnenmacher, Bau⸗ lackirer, Vauanſtreicher, Baumaler, Cypſer, Asphaltirer, Steinſetzer, Einrichter von Gas⸗ und Waſſeranlagen, Bauglaſer, Verputzer, Weißbinder, Stuben bohner, Tapetenankleber, Ofenſetzer, Bauklempner, Dachdecker, Gewerbetreibende, welche Wettervorhänge und Läden bei Bauten und welche Blitzableiter anbringen und oder abnehmen (nicht ſchon, wenn ſie ſolche Gegenſtände gewerbsmäßig herſtellen) Nicht verficherungsgflichtig ſind dagegen ſelbſtſtändige Bauſchreiner und Bauſchloſſer, vielmehr ſind dieſelben nur berechtigt zur Selbverſicherung, und zwar nicht bei der Bau⸗ gewerks⸗Berufs⸗Genoſſenſchaft ſondern bei der Holz⸗ bezw. der Eiſen⸗ und Stahl- Berufs. genoſſenſchaft. 2. Die Verſicherungspflicht trifft nur dann zu, wenn der Baugewerbetreibende Bauarbeiten der unter Ziffer 1 bezeichneten Art ſelbſtſtändig (als Unternehmer) ausſührt und er nicht regelmäßig Lohnarbeiter beſchäftig t. Somit find zur Anmeldung verpflichtet: a. nur ſelbſtſtändige Baugewerbetreibende d. h. nur ſolche, welche entweder be⸗ ſtändig oder doch während eines Theils des Jahres auf eigene Rechnung (nicht als Arbeiter, Betriebsbeamter, Aufſeher, Paliere) im Baugewerbe thätig ſind; eine ſelbſtſtändige Thätigkeit im Baugewerbe liegt insbeſondere auch dann vor, wenn mehrere gemeinſchaftlich auf eigene Rechnung Bauten ausführen? b. nur ſolche Baugewerbetreibende der unter a bezeichneten Art. welche entweder überhaupt keine Lohnanbeiter beſchäftigen, oder welche zwar zeit⸗ weiſe aber nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter beſchäftigen; wenn der Bau⸗ gewerbetreibende während des Jahres nur an weniger als 250 Tagen einen Lohnarbeiter beſchäftigt, alſo im Jahre weuiger als 250 Taglöhne (Tages- ſchichten) für ſeine Arbeiter ausgegeben hat, ſo iſt eine regelmäßige Beſchäftigung von Lohnarbeitern nicht anzunehmen und es greift die Selbſtverſicherung Platz; auch ſolche Gewerbetreibende, welche mit Rückſicht darauf, daß ſie Arbeiter be ſchäftigen, bereits zum Zwecke der Unfallv rſicherung ihrer Arbeiter Mit⸗ glieder der Baugewerbe⸗Berufsgenoſſenſchaft geworden ſind, haben ſich, ſofern die Beſchäftigung von Arbeitern keine regelmäßige (vergl. lit. b) iſt, zum Zwecke der Verſicherung der eigenen Perſon anzumelden. Die Verſicherung der Arbeiter erfolgt durch die Baugewerks⸗Berufsgenoſſen⸗ ſchaft unter Erhebung von Umlagen, welche auf Grund der Lohnnachweiſungen feſtgeſtellt werden; die Selbſtverſicherung der Ba ugewer betreibenden bei der Verſicherungsanſtalt unter Erhebung von Prämien nach Maßgabe des an⸗ gemeldeten Jahresarbeitsverdienſtes des Verſicherten. 3. Die Selbſtverſicherung und damit die Verpflichtung zur Anmeldung und Prämienzahlung, ſowie der Anſpruch auf Entſchädigung im Falle der Verunglückung beginnt von dem Beginn des Baugewerks bezw. von dem Aufhören der Beſchäftigung der Lohnarbeiter an, Die Anmeldung hat unter Benützung des eines Formulars beim Börger⸗ meiſter derjenigen Gemeinde, in welcher der Gewerbetreibende ſeinen Wohnſitz oder in Ermangelung eines ſolchen ſeine gewerbliche Niederlaſſung hat, zu erfolgen; die in der Amtsſtadt anſäſſigen Baugewerbetreibenden haben die Anmeldung unmittelbar beim Bezirksamte einzureichen. In der Anmeldung iſt insbeſondere anzugeben: a) der Gegenſtand des Betriebs, je nach dem einer oder mehrere der unter Ziffer 1 aufgeführten Baugewerksbetriſbe vorkommen: b) der Jahresarbeitsverdienſt des Baugewerbetreibenden; derſelbe wird dadurch gefunden, daß der durchſchnittliche Tagesverdienſt mit 300 vervielfacht wird; o) der Zeitpunkt, von dem an die Verſicherungspflicht begonnen hat. Anmeldeformulare können beim Bezirksamte, bezw. von dem Bürgermeiſter bezogen werden. 4. Wenn die Vorausſetzungen aufhören, unter welchen die Selbſtverſicherungspflicht begründet iſt, alſo wenn z. B. der Baugewen betreibende das ſelbſiſtändige Baugewerbe aufgibt, oder wenn derſelbe unſelbſtſtändig auf Rechnung eines anderen Unternehmers arbeitet, ſo iſt der Vrſicherungsanſtalt in Straßburg i. E. hierüber unmittelbare Anzeige zu machen, da dieſelbe nur für die wirklich aufgewendete Arbeitsz it die Prämie berechnet. Wenn der 8 regelmäßig Lohnarbeiter einſtellt, ſo hört zwar die Pflicht zur Selbſtverſicherung auf, er iſt aber berechtigt, freiwillig die eigene Perſon gegen Unfall weiter zu verſichern. Die Bürgermeiſterämter des Landbezirks werden beauftragt, vorſtehende Vekannt⸗ machung in ihren Gemeinden in ort⸗üblicher Weiſe bekannt zu geben und die Anmeld⸗ ungen der Baugewer betreibenden enſgegenzunehmen. Eine Kontrolle über die pünktliche Anmeldung der Meldepflichtigen kann am zwecknäß gſten durch die Gemeindebehörden geführt werden, welchen allvierte jährlich die Feſtſtellung der Prämienzahlungsfriſt der Selbſtverſicherer enthaltenden Auszüge aus der Hebrolle der Verſichecungsanſtalt zum Zwecke der Einziehung von dem Organe der Ve ſicherungsanſtalt übermittelt werden. Wenn bei der Durchſicht dieſes Auszuges die Gemeindebehörde wahrnimmt, daß ſelbſtyr rſicherungs pflichtige Baugewerbetreibende, welche ihren Wohnſitz oder ihre gewerbliche Niederlaſſung in der Gemeinde haben, darin aus⸗ gelaſſen ſind, ſo hat die Gemeindebehörde dieſelben zur Ar meldung aufzufordern bezw. 5 5 5 Die Selbſtverſicherung der e event. unter Angabe der maßgebenden thatſächlichen Verhältniſſe hierher zum Zwecke der Mittheilung an den 0 der Verſicherungsanſtalt Anzeige zu erſtatten. 1 a . den 4. Januar 1898. 14 Großh. Bezirksamt: Lacher. a Anmerkung: Die Anmeldung iſt bei en bez einer e von 300 M binnen vier Wochen nach Beginn der Verſicherungspflicht einzureichen. Die Ver⸗ ſicherungspflicht beginnt mit dem Tage, an welchem ſelbſtſtändig Bauarbeiten ausgeführt werden. Der Jahresverdienſt iſt das 300 fache 17 durchſchnintlichen eee Nr. 4964 Be ſch leu ß. 1 9 Vorſtehende Bekanntmachung wird eri e 75 5 Ladenburg, den 8. Januar 1998. 5 8 Bürgermeiſteramt. Hartmann. Freiwillige . Abend den 22. N 5 45. . zum „Schiff“ hier unſer 0 ſtatt, wozu wir unſere eee Cameraden mit Familien milſen fceundlichſt Auladen . Der Eintritt iſt aber nur denjenigen geſtattet, die in Uniform erſcheinen Der Verwaltungsrath. Ladenburg, den 11. Januar 1898. Heſangverein nt Die Sänger werden zu einer e Geſaugs⸗Probe auf heute Abend / 9 Uhr und die Damen des gemiſchten Chores auf morgen Abend halb 9 Uhr freundlichſt eingeladen. Es wird gebeten vollzählig zu erſcheinen. Der Vorstand. 25 Gesangverein Sängereinheit Ladenburg. Nächsten Montag, den 7. d. M Sbents 8 Uhr findet im Gaſthaus zum „Hirſchen“ eine eneralverſammlung Tagesordnung: Aenderung und Ergänzung der Statuten 2. Verſchiedenes. a egen der wichtigen Tagesordnung werden die paſſiven wie activen Mitglieder erſucht pünktlich wie zahlreich zu erſcheinen. Der Varſtand. ſtatt. Kriegerbund Ladenburg. Samſtag, 15. Januar, Abends 8 findet unſer Fest- Ball ſtatt Uhr im „Geſthaus zum Hirſchen“ unſere ! ſchaftlichſt eingeladen ſind wozu Dar Vorstand. Betreffs Einführungen verweiſen wir auf di⸗ Satzeingen. Miel und Pachloerträge zu haben in d. Blattes. ſind der Exped