Bekanntmachung. Aufnahme in die Volks⸗ ſchule betreffend. Am Mittwoch, den 21. April, mittags von halb 1 Uhr ab werden im Schulzimmer des Haupt⸗Lehrers Burger die an Oſtern d. J. ſchul⸗ pflichtig werdenden Kinder in die Volksſchule aufgenommen. Die Eltern oder deren Stellvertreter haben dafür zu ſorgen, daß die ihrer Obhut anvertrauten, in das ſchul⸗ pflichtige Alter eingetretenen Kinder, nämlich jene, welche in der Zeit vom 1. Juli 1890 bis mit 30. Juni 1891 geboren ſind, am angegebenen Tage zur Aufnahme in die Volksſchule im Schullokal ſich einfinden. Kinder, welche aus irgend einem Grunde im Schullokal nicht erſcheinen können, ſind durch ihre Eltern oder deren Stell⸗ Vertreter unter Angabe des Hinderungsgrundes dem Lehrer zur Aufnahme anzumelden. Eltern oder deren Stellvertreter, welche die gegenwärtige Anordnung nicht befolgen, unterliegen, ſofern nicht ein geſetzlicher Grund der Befreiung vom Beſuche der Volksſchule vorliegt, der Strafbeſtimmung in § 71 des Polizeiſtrafgeſetzbuchs vom 31. Octo⸗ ber 1898. Ladenburg, 15. April 1897. Die Ortsſchulbehörde: Hartmann. Burger. 2 Schmied geſucht von Wilhelm Junkert Wieblingen. bringen die bewährten und hoch⸗ eſchätzten Kaiſer's Pfeffermünz- Caramellen ſicherſtes gegen Apetitloſigkeit, Magenweh und ſchlechtem, verdorbenen Magen ächt in Paketen, à 25 Pfg. bei C. L. Stenz in Ladenburg. Prima Anthraritkohlen, „uhrzkohlen, Außzkohlen, „ Muffſchmiedekohlen, „ Braunkohlen-Briguettes ſowie Tohkäſe empfiehlt J. F. Merkel. — 2 — Empfehle: Cognac in verſchiedenen Preislagen, Tokayer offen und in Flaſchen, Malaga 19 1 Motschgenwasser, ausgezeichneten Doppelkümmel per Liter Mk. 1 ſowie ſämmtliche feinere Liqueure. J. G. Loſſe rs Nachfolger 55 Jakob Schork Bürſten & Pinſel. Farben trocken und in Oel gerieben. Mobellack & Volitur N 5 10 Peſianntmachung. Sicherung der öffentlichen Geſundheit und Reinlichkeit betr. Nr. 18863J. Mit Zustimmung des Bezirksraths und Vollziehbar⸗ keitserklärung des Großh. Herrn Landeskommiſſärs erhalten die 88.2 und 3 Abſatz 1 der bezirkspolizeilichen Vorſchrift vom 14. Oktober 1891, die Sicherung der öffentlichen Geſundheit und Reinlichkeit betreffend, folgende geänderte Faſſung. 8 2. Die Abtritte in ſolchen Gebäuden, welche zum Aufenthalt oder Ver⸗ kehr einer größeren Menſchenzahl beſtimmt ſind wie insbeſondere in Fabriken, Wirthſchaften, Krankenhäuſern, Unterrichtsanſtalten (ſoweit bei letzteren nicht die beſonderen Vorſchriften der Verordnung vom 17. Okt. 1884 über die Schulhausbaulichkeiten in Betracht kommen) müſſen mit einem durchlüfteten, von den eigentlichen Abtrittsabtheilungen bis an die Decke abgeſchloſſenen Vorraum verſehen ſein. f ö Bei anderen Baulichkeiten genügt die Anlage des Abtritts an einer Umfaſſungswand des Gebäudes ohne Herſtellung eines abgeſchloſſenen Vorraums; wenn aber ein ſolcher Vorraum erſtellt wird, muß derſelbe für hinreichende Lüftung eingerichtet ſein. f Die Fenſter der Abtritte (auch der Vorräume) müſſen in's Freie führen und möglichſt nahe an die Decke reichen. In den Vorräumen dürfen keine Piſſoirs angebracht werden. Die in den Abtritten anzubringende Abfallröhre muß von der Wand abſtehen, waſſerdicht ſein und, ſofern die Abfallſtoffe nicht in eine Tonne oder einen Kanal gelangen, mindeſtens ſoweit in die Grube abgeführt ſein, daß ſie bei mittlerem Stande des Grubeninhaltes unter dem letzteren mündet. Nach oben ſoll die Abfallröhre mit genügendem Durchmeſſer eine Fortſetzung über Dach erhalten und mit einem Windhute verſehen ſein. Die Abtrittröhre und das Dunſtrohr müſſen einen Durchmeſſer von mindeſtens 18 Ctm. im Lichten haben. Die Verwendung von hölzernen Schachten als Abtrittröhren iſt unſtatthaft. Der Abtrittſitz muß mit einem Deckel verſehen ſein. Die Fallröhre jedes Abtrittſitzes muß mit einem 8 8 in directer Verbindung ſtehen. § 8 Abſ. l. Neue Abtrittgruben müſſen außerhalb der Gebäudegrundfläche abſeits der Straße angelegt werden, ſie müſſen von der Grundmauer des Gebäudes durch einen Zwiſchenraum von 15 Etm. getrennt, von Brunnen, (Brunnen⸗ ſtuben Brunnenſchachten) und Waſſerleitungen mindeſtens 8 Meter und von der nachbarlichen Grenze mindeſtens 1 Meter entfernt ſein. Bezüglich der Lage der Gruben kann die Baupolizeibehörde in einzelnen Fällen . ertheilen. „ ͤ ] 5 No. 1422. j Veorſtehende Bekanntmachung wrid hiermit veröffent Ladenburg, den 14. April 1897. Bürgermeiſteramt. Hartmann. 3 Mein Lager in iſt neu ausgeſtattet und empfehle ſolches beſtens. Mache beſonders auf meinen vorzüglichen Haarfilzhut Borsalino in ſchwarz und farbig aufmerkſam. D. Freitag. ö 1 Erſle Badiſche Rolhe Rreuz Held⸗Colterie. für die Zwecke der Vewundeten und elde im Kriege und im Friden. Ziehung am 2. Juni 1897. I Hauptgewi in baar M. 10000 „. 5 ,, M. 5000 S 5 0 1 1 0 „ 7 0 7 M. 2000 8 285 — 1 5 7 17 2 1 M. 1000 0 8 — 5 8 4. Gewinne a M. 500 bar: M. 1000/8 8 = Geſammtwert der Gewinne 34000 M. in baarem Geld. 8 8 5 Vooſees M. perkauft J. Sternweiler Ladenburg a. N. 5 — Prima Hobelbret deutſche und ſchwediſche, in allen Dimenſionen, ſowie auch 1e Tuffsteine i (Schwemmsteine) in ſchönſter Waare empfiehlt billigſt Rrebs⸗ Kell erhält die Schuße und macht ſie waſſerdicht. 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