t. 0 Ein e eln Erſcheint jeden Di Ladenburg. 9 No. 89 fta — — na Das Verlöbuis nach dem Bürgerlichen wal Geſetzbuch. g ce g 50 Eine immer wiederkehrende Frage nament⸗ * dolle uch ſeitens der Damenwelt, die an die Juriſten heodor bei einer Unterhaltung über das neue Bürgerliche W Geſetzbuch gerichtet wird, lautet: „Welche Vor⸗ ima ſchriften gelten den nun in Sukunft nach In⸗ krafttreten des neuen Geſetzes hinſichtlich des Verlöbniſſes? Iſt das Werlöbnis gerichtlich erzwingbar oder iſt zum wenigſten der ſchuld⸗ hafterweiſe zurücktretende Teil dem andern Teile zu einer Entſchädigung verpflichtet 7“ chkorn „derbi t Anzeiger für Ladenburg und Umgegend. enstag und Freitag Abend. Preis vierteljährlich Mark 1.—, mit illuſtriertem Unter⸗ haltungsblatt Mark 1.40, frei ins Haus. Für die Redaktion verantwortlich: Karl Molitor, Anzeigen: Die einſpaltige Corpuszeile oder deren Raum 10 Pfg., Lokale Geſchäfts⸗ und Privatanzeigen 5 Druck und Verlag von Karl Molitor, 7 . 6 Pfg., Reklamen 20 Pfg. Ladenburg. ———— gumstag, den 6. November 1897. Verſprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibe, nichtig, d. h. durch Klage nicht erzwingbar iſt. Anderſeits aber verſchließt ſich das Bürgerliche Geſetzbuch nicht der Thatſache, daß manchmal ſchon infolge des Verlöbniſſes in dem wirtſchaftlichen Leben der Verlobten Maßnahmen getroffen werden, deren Beſeitigung, ſoweit es möglich iſt, aus Billigkeitsrückſichten geboten erſcheint, wenn das Verlöbnis ohne wichtigen Grund aufgelöſt wird. Wir erinnern nur daran, daß gegenſeitige Seſchenke üblich ſind, daß Ver⸗ lobungsringe getauſcht werden, daß ſeitens der Braut für die Ausſtattung geſorgt werden wird, daß womögtich bereits ein Mietvertrag über die nach der Eheſchließung zubeziehende gemeinſchaftliche Wohnung abgeſchloſſen iſt und dergleichen mehr. In dieſer Beziehung trifft das Bürgerliche Geſetzbuch eine ſehr verſtändige, beiden Teilen gerecht werdende Beſtimmung im § 1298 Tritt ein Verlobter von dem Verlöbniſſe zurück, ſo hat er dem andern Verlobten und deſſen Eltern, ſowie dritten Perſonen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu erſetzen, der daraus entſtanden iſt, daß ſie in Erwartung der Ehe Aufwend⸗ ungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen ſind. Dem andern Verlobten hat er auch den Schaden zu erſetzen, den dieſer dadurch erleidet, daß er in Erwartung der Ehe ſonſtige ſein Vermögen oder ſeine Erwerbs⸗ ſtellung berührende Maßnahmen getroffen hat. Der Schaden iſt nur inſoweit zu erſetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Ver⸗ bindlichkeiten und die ſonſtigen Maßnahmen den Umſtänden nach angemeſſen waren. Dieſelben Beſtimmungen greifen Platz, wenn ein Verlobter den Kücktritt des andern durch ein Verſchulden, das einen „wichtigen Grund“ für den Rücktritt bildet, veranlaßt. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, darüber enſcheidet das Gericht nach freiem Ermeſſen. Was nun die während der Derlobungszeit gemachten Geſchenke betrifft, ſo beſtimmt 8 1501, daß jeder Verlobte von dem andern die Herausgabe desjenigen fordern kann, was er ihm geſchenkt oder zum Zeichen des Verlöbniſſes gegeben hat, wie alſo z. B. die Verlobungs⸗ ringe. Tritt der Fall ein, daß die Herausgabe wegen der Beſchaffenheit des Erlangten nicht möglich iſt — z. B. der Bräutigam hat der Braut auf ſeine Koſten Ulavierunterricht erteilen laͤſſen — oder daß der Empfänger aus einem andern Grunde zur Herausgabe außerſtande iſt — z. B. das Geſchenk hat in Verbrauchs⸗ gegenſtänden beſtanden, die jetzt nicht mehr exiſtieren — ſo iſt der Wert zu erſetzen. Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Erſatz des Wertes iſt jedoch ausgeſchloſſen, ſoweit der Empfänger nicht mehr bereichert iſt und endlich wird im Zweifel, d. h. wenn nicht eine ent⸗ gegengeſetzte Vereinbarung nachweisbar iſt, angenommen, daß die Rückforderung aus⸗ geſchloſſen ſein ſoll, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöſt wird. Weſentlich anders geſtalten ſich hinſichtlich der Erſatzpflicht des § 1298 die Folgen des Kück⸗ tritts vom Verlöbnis, wenn derſelbe gerecht⸗ fertigt war. Die Frage, ob die⸗ 1 war, entſcheidet das Gericht nach freiem Ermeſſen; bejahendenfalls tritt eine Erſatzpflicht nicht ein; dagegen bleiben die Beſtimmungen bezüglich der gemachten Geſchenke auch jetzt unberührt. Der Schlußparagraph des Titels regelt die Verjährung der behandelten Anſprüche. Dieſelben verjähren darnach in zwei Jahren von Auf⸗ löſung des Verlöbniſſes an. Wie die Eingehung — rim Das Bürgerliche Geſetzbuch vertritt den Stand- ubbohlen punkt, daß das Verlöbnis beiden Teilen Ge⸗ 1 ö legenheit geben ſoll, ſich gegenſeitig kennen zu ö lernen, um ſich beiderſeits darüber klar zu dehohlen, werden, ob bei ihnen die Vorausſetzungen, hratitkoln! unter denen allein eine ſo innige Vereinigung wie die She zum Glück führen kann, vorhanden J. 5 Ua find. Das Berſprechen, mit jemand die Ehe — ſ— engehen zu wollen, trägt deshalb keinen kon⸗ ee traktlichen Charakter und iſt gerichtlich nicht ö erzwingbar. Dabei iſt es gleichgültig, in welcher t vun dh f Form das Verſprechen gegeben worden iſt; das Verlöbnis geſchieht gänzlich formlos, und 6. 20 der Austauſch von Verlobungsringen, ein 8. ſchriftliches Eheverſprechen ſowie die üblichen Bekanntmachungen in den Seitungen und der⸗ afler gleichen ſind in rechtlicher Beziehung ohne (C 0 jegliche Bedeutung. Wer ein Verlöbnis ein⸗ ac geht, iſt lediglich moraliſch zur ESingehung der ſowie Ehe verpflichtet, nicht rechtlich. Von dieſem uchner Standpunkte aus erklärt es ſich denn auch, daß Carat derjenige, welcher ſein Verſprechen bricht, vom Rund Richter nicht angehalten werden kann, dem fir Matte andern Teile eine Geldentſchädigung zu zahlen, 5 wie es augenblicklich noch vielerorts der Fall Cacab. iſt, und ebenſo erklärt es ſich, daß ſogar das Göuch Der Rechle. Novelle von H. von Ziegler. e (offen 11 Scuhent N Nachdruck verboten. Moning. 1 ö 1 g Madeira. 4 6. Fortſetzung Aber 1 „Ich habe noch garnicht Gelegenheit gefunden 100 Herr Commerzienrath, Ihnen zu gratulieren über dies wunderſchöne Feſt, welches Sie uns allen be⸗ ben reiten. „ e as „Ah, fehr ſchmeichelhaft, mein Herr. Ich 10 W habe vielen Familien gegenüber geſellſchaftliche insel Verpflichtungen und lade die Uebrigen eben nur als 5 — Staffage ein. 9 en Herr von Bergen biß ſich in die Lippen, aber 6.2 er lächelte verbindlich, als hätte ihn dieſe 7 moraliſche Ohrfeige gar nicht getroffen. 45 1 „Der Cotillon wird die Krone des Ganzen werden,“ 1 fbi fuhr er heiter fort, „ich habe eben die Vorberkit⸗ 6 ungen hinter den Couliſſen bewundert.“ 1 „Ja ? Meine Tochter ſoll mit Herrn Drummer 1. 50 denſelben eröffnen.“ i 1 „Fräulein Lehnert hatte die Gnade mir dieſen taufe Tanz zuzuſichern.“ g 5 D U Gün „So? das darf ſie garnicht, und ich muß 1 115 mu bitten, ſie von dem Tanze freizugeben.“ 10 g „O, keineswegs, Herr Commerzienrath, oder Sie doch nur auf die perfönliche Bitte der Dame hir verſtehen, die Galanterie würde mir das ſchon allein verbieten, wenn nicht auch mein Herz —“ „Herr Lieutenant, ich bitte dringend, ſich nicht irgend welchen Täuſchungen in betreff meiner Tochter hinzugeben; ſie wird die Gattin Herrn Drummers —“ Und er eilte davon, während Herr von Bergen ihm achſelzuckend nachſah. „Die Nechnung ohne den Wirth, alter Mann. Ein Vater ſollte doch nie ſo etwas ausſprechen, ohne vorher die Tochter zu befragen; ſonſt könnte er doch bös hereinfallen. Die ſchöne Elſe wird mein, oder ich müßte nicht Ernſt von Bergen heißen. Auf denn zur Attaque!“ Neben Elſe Lehnert ſtand eine Dame in rother Damentoilette, eine Brillantagraffe im dunklen Haar, mit ſprühenden, ſchwarzen Augen und warmem Teint, welche beim ſilberhellen Lachen zwei Reihen weißer Zähne zeigte. „Und wie ſieht denn Ihr Ideal wohl aus. Fräulein Lehnert?“ rief Sie lebhaft, „das meine habe ich Ihnen ſchon des öſteren beſchrieben, es muß einen großen Sack voll Goldſtücke unter dem Arm tragen.“ „Mein Ideal,“ erwiederte träumeriſch die Gefragte, ich habe es unter den ſtattlichen, hünenhaften Geſtalten der Ritterzeit gefunden, aber es giebt auch im modernen Leben ſolche.“ „Ob ſich dieſe Ideale aber immer in Sturm und Drang bewähten ſollten? Ich meine, wenn es 1 0 N 1 5 heißt, die Pecuniä ſtehen auf dem Spiele, dann ziehen ſich auch die feurigſten Liebhaber zurück.“ „Wie ſchroff und herzlos Sie urtheilen, Fräulein Neumann! Haben Sie als Sängerin denn ſchon ſo bittere Erfahrungen gemacht?“ Ein Schatten glitt über das Antlitz der jungen Dame, doch gleich darauf zuckte Hohn und Spott um ihre vollen Lippen und ruhig erwiederte ſte: „Je nun, das Leben iſt nicht immer hell und roſig. Sie werden das auch noch erfahren, wenn Sie darin weiter vorſchreiten, Liebe, Beſonders Männertreue —“ Sie ſchlug ein Schnippchen juſt in dem Augenblicke, wo Lieutenant von Bergen zu Elſe trat, um ſte zum Cotillon abzuholen. „Ah, Herr von Bergen!“ rief ſie ſpöttiſch, ſieht man ſie auch wieder einmal? Ich hatte bereits vergeſſen, wie Sie ausſehen, aber es freut mich wirklich ſehr —“ Der elegante Offizier ſchaute ſie einiger⸗ maßen unſicher und verlegen an, dann aber bot er haſtig Elſe den Arm, um ſie fortzuführen. Ein ſpitzes Lachen klang hinter ihnen drein. „Viel Vergnügen, Fräulein Elſe, und ent⸗ wickeln Sie doch dem Herrn ihre Auſichten über Ideale, es wird ihn ſicherlich intereſſiren.“ „Haben Sie ein Ideal gnädiges Fräulein? frug Ernſt von Bergen, den weichen Arm des jungen Mädchens leicht an ſich preſſend. „Wenn