FN 13 8 4 G Bekanntmachung. „Das Ab- und Zuſchreiben der Grund“, Häuſer⸗, Gewer- und Einſlommen⸗ ſteuer für das nächſtkünftige Steuerfahr 1898 wird am Mittwoch, den J und Donnerſtag, dene Juni d. J jeweils Vormittags von 9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis Uhr im Rathhaus dahier vorgenommen werden. . Ju dieſem Zwecke wird bekannt gemacht; I. In Bezug auf die Grund und Häuſerſteuer: l Wer wegen Wechſels in der Perſon des Pflichtigen ab⸗ und zugeſchrieben haben will oder aus einer andern Urſache die Berichtigung oder den Strich ſeines Grund⸗ oder Hduſerſteuerkapitals verlangt, hat ſelbſt oder durchdeinen Bevollmächtigten zu erſcheinen, und ſofern es ſich um das Zuſchreiben an eine drikte Perſon handelt, dieſe letztere zum gleichzeitigen Erſcheinen zu veranlaſſen. Alle Veränderungen, welche im Grundbuche eingetragen ſind, werden Übrigens von Amtswegen ab- und zugeſchrieben. II. In Bezug auf die Gewerbſteuer: Der Gewerbſteuer unkerliegt das Betriebskapital der im Großherzogthum betriebenen gewerblichen Unternehmungen ausſchließlich der Land- und Forſtwirthſchaft vorausgeſetzt, daß das ſteuerbare Betriebskapital mindeſtens den Vetrag von 700 Mark erreicht. e Die gewerbeſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Inländer oder Ausländer, auch geale nbſteuerpflichte Korporationen, Vereine, Geſellſchaften haben ſchriftliche r mündliche Steuererklärungen abzugeben: 8 a wenn ſie eine der Gewerbſteuer unterliegende Unternehmung begonnen haben, 5 oder noch nicht zur Gewerbſteuer angelegt find: b. wenn ſich ihr Belriebskapital nach dem Stande der maßgebenden Verhältniſſe am 1. April des Jahres über den bereits beſteuerten Vetrag um mindeſtens 5 Prozent und mindeſtens um 700 Mark erhöht hat g III. In Bezug auf die Einſſommenſteuer: Der Einkommenſteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Geſetze vorgeſehenen Aus⸗ nahmen unn Beſchränkungen — das geſammte in Geld, Geldeswerth oder in Selbſt⸗ benützung b ſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Großherzogthum gelegenen Grunſtücken und Gebäuden, aus auf ſolchen Liegenſchaften ruhenden Grundrechten und Grundgefällen, aus im Großherzogthum betriebener Land⸗ und Forſtwirthſchaft und den daſelbſt betriebenen Gewerben, aus öffentlichem oder privatem Dienſtverhältniß, aus wiſſenſchaftlichem oder künſtleriſchem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Be⸗ ſchäftigung, ſowie das Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezlügen im Laufe eines Jahres zufließt, und zwar ohne Rückſicht darauf, ob es von andern Steuern bereis getroffen wird oder nicht. Steuerpflichtig ſind: 1. Landes- und ſonſtige Reichzsangehörige, welche ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogthum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogthum haben: mit ihrem geſammten ſteuer⸗ baren Einkommen. 2. Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogthum haben: mit ihren aus reichsinländiſchen Bezugsquellen fließenden ſteuerbaren Einkommen, 3. Perſonen, boelche nicht im Großherzogthum wohnen: nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzogthum gelegenem Grundbeſitz, einſchließlich von Gebäuden und den daſelbſt betriebenen Gewerben ſawie mit ihrem Gehalts, Penſions⸗ und Wartegeldbezügen aus einer badiſchen Staatskaſſe. 4. Aktiengeſellſchaften und Kommanditgeſellſchaften auf Aktien mit demjenigen Theil ihres ſteuer baren Einkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchäftsbetriebs innerhalb des Großherzogthums entſpricht. Perſonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Erhaltung deſſelben zu beſtreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhenden Laſten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark jährlich nicht erreicht, unterſiegen der Einkommenſteuer nicht Auch ſind Gehalte, Penſionen und Wartegelder, welche aus einer nichtba diſchen Staatskaſſe bezogen werden, ferner die 15 entlich Dienſtbezüge leinſchließlich der Militärpenfionen) der Militärperſonen aus der Klaſſe der g Unteroffiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge der aktiven Gendarmen vom Ober wach: meiſter halten, abwärts, ſowie alle Sterbequartalbezüge ſteuerfrei. vaterlan Eine Einkommenſteuererklärung haben, ſofern dies nicht ſchon ſeit 1. April l. J. Verlag geſchehen ſein ſollte, alle Eerſonen einzureichen, welche am 1. April l. J. ſich im Beſitz eines ſteuerbaren Einkommens befanden, für welches die Steuerpflicht in hieſiger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht iſt in derjenigen Gemarkung (Steuerdiſtrikt) begründet, in welcher der Pflichtige ſeine Hauptniederlaſſungshat oder, beim Mangel eines Wohnſitzes im Großherzogthum, den größten Theil ſeines ſteuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch daß ſind diejenigen Steuerpflichtige von Abgabe einer Erklärung entbunden, welche in dem 4 Steuerdiſtrikt, in welcheu am 1. April l. J. ihre Steuerpflicht begründet war, bereits N Jahre zur Einkommenſteuer veranlagt und nach dem Stande ihrer Einkommensverhältniſſe am ſetzt hal, genannten Tage mit keinem u e dem angeſetzten, zu beſteuern ſind. len. Y IV. Im Allgemeinen: Gewerb⸗ oder Einkommenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuerklärung keine Verpfli tung haben, ſind geichwohl befugt, eine ſolche abzugeben, wenn ſie eine werden K. Steuerminderung anſprechen zu können glauben oder aus irgend einem beſondern Grunde ch auc eine Verichtung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo ſind die Geſuche um gänzliche Coulet Entfernüng aus dem Kataſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und 7 Stenerrückvergütungen unter entſprechender Begründung vorzubringen. Halben 5 Druckformulare zu den Gewerb⸗ wie zu den Einkommenſteuererklärungen nebſt te nich k Anleitungen zu den letztern werden von heute an bis zum Ablauf der obigen Tagfahrt beim Schatzungsrath unentgeltlich verabreicht. i Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheits⸗ widriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen afe. „ f Ladenburg, den 2 f. Mit 189 e Der Vorſitzende des Schatzungsralhes. Hartmann. 45 Bekanntmachung. Die Aushebung pro 1897 betr. (136) No. 87181II. Die Aushebang der Militärpflichtigen des Amtsbezirks Mannheim pro 1897 findet am: 16., 18., 19., 21., 22., und 23. Zuni d. s., jeweils Vormittags halb 8 Ahr beginnend, im Gaſlſans zum „Badner Hof“, G 6, 3 dahker ſtakt. Es haben zu erſcheinen, die beim diesjährigen Muſterungsgeſchäfte a) für tauglich Befundenen, b) zur Erſatzreſerve vorgeſchlagenen, e) zum Landſturm Ueberwieſenen, d) für untauglich Erklärten und Porn ) die von den Truppentheilen abgewieſenen Einjährig⸗Freiwilligen. . Der Tag, an welchem die einzelnen Militärpflichtigen zu erſcheinen haben, wird gen denſelben durch Ladung perſönlich bekannt gegeben werden. hen Die. Verbeſcheidung der Reklamationsgeſuche durch die verſtärkte Obererſatzkommiſſion findet am: Mittwoch, den 23. Juni d. J., Vormittags 10 Ubr ſtatt und werden die Betheiligten zum Termin vorgeladen werden. Die Militärpflichtigen haben pünktlich zur feſtgeſetzten Zeit in reinem und niichternem Zuſtande im Aushebungslotale zu erſcheinen und ihre Mititärpapiere (Looſungs⸗ bezw. Berechtigungs ſcheine) mitzubringen. Die ohne genügende Entſchuldigung Ausbleibenden werden gemäß § 26 3. 7 W.⸗O. an Geld bis 30 M. oder Haft bis zu 3 Taoen beſtraft, auch können ihnen die Vortheile der Looſung entzogen und ſie als vorweg Einzuſtellende behandelt werden. behandelt, er kann außerterminlich gemustert und ſofort bei einem Truppe ntheil eingeſtellt werden. Die durch Krankheit am Erſcheinen verhinderten, haben ein älztliches Zeugniß einzureichen; dasſelbe iſt ſofern der ausſtellende Arzt nicht Staatsalzt iſt, bürgermeiſter⸗ amtlich zu beglaubigen. 55 Vorſtehende Bekanntmachung iſt ſeitens der Bürgermeiſterämter wiederholt in ortsüblicher Weiſe öffentlich bekannt zu machen und über den Vollzug innerhalb 8 Tagen Anzeige anher zu erſtatten. a Die Herren Bürgermeiſter derjenigen Gemeinden, aus welchen Reklamationsgeſuche zur Endſcheidung durch die verſtärkte Obererſatzkommiſſion vorligen, haben behufs etwaiger Ankunftsertheilung zum Reklamationstermin zu erſcheinen, im Uebrigen wird auf die diesſeitige G neralverfügung vom 29. Mai v. J. No. 6052 verwieſen. Mannheim, den 17. Mai 1897, 1 Gr. Bezirksamt; . v. Mer hardt. Nr. 189g. Beſchluß Bürgermeiſteramt: Hartmann Wein-Versteigerung. Samstag, den 12. Juni d. Is. Nachmittags 2 Uhr 5 im Schloßhofe hier etwa 37 hl. garantirt reine, ſelbſtgezogene Weiß⸗ und Rhotweine aus den Jahrgängen 1892/1896 in kleineren Abtheilungen zur öffentlichen Verſteigerung. Die Weinprobe findet am Verſteigerungstage Morgens von 10 bis 12 Uhr im Keller ſelbſt ſtatt. Weinheim, den 1. Juni 1897. ffeiherrlied von Berokheim' sche Verwaltung. Blank. Größte Auswahl in * Corsetten vorzügliches Fabrikat und billigſte Preiſe bei D. Freitag. Prima Hobelbrette deutſche und ſchwediſche, in allen Dimenſionen, ſowie auch DPuffsteine (Schwemmsteine) in ſchönſter Waare empfiehlt billigſt 5 J. Ph. Fuchs, Holzhandlung. Zahnheilkunde ck Zahnerſatz v. H. Stein Mannheim S 1. 4 Breite Strasse Zu ſprechen bei Frau Dihl Ww. Ladenburg jaden Sonntag Nachmittag van 2—5 Uhr. Laufer Stoflen Linoleumläaufer habe in reicher Auswahl friſch erhalten und empfehle bekannten billigen Preiſen. dieſelbe zu Hch. Sternweiler. 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