dung wird, 50 eute ha, rial 3 era, M diesen 1 erlaſt. it daz de Bekanntmachung. Die Anlage der Tabak⸗ pflanzungen betr. Nr. 1759. Nach § 22 Ziff. 1 des Tabakſteuergeſetzes vom 16. Juli 1879 ſind die Tabakpflanzungen in geraden Reihen mit gleichen Abſtänden der einzelnen Pflanzen von einnander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Abſtänden der Reihen von einnander anzulegen. 1 Ferner darf nach 8 22 Ziff. 2 des gaht Geſetzes auf ſolchen Grundſtücken h Tabak nicht mit anderen Bodengewächſen i 11 gemiſcht gebaut werden. Verfehlungen 1 gegen dieſe Vorſchriften des Geſetzes einen werden mit entſprechenden Ordnungs⸗ un ſtrafen, welche ſich bis auf 150 M. url: belaufen können, geahndet werden. feinen de Dies wird mit dem Anfügen öffentlich mit um: bekannt gemacht, daß ſich die Pflanzer e un! wegen etwaiger Zweifel über die hace Auslegung der geſetzlichen Vorſchriften verſche, rechtzeitig an die Organe der Steuer⸗ der verwaltung zu wenden haben, b der welche die erforderliche Auskunft rie, dt erteilen werden. vorgggz Ladenburg, 13. Mai 1897. Vatter Bürgermeiſteramt: i ven Hartmann. Betz. der bib U 5 22 1 n: Plüß⸗Staufer⸗Uitt oſſen. in Tuben und in Gläſern, dellbar! mehrfach prämiert und anerkannt als ſehr n das Praktiſchſte u. Beſte zum Kitten der sch k zerbrochener Gegenſtände, empfiehlt: klauf k. Ferd. Sremer's Nachf. eſchlang „ Bohnenſtangen * l . Büchene und Forlene ver⸗ a Michael Schork . 60 Holzmeſſer zu Ladenburg. 10 f Abgelagertes feinſtes ſchwarzwälder ) 7 2 1 „ Nirſchenwaſſer in per Flaſche a M. 2. — empfiehlt e nher! f 5 Sahnmais tt, a brima keimfähig empfiehlt 1 85 C. T Stenz. 1— pfima ö 1 5 N28 „Weiss Mais und . Dirginia⸗Mais mn, zur Saat empfiehlt 2 J. J. Merkel. 1 ge Prima Anthraritkohlen, „ Ruhrkohlen, 5 1 Außkohlen, 5 1 Außſchmiedekohlen, hn eflol⸗ reube t 0 ſe z eid; k, et, ab rich 2 he! 175 — Braunkohlen-Briquettes, ſawie Tohkäſe empfiehlt J. F. Merkel. Empfehle: Cognac in verſchiedenen Preislagen, Tokayer offen und in Flaſchen, Malaga „ „„ 55 Sher; 1 Wehe Kirschwasser sowie 5 Welschgenwasser, ausgezeichneten Doppelkümmel ö per Liter Mk. 1 ſowie ſämmtliche feinere Liqueure. J. G. Loſſer's Nachfolger Bekanntmachung. 1 Die Hundstaxe betr. (123) No. 2403 11. Gemäß § 3 des Geſetzes vom 4. Mai 1896, die Hundstaxe betr., § 2 der Vollzugs⸗Verordnung hiezu vom 5. Mai 1896 (Geſ.⸗ u. Verordnungsblatt Seite 74 ff.) bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in der Zeit vom 1.— 15. Juni d. Js., und die Entrichtung der Hundstaxe für das Taxjahr 1. Juni 1897 zu erfolgen hat. Anzumelden iſt jeder bis zu dieſem Zeitpunkt über 6 Wochen alte Hund. Ueber 6 Wochen alte Hunde, welche nach dieſem Termine bis zum 31. Mai des nächſten Jahres in Beſitz genommen oder in die Gemeinde eingebracht werden, ſind innerhalb 4 Wochen nach der Beſitzerlangung, beziehungsweiſe der Einbringung, Hunde, welche erſt nach dem Anmelde⸗ termin das Alter von 6 Wochen erreichen, innerhalb vier Wochen nach dieſem Zeitpunkt anzumelden. Eine Anmeldung iſt jedoch nicht erforderlich, wenn der Beſitz des Hundes in der erſten Hälfte des Monats Juni, beziehungsweiſe vor Ablauf der vierwöchigen Friſt des zweiten Abſatzes wieder aufgegeben wurde. Das gleiche gilt, wenn der Hund an die Stelle eines anderen von demſelben. Beſitzer in der gleichen Gemeinde im laufenden Taxjahr ſchon vertaxten Hundes tritt. Bei der Anmeldung iſt zugleich die Taxe zu entrichten. Die Taxe, welche von dem Beſitzer zu bezahlen iſt, beträgt für das vom 1. Juni bis 31. Mai laufende Jahr (Taxjahr): a. in Gemeinden von 4000 und weniger Einwohnern 8 „ b. in Gemeinden von über 4000 Einwohnern 16 M. . Hat der Beſitzer in keiner Gemeinde des Großherzogthums einen dauernden Aufenthalt, ſo beträgt die Taxe 8 M. Für Hunde, die im Beſitze des deutſchen Reiches oder eines Bundes⸗ ſtaates ſtehen, iſt eine Taxe nicht zu entrichten. Der Beſitzer hat hinſichtlich der Taxe den Rückgriff auf den Eigenthümer. Die Anmeldung des Hundes und die Bezahlung der Taxe hat durch den Beſitzer ſelbſt oder einen Stellvertreter desſelben perſönlich und mündlich bei der Steuereinnehmerei am Ort des Wohnſitzes oder des dauernden Aufenthalts des Beſitzers, durch die Hundebeſitzer, ohne dauernden Auf⸗ enthaltsort am Ort des vorübergehenden Aufenthaltes zu erfolgen. Hunde, die auf abgeſonderten Gemarkungen gehalten werden, ſind in derjenigen Gemeinde anzumelden, zu welcher die abgeſonderte Gemarkung in ſteueriſcher Beziehung zugetheilt iſt. Das Mitbringen der Hunde hiezu iſt nicht erforderlich. Die Steuereinnehmerei ertheilt für jeden vertaxkten Hund eine beſondere Quittung und führt über die Anmeldungen ein Verzeichniß, welches am 16. Juni abgeſchloſſen wird. Die bisher übliche alljährliche Hundemuſterung kommt damit in Wegfall. Wer die rechtzeitige Anmeldung eines Hundes unterläßt, hat neben der Taxe den doppelten Betrag derſelben als Strafe zu entrichten. Vermag der Angezeigte jedoch nachzuweiſen, daß die rechtzeitige Anmeldung nur aus Verſehen und nicht in der Abſicht einer Taxhinter⸗ ziehung unterblieb, ſo kann auf eine Strafe bis zu einfachen Betrag der Taxe erkannt werden. Hunde, für welche die Taxe nicht rechtzeitig bezahlt wird können eingezogen werden. Die Bür germeiſterämter und Stabhaltereien werden beauftragt, dieſe Verfügung am Ratshauſe anzuſchlagen und in ortsüblicher Weiſe wieder⸗ holt bekannt machen zu laſſen. Auf Grund der gemäß § 1 der Vollzugsverordnung vom 5. Mai 1896 aufzuſtellenden Liſte und des von der Steuereinnehmerei über die Anmeldung und Taxbezahlung zu führenden Verzeichniſſes, ſowie ihrer etwaigen ſonſtigen Kenntniß haben die Bürgermeiſterämter ſpäteſtens bis zum 1. Juli d. J. hierher anzuzeigen, welche Hunde nicht angemeldet wurden. Mannheim, den 4. Mai 1897. N . Großh. Bezirksamt: v. Mehrhart. Nr. 1730. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, 8. Mai 1897. Bürgermeiſteramt: Hartmann. Betz. 1 Mk. 500,600 N ſind ſofort oder ſpäter in beliebigen Beträgen auf Hypotheken, Sthuldſcheine, Tauflpfänder ꝛc. ꝛc. auszuleihen und werden auch Jieler, Reſthaufſchillinge, Gleichſtellungsgelder ꝛc. ꝛc. angekanft. N Geſuche mit Retourmarke umgehend zu richten an die e Bodeneredit⸗ Generalagentur 1 5 Karlsruhe. Mein Lager in Mache beſonders auf meinen v 0 in ſchwarz und farbig aufmerkſam. Jakob Schork. .. vvbbbbbbbTbTTbPbTbTbTbTbTbTTbTbTbTbTbTTbTbTbTT Lerreu- & Mlabenllaliten iſt neu ausgeſtattet und empfehle ſolches beſtens. gBorsalino Marco Polo Thee (offen in Paquets“) 8 Vorläufige Anzeige. Demnächſt trifft eine Parthie echt ſteieriſche Zenſen ein. unter Garantie des feinſten Gußſtahls ſowie Pangelhämmer, Amboſe, Senſen⸗ ringe, gezahnte Sicheln, ſowie Wetzſteine welche zu ſtaunend billigem Preiſe losgeſchlagen werden J. F. Skola Prima e Juller malzteime 0 Dungkeime empfiehlt J. F. Merkel. Mohren Caſſee in 2 Pfund Paketen à 33 3 empfiehlt a C. L. Stenz. Malagawein Sovſe franzüs. Rothweinn 1 aus der Gironde empfiehlt zu billigen Oreiſen. L. res Häringe per Stück 3 Pfeunige ſo lange Vorrath 1 empſiehlt J. L. Stenz. Das älteſte und größte Pellſedernlager William Dübeck in Altona berſendet zollfrei gegen Nachnahme (nicht unter 10 Pfd.) gute neue Bettſedern für 60 Pig. d. Pf. vorzüglich gute Sorte 1.25 M. d. Pfd prima Halbdaunen nur M. 1. 60 u. M. 2 reiner Flaum nur M. 2.50 u. M. 3. Bei Abnahme v. 50 Pfd. 50% Rabatt. Umtauſch bereitwilligſt. 5 Fertige Betten (Oberbett, Unterbet! und 2 Kiſſen) prima Inlettſtoff auf Beſte gefünt einſchläſig 20, 25, 30 u. 10 M. 2ſchläfig 30, 40, 45 u. 50 28. 2 3 Prima 1 * Ruhrfettnußkohlen Nuhrmaſchinenkohlen Außſchmiedekohlen ſomie Anthraritkohlen empſiehlt Theodor Ratz. Bürſten & Pinſel. Farben trocken und in Oel gerieben. Alobellack § Volikur empfiehlt C. L. Stenz. Empfehle: Kaſſeler 5 Hafer Cacao (ſehr zu empfehlen für Magenleidende) N Herz Cacao. 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