arztes zu erbringen, welche der des betreffenden Thieres vorgezeigt werden kann; beſonders aufmerkſam. Bekanntmachung. (117) No. 220721. Die ſtaatliche rund der im Amtsblatt No. 73 von 18 abgedruckten Beſtimn 8 Uhr in Ladenburg ſtatt. Die Bürgermeiſterämter und Stabhaltereien an die Rindviehbeſitzer in ortsüblicher Weiſe bel bei dem Bürgermeiſteramt oder dem Stabhal genommen und bis 20. Mai d. J. hierher vorgelegt werden. Für Farren, welche gemäß der Vorſchrift in Ziffer 6 der Grund⸗ eitigen Erlaſſes vom n haben müſſen, iſt es approbirten Thier⸗ Anmeldung zur Prämiirung angeſchloſſen beſtimmungen für die Prämiirung bezw. des diess 29. v. M. Nr. 8815 die Tuberculinprobe beſtande der bezügliche Nachweis durch eine Beſcheinigung ein oder dem Vorſitzenden der Prämiirungskommiſſion anläßlich der Vorführung f Gemeinderäthe, die Farren zur Prämmiirung vor Mannheim, den 28. April 1897. 8 Großh. Bezirksamt. Pfiiſterer. Grundbeſtimmungen 1 für ie ſtaatliche Prämiirung von Rindvieh. A. Allgemeine Beſtimmungen. welche de und in Bezug auf den Bau und die äußeren Merkmale ſowie mit Rückſicht auf ihre Leiſtungsfähigkeit zu den vorzüglichſten Thieren des Bezirks zu rechnen ſind, werden unter den folgenden Bedingungen Preiſe ausgeſetzt: 1. In Gegenden, in welchen gute, einheimiſche Schläge (Wälder, Hinterwäider) gehalten werden, ſind Thiere des heimiſchen Schlages und wo es durch die wirthſchaftlichen Verhältniſſe geboten erſcheint, ausſchließlich zu prämiiren. Die Prämienempfänger haben ſich durch einen Revers zu verpflichten, bei Vermeidung des Rückerſatzes der Prämie, die prämiirten Farren mindeſtens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres und die prämmiirten Kühe während der zwei folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden. Bon der Rückerhebung der Prämie wird Umgang genommen, wenn das Thier in den Beſitz eines andern inländiſchen Viehzüchters übergeht, der in die von dem urſprünglichen Beſitzer übernommenen Verpflichtungen eintritt. Im Falle des Umſtehens, der Nothſchlachtung oder eingetretener Zuchtuntauglichkeit kann der Prämienrückerſatz ſeitens des Bezirks⸗ amts auf erfolgte rechtzeitige Anzeige ganz oder theilweiſe erlaſſen werden. 3. Ein und derſelbe Beſitzer ſoll in der gleichen Abtheilung nicht mehrere Preiſe zugleich erhalten. 4. Für Thiere, welche als zuchttauglich nicht aber als prämiirungs⸗ würdig erkannt werden, können lobende Anerkennungen oder Weggelder im Betrage von 5—10 Mark nach dem Ermeſſen der „Prämmiirungskommiſſion zuerkannt werden. 5. Vieh aus Wirthſchaften, in welchen dasſelbe zur Erzeugung von Milch oder Molkereiprodukten für den Handel oder zur Maſtung aufgeſtellt iſt, ſowie Handelsvieh bleibt von der Prämiirnng ausgeſchloſſen. B. Beſondere Beſtimmungen. 10 a) Für Farren: 1 „ Die ſtaatliche Prämiirung von Rindvieh betr. Prämiirung von Rindvieh auf 97 bekannt gemachten hier unten zungen findet am Freitag den 4. Juni d. Js., Vorm. werden beauftragt, dieſes b annt zu geben mit der Aufforderung, etwaige Anmeldungen zur Prämiirung bis 16. Mai d. 146 teramt zu machen. Die ſchriebene Formular auf⸗ 8. Einem und demſelben Thier kann innerhalb 3 Jahren nach erfolgter entſprechender Nachzucht vorgeführt wird. 9. Die prämiirten Thiere werden am linken Horn markirt. Amtsbezirken wird jeweils durch die Bezirksämter bekannt gemacht. Nr. 1665. Beſchluß. 5 Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffenilicht. adeuburg, den 4. Mai 1897. FV*V»ÿͥjI Bürgermeiſteramt: Hartmann. hierauf machen wir die wet im ühren laſſen, noch ganz 5 ſtatt, wobei Herr über die Tuberkul Landw. Bezirksverein Ladenburg. Jonntag, den 9. Mal, nachmittags nab 3 Ubr Haſthaus zum Hirſch in Neckarhauſen eine landw. Beſprechung Bezirkstierarzt Ulm von Mannheim einen Vortrag 5 Su d ieſer Verſammlung ladet ergebenſt ein die Direktion. ir zur Zucht aufgeſtellte Farren und ebenſolche weibliche Thiere, r in dem betreffenden Bezirk eingeſchlagenen Zuchtrichtung entſprechen findet am 15. d. Mis. ſtatt. Eine Prämiirun Laufe des Sommers. Alles Nähere durch die des landw. Bez. Vereins Mannheim 9 der Tiere erfolgt im Direktion. Hürſtopp's Jaflrräcker find allen voran! Leichtestes — stabilstes — elegantestes Sportsſad aller fabrikats. Alleinvertreter für Ladenburg und Umgebung am Markt! Narl Engel am Markt! Mechaniker. 12 Getrocknete Arzneipflanzen, kauft zu 6. Die Prämien der Farren werden auf 75, 100 u. 150 Mk. feſtgeſetzt. Unter den zur Zucht aufgeſtellten Farren ſind vorzugsweiſe 1½ bis 3jährige Thiere zu berückſichtigten, für welche der Nach⸗ weis erbracht iſt, daß ſie die Tuberkulinprobe beſtanden haben. Farren, welche mehr als 6 Schaufeln haben oder rückſichtlich welcher der erwöhnte Nachweis nicht geliefert werden kann, bleiben außer Betracht. Unter ſonſt gleichen Verhältniſſen erhalten die im Eigenthum der Gemeinden befindlichen Farren den Vorzug. Die zur Prämiirung vorzuführenden Farren müſſen mit Niaſenringen verſehen ſein. . Den Bezirksämtern iſt anheim gegeben, die Ueberweiſung des Prämienbetrages oder eines Theils desſelben Seitens der Gemeinde an den Farrenhalter zu unterſagen. ö b) für weibliche Thiere. 7. Für Kühe, welche nicht mehr als 3 mal gekalbt haben, und unter dieſen vorzugsweiſe ſolche, welche friſchmelkend oder greifbar trächtig ſind werden Preiſe von 30, 40 und 50 Mark ausgeſetzt. N Die gleichen Preiſe können auch Kalbinnen zuerkannt werden, jedoch erfolgt die Auszahlung erſt, wenn der Nachweis geliefert daß die praͤmürte Kalbin geboren hat. Die Annahme einer Prämie verpflichtet den Empfänger, das prämiirte Thier nur von einem gekörten Farren der gleichen Raſſe decken zu laſſen und daſſelbe im folgenden Jahre der Prämiirungs⸗ kommiſſion zur Kontrolle vorzuführen. Für die Wiedervorführung ſolcher Thiere kann die Muſterungskommiſſion Weggelder bewilligen, 7 8 eichenkleider, Kiſſen, Hauben in feinſter Ausführung und ſtets in Auswahl vorräthig, empfiehlt zu mäßigen Preiſen 5 1 deutſche und ſchwediſche, in allen Dimenſionen, ſowie auch (Schwemmsteine) in ſchönſter Waare empfiehlt billigſt inſofern nicht die Beſtimmung in Ziffer 8 Platz greift. Blumen, Kräuter, Wurzeln, eſten Preiſen i f 8 Emil Beck 5 Ebingen, Württemberg. 2 7 ind Sträuße Frau Karl Heiden Wittwe Färbergaſſe. obelbrerte + Puffsteine J. Ph. Fuchs, Holzhand erſtmaliger Prämiirung der gleiche Preis ein zweites und drittes Mal verliehen werden, wenn es in gut gehaltenem Zuſtand mit 0. Ort und Zeit der Abhaltung der Prämiirung in den einzelnen oſe des Rindes und die T uberkulinimpfung halten wird.