Im Halen explodirt 0 n. In der 1 phanslirche pn Selbſt in dens bei N02 rungen. 2 f. * In einer g i ſtürzte ei; ein und ban rer unter ie n ſofort fu, uf. In Tut Wolkenb ruth! lie ums Leben k In Gyoma la ſei ne Frau, weiflung date oloſſalen Se Zin Eiſerlttz ne Schaur rden ſofol hnell, und ah f ig die Glock K a z Frihſtizz d brauche ih, entgegnet bereit,“ fi ße Freude 1 hen von deln daß r bekommen auf mic ſie b k de jn lügt erbieten al, 0 n wahren ifforderung 1 zum großen prah be fer zu. 4 gelbe 1 ⁵ junge 2 danke, d gar ih fen. Daz N inen hohen den Bekanntmachung 5 Maßregeln gegen Diphterie und Scharl tr. (145) No 287151. Nachſtehend 590 wir die 5 der Nau 5 10 u, V. -O. Blattes Seite 79 erſchienenen Verordnungen vom 6. d. Mis, betr. Maßregeln 5 gegen Diphtherie und Scharlach ſowie Maſern und Keuchhuſten zur allgemeinen Kennt⸗ niß, indem wir insbeſondere die Ortspolizei⸗ und Oetsſchulbehörden darauf gafmerkſam l 0 Vom 6. Mai 1897. ö 9 aßregeln gegen Diptserie und Scharlach betreffend. Auf Grund der 88 85 und 87a des Polizeiſtrafgeſetzbuches wird im Ern ver⸗ fiändniß mit dem Großherzoglichen Miniſterium der Juſtiz, des Kultus und Unterrichts verordnet wie folgt: 5 Dis 88 J, 5 und 13 der Verordnung vom 8. Dezember 1894 Maßregeln gegen Diphterie und Scharlach betreffend, Geſetzes und Verordnungsblatt Nr. L., erhalten nachſtehende veränderte Faſſung: 0 Das Familienhaupt, in deſſen Wohnung eine Erkrankung an Diphtherie oder Scharlach vorkommt, iſt verpflichtet: a. für thunlichſte Abſonderung des Erkrankten zu ſorgen, b. die zu ſeinem Hausſtand gehörenden Kinder im Alter bis zu 14 Jahren — diejenigen, welche die Volksſchule beſuchen, ohne Unterſchied des Alters — vom Beſuche der Schule der Verkehr dieſer Kinder mit anderen Kindern, insbe⸗ ſondere auf öffentlichen Straßen und Plätzen, thunlichſt beſchränkt werde, die erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen gemäß der beigedruckten An⸗ weiſungen (Anlage 1) zu bewirken. Die Maßregeln unter a und b find zu beobachten, bis 4 Wochen ſeit Beginn der Erkrankung abgelaufen ſind und eine ſorgfäktige Reinigung des Kranken entſprechend der Anmeiſung über das Desinfektionsverfahren ſtattgefunden hat. Wird der Kranke oder werden die zum Hausſtand gehörenden geſunden Kinder aus der Wohnung entfernt, ſo hat die Maßregel unter b auf bel letzteren dis zum Ab⸗ lauf von 8 Tagen ſeit dieſer Entfernung Anwendung zu finden. Wenn mehrere Erkrankungen im gleichen Hausſtand erfolgen, iſt die Maßregel unter b bis zum Ablauf von 4 Wochen ſeit Beginn der le tzten Erkrankung zu beachten, 7 entſprechend der Beſtimmung in Abſatz 3 die Abkürzung vieſer Dauer ſtatt⸗ aft iſt. Bei ſtattgehabte'r Erkrankung an Diphtherie kann auf Grund einer ärztlichen Beſcheinigung, daß die vollſtändige Geneſung des Erkrankten eingetreten, die vorſchriftsmäßige Reinigung und Desinfektion vorgenommen und kein neuer Erkrankungsfall im Hausſtande vorgekommen iſt, die Beobachtung der Maſtregeln unter à und b durch den Bezirksarzt ſchon nach 14 Tagen ſeit Beginn der Erkrankung nachgelaſſen werden. R 0. In Volksſchulen hat der Vorſitzeude der Ortsſchul behörde (das Rektorat), beziehungs⸗ weiſe wo ein erſter Lehrer durch die Oberſchulbehörde beſtellt iſt, dieſer, in höheren Lehr⸗ anſtalten und in Privatanſtalten der Anſlaltsvorſtand Schüler (Schülerinnen), die an Diphtherie oder Scharlach erkranken oder in deren Hausſtande Diphtherie⸗ oder Scharlach⸗ Erkrankungen eingetreten find, — letz eren Falls nach Maßgabe von § 1 Abſatz 1 b — von dem Beſuche der Schule auszuſchließen, bis das Familienhaupt, zu deſſen Hausſtande der Schüler gehört, der Schulbebörde perſönlich oder ſchriftlich angezeigt, daß 4 Wochen ſeit beginn der letzten in dem Hausſtand aufgetretenen Diphtherie oder Scharlach ⸗Erkrankung abgelaufen ſind und die vorgeſchriebene Reinigung des Kranken ſtattgefunden hat, oder 8 Tage ſeit Entfernung des Erkrankten beziehungsweiſe der geſunden Kinder aus der Wohnung verſtrichen ſind Im Falle des § 1 Abſatz 5 (Erkrankung an Diphtherie) iſt auf Vorlage der bezirksärztlichen Erlaubniß der Schulbeſuch ſchon nach 14 Tagen ſeit Beginn der Krankheit wieder zuzulaſſen. Außerdem haben die in Abſatz 1 bezeichneten Behörden und Perſonen die Ver⸗ pflichtung, dafür zu ſorgen, daß die zu Ziffer 1e der Anweiſung über das Desinfeltions⸗ verfahren (Anlage I) gegebenen Vorſchriften gehörig vollzogen werden. 1. Sämmtliche in den 88 1—12 dieſer Verordnung einſchließlich der in § 1 unter Abſatz 6 enthaltenen Beſtimmungen gelten auch beim Vorkommen von Kroup. 1 Karlsruhe, den 6. Mai 1897. f Großherzogliches Miniſterium des Innern 1 1 Eiſenlohr. Vdt. Fr. Wielandt. Verordnung. 8 . (Vom 6. Mai 1897). Maßregeln gegen Maſern und Keuchhuſten betreffend. a Auf Grund der 88 85 und 87a des Polizeiſtrafgeſetzbuchs wird im Einverſtändniß mit Großherzoglichem Miniſterium der Juſtiz, des Kultus und Unterrichts verordnet, was folgt: 1 Der 8 1 Allſatz 2 der Veordnung vom 8. Dezember 1894, Maßregeln gegen Maſern und Keuchhusten betreffend, Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt No I., erhält folgende veränderte Faſſung, Auf den Antrag des Bezirtsarztes ſind bei geſährlichem Auftreten der Maſern auch nicht erkrankte Schüler (Schülerinnen), welche die Volksſchule beſuchen oder welche, beim Beſuche anderer Schulen, noch nicht 14 Jahre alt ſind, von dem Schul beſuche auszuschließen, wenn in deren Hausſtand Fälle dieſer Krantheit vorkommen, 1355 Die Beſtimmung 8 2 Abſatz 5 der unten angeführten Verordnung iſt aufgehoben. Karlsruhe, den 6. Mai 1897. N Großherzogliches Miniſterium des Innern. Eiſenlohr. Vdt. Fr. Wielandt. Bekanntmachung. Die Aushebung pro 1897 betr. (136) No. 87181II. Mannheim pro 1897 findet am: 16. 18., 19, 21., 22., und 23. Zuni d. Js. jeweils Vormittags halb 8 Tlhr beginnend, im Gaſlhaus zum „Badner Hof“, G 6, 3 dahier ſtaft Es haben zu erſcheinen, die beim diesjähre gen Muſterungsgeſchäfte 4) für tauglich Beſandenen, b) zur Erſatzteſerve vorgeſchlagenen, e) zum Lan ſturm Ueber wieſenen, d) für untauglich Erklärten und 1 e) die von den Truppentheilen abgewieſenen Einjährig-Freiwilligen. . Der Tag, an welchem die einzelnen Militärpflichtigen zu erſcheinen haben, denſelben durch Ladung perſönlich bekannt gegeben werden, Die Aushebang der Militärpflichtigen des Amtsbezirks ö 0 Die Verbeſcheidung der Reklamatlonsgeſuche durch die verſtäͤrkte Obererſatlommiſſion findet am: Mittwoch, den 23. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr ſtatt und werden die Betheiligten zum Termin vorgeladen werden. Die Militärpflichtigen haben pünktlich zur feſtgeſetzten Zeit in reinem und nüchternem Zuſtande im Aush bungslokale zu erſcheinen und ihre Militärpapiere (Looſungs⸗ bezw. Berechtigungsſcheine) mitzubringen. Die ohne genügende Entſchul igung Ausbleibenden werden gemäß 2 W.⸗O. an Geld bis 30 M. oder Haft bis zu 3 Tu den beſtraft, auch können ihnen die Vortheile der Looſung entzogen und ſie als vorweg Einzuſtellende behandelt werden. Wer ſich der Geſtellung böslich entzieht, wird, als unſtcherer Dienſtpflichtiger 1 4 er kann außerterminlich gemustert und ſofort bei einem Truppentheil eingeſtellt werden. Die durch Krankheit am Erſcheinen verhinderten, haben ein ärztliches Zeugniß einzureichen; dasſelbe iſt ſofern der ausſtellende Arzt nicht Staatsarzt iſt, bürgermeiſter⸗ amtlich zu beglaubigen. Vorſtehende Bekanntmachung iſt ſeitens der Bürgermeiſterämter wiederholt in ortsüblichet Weiſe öffentlich bekannt zu machen und über den Vollzug innerhalb 8 Tagen Die Herren Bürgermeiſter derjenigen Gemeinden, aus welchen Reklamationsgeſuche zur Endſcheidung durch die verſtärkte Obererſatzkommiſſion vorligen, haben behufs etwaiger diesſeitige Generalverfügung vom 29. Mai v. J. No. 6052 verwieſen. Mannheim, den 17. Mai 1897, 5 v. Mer har dt. . 15 Nr. 1893. 1 Veſchluß. Ladenburg, den 19. Mai 1897. Bürgermeiſteramt: an Uhren jeder Aft, ständen, Gold- & Silberwaaren, Prillen, . Zuicker, Anzeige anher zu erſtatten. Ankunftsertheilung zum Reklamationstermin zu erſcheinen, im Uebrigen wird auf die 0 Gr. Bezirksamt; Vorſtehende Bekan achung wird hiermit veröffentli Hartmann sowie an allen Schmuckgegen- Barometern eto. prompt billigst und schnell ausgeführt bei F. Fontaine Uhrmacher und Goldarbelte: Marktplatz. Leichenkleider, Kiſſen, Hauben und Sträuße in feinſter Ausführung und ſtets in Auswahl vorräthig, empfiehlt zu mäßigen Preiſen Frau Marl Heiden Wittwe Färbergaſſe. Futterschneid-Maschinen und landwy. Geräthe empfiehlt . . Michael Blaess. 8 988 Alte Fufterschneidmaschinen werden gerne umgetauscht. 8883832223238 25 Buchskins und Hosenzeuge Buchskins am Stücke 8 große Paſten Buchskinsreſten für Anzüge und Kinderanzüge hinreichend, ſind friſch bei mir eingetroffen und empfehle dieſelben zu bekannten billigen Preiſen. f 3 Hen. Sternweiler. Größte Auswahl in 9 8 e . 48 1 25 *