Bekanntmachung. 2 Die Selbſtverſicherung der Baugewerbetreibenden gegen . Unfall betreffend. 5 Durch § 48a des Nachtragſtatuts der ſüdweſtlichen Baugewerks⸗Berufsgenoſſen⸗ (walt ſind die ſelbllaͤndigen Baugewerhetreibenden, welche nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter beſchaftigen, verpflichtet worden, die eigene Verſon bei der Berſicherungs⸗ anſtalt der genannten Berufsgenoſſenſchaft unter Zahlung feſter, vierteljährlich durch Vermittelung der Gemeindebehörde zu erhebender Prämien gegen Betriebsunfälle zu verſichern. i 0 Die diefer Selbſtverſicherung unterliegenden ſelbſtſtändigen Vaugewerbetreibenden haben ſich bei Vermeiden von Ordnungsſtrafen bis zu 300 M., durch Vermittelung der e beim Vorſtande der Berufsgenoſſenſchaft anzumelden. Dabei iſt Folgendes zu beachten: 1. Die Selbſberſcherung 1 85 ſich auf alle Gewer betreiben den, welche Bau. arbeiten der bei der Baugewerbs⸗Berufsgenoſſenſchaft zu verſich enden Arten ausführen; insbeſondere auf die Maurer⸗, Zimmerer⸗, Bau- und Abbruchs⸗Unternehmer, Steinmehe und Steinhauer, in Holz arbeitende Schiffs⸗ und Mühlenbauer, Brunnenmacher, Bau⸗ lackirer, Bauanſtreicher, Baumaler, Gypſer. Asphaltirer, Steinſetzer, Einrichter don Gas⸗ und Waſſeranlagen, Bauglaſer, Berputzer, Weißbinder, Stubenbohner, Tapetenankleber, Ofenſetzer, Bauklempner, Dachdecker, Gewerbetreibende, welche Wettervorhänge und Läden bei Vauten und welche Blitzableiter anbringen oder abnehmen (nicht ſchon, wenn ſie ſolche Gegenstände gewerbsmäßig herſtellen). 5 5 Nicht verſicherungspflichtig ſind dagegen ſelbſtſtändige Bauſchreiner und Bau⸗ ſchloſſer, vielmehr ſind dieſelben nur berechtigt zur Selbſtverſicherung, und zwar nicht bei der Baugewerks⸗Berufs⸗Genoſſenſchaft, ſondern bei der Holz⸗ bezw der Eiſen⸗ und Stahl⸗Berufsgenoſſenſchaft. g Die Berſicherungspflicht trifft nur dann zu, wenn der Baugewerbetreibende Bauarbeiten der unter Ziffer 1 bezeichneten Art ſelbſtſtändig (als Unternehmer) ausführt und er nicht regelmäßig Lohnarbeiter beſchäftigt. Somit ſind zur Anmeldung verpflichtet: a) nur ſelbſtſtändige Baugewerbetreibende, d h. nur ſolche, welche entweder be⸗ ſtändig oder doch während eines Theils des Jahres auf eigene Rechnung (nicht als Arbeiter, Betriebsbeamte, Aufſeher, Poliere) im Baugewerbe thätig ſind; eine ſelbſtſtändige Thätigkeit im Baugewerbe liegt insbeſondere auch dann vor, wenn mehrere gemeiuſchaftlich auf eigene Rechnung Bauten ausführen; nur ſolche Baugewerbetreibende der unter a bezeichneten Art, welche . entweder überhaupt keine Lohnarbeiter beſchäftigen, oder welche zwar zeit⸗ weiſe aber nicht regelmaͤßig einen Lohnarbeiter beſchäftigen; wenn der Vau⸗ gewerbetreibende während des Jahres nur an weniger als 250 Tagen einen Lohnarbeiter beſchäftigt alſo im Jahre weniger als 250 Taglöhne (Tages⸗ ſchichten) für ſeine Arbeiter ausgegeben hat, ſo iſt eine regelmäßige Be⸗ ſchäftigung von Lohnarbeitern nicht anzunehmen und es greift die Selbſt⸗ verſicherung Platz; auch ſolche Gewerbetreibende, welche mit Rückſicht darauf, daß ſie Arbeiter beschäftigen, bereits zum Zwecke der Unfallverſicherung ihrer Arbeiter Mitglieder der Baugewerks.Verufsgenoſſenſchaft geworden ſind, haben ſich, ſofern die Beſchäftigung von Arbeitern keine regelmäßige (vergl. tt. b) iſt, zum Zwecke der Verſicherung der eigenen Perſon anzumelden. Die Verſicherung der Arbeiter erfolgt durch die Baugewerks⸗Berufs⸗ genoſſenſchaft unter Erhebung von Amlagen, welche auf Grund der Lohn⸗ nachweiſungen feſtgeſtellt werden; die Selbſtverſicherung der Baugewerbetreiben⸗ den bei der Verſicherungsanſtalt unter Erhebung von Prämien nach Maß⸗ 5 gabe des angemeldeten Jahresarbeitsverdienſtes des Verſicherten. 5 3. Die Selbſtverſicherung und damit die Verpflichtung zur Anmeldung und Prämienzahlung, ſowie der Anſpruch auf Entſchädigung im Falle der Verunglückung be⸗ ginnt von dem Beginn des Baugewerks bezw. von dem Aufhören der Beſchäftigung der Lohnarbeiter an. . Die Anmeldung hat uuter Benützung eines Formulars beim Bürgermeiſter der⸗ jenigen Gemeinde, in welcher der Gewerbetreibende ſeinen Wohnſitz oder in Ermangelurg ines ſolchen ſeine gewerbliche Niederlaſſung hat, zu erſolgen; die in der Amtsſtadt an⸗ 1 98 Baugewerbetreibenden haben die Anmeldung unmittelbar beim Bezirksamte ein⸗ zureichen. 5 In der Anmeldung iſt insbeſondere anzugeben: f 5 a) der Gegenſtand des Betriebs, je nachdem eine oder mehrere der unter Ziffer 1 aufgeführten Baugewerksbetriebe vorkommen; 5 b) der Jahresarbeitsverdienſt des Baugewerbetreibenden; derſelbe wird dadurch 5 daß der durchſchnittliche Tagesarbeitsverdienſt mit 300 verfiel facht wird; o, der Zeitpunkt von dem an die Verſicherungspflicht begonnen hat. anweldeformulare können beim Bezirksamte bezw. von dem Bürgermeiſter be⸗ werden, 4. Wenn die Voraus b) zogen ſetzungen aufhören, unter welchen die Selbſtverſicherungspflicht begründet iſt, alſo wenn z. B. der Baugewerbetreibende das ſelbſtſtändige Baugewerbe aufgibt, oder wenn derſelbe unſelbſtſtändig auf Rechnung eines anderen Unternehmers arbeitet, ſo iſt der Verficherungsanſtalt in Straßburg i. E. hierüber unmittelbar An⸗ zeige zu machen, da dieſelbe nur für die wirklich aufgewendete Arbeitszeit die Prämie berechnet. Wenn der Baugewer betreibende regelmäßig Lohnarbeiter einſtellt, ſo hört zwar die Pflicht zur Selbſtverſicherung auf, er iſt aber berechtigt, freiwillig die eigene Perſon gegen Unfall weiter zu verſichern. Die Bürgermeiſterämter des Landbezirks werden beauftragt, vorſtehende Bekannt⸗ machung in ihren Gemeinnen in ortsüblicher Weiſe bekannt zu geben und die Anmeld⸗ ungen der Baugewerbetreibenden entgegenzunehmen. Eine Kontrole über die pünktliche Anmeldung der Meldepflichtigen kann am zweckmäßigſteu durch die Gemeindebehörden geführt werden, welchen allvierteljährlich die die Feſtſtellung der Prämienzahlungsfriſt der Selbſtverſicherer enthaltenden Auszuge aus der Heb olle der Verficherungsanſtalt zum Zwecke der Einziehung von dem Organe der Berficherungsanſtalt übermittelt werden. Wenn bei der Durchſicht dieſes Auszuges die Gemeindebehörde wahrnimmt, daß ſelbſtverſicherungspflichtige Baugewerbetreibende, welche ihren Wohnfitz oder ihre gewerbliche Niederlaſſung in der Gemeinde haben, darin aus⸗ gelaſſen ſind, ſo hat die Gemein deb hörde dieſelben zur Anmeldung aufzufordern bezw. unter Angabe der maßgebenden thatſächlichen Verhättniſſe hierher zum Zwecke der Mit⸗ theilung an den Vorſtand der Verſichernugsanſtalt Anzeige zu erſtatten. 1 Mannheim, den 4, Innuar 1897. 1 Groß h. Bezirksamt: Lacher. Nr. 95. Beſchluß. 0 f Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 7. Januar 1897. f Bürgermeiſteramt: Hartmann. Betz. Bekanntmachung. N Betr. den Hebammenunterricht in der F kellinik zu Heidelberg. N ngen hierdurch folgende Beſtimmungen zur Kenntniß der — rauen⸗ Wir bri . Unterricht an hieſiger Hebammenſchule beginnt am 1. Februar ier Monate. 1 1 c die e e haben der unterzeichneten Direktion nachſtehend⸗ legen: a 5 1 Ain Gebne oder Taufſchein, wobei wir bemerken, daß unter 18 Jahre alte Perſonen zurückgewieſen, über 30 Jahre alte aber nur dann zum Unter richte zugelaſſen werden, wenn denſelben von Großh. Miniſterium des Innern Altersnachſicht ertheilt worden iſt, b. ein Zeugniß des Bezirksarztes über körperliche und geiſtigegzefähigung zum e C. ein Leumundszeugniß. f i 3) Die von Semen zum Unterricht entſendeten Perſonen haben außerdem eine Beſcheinigung vorzulegen, daß die Gemeinde die Unterrichts⸗ koſten übernimmt. f 5 f f 4) Perſonen in geſegneten Umſtänden werden in den Curſus nicht aufgenommen oder doch ſofort entlaſſen, nachdem deren Zuſtand erkannt fall, B . en iſt. . n l 8, word 5) 15 Hanorar für Unterricht leinſchließlich des Lehrbuches), 2 65 Wohnung, Verköſtigung, Heizung, und Beleuchtung beträgt 275 Matz 150 v für jede Schülerin und iſt gleich bei der Aufnahme zu entrichten. ö Autun 6) Eine Schülerin, welche freiwillig austritt oder entlaſſen wird, 5 be kann nur die Zurückgabe eines entſprechend Antheils der Verpflegungs⸗ 15 15 gebühren beanſpruchen. 5 15 Kun Heidelberg, den 1. Junuar 1897 . n 1 Die Direktion der Frauenklini 1 . . Dr. Kehrer. 1 an 6) No. 4221. Indem wir die Gemeinderäthe des Bezirks auf j un 10 Waeen me aufmerkſam machen, veranlaſſen wir dieſelben Ferre r mit den Frauensperſonen, welche auf Gemeindekoſten zur Theilnahme am g Unterrichtskurſe nach Heidelberg geſchickt werden ſollen, ſchriftliche Verträge fi f fin, f abzuſchließen und letztere zur Einſichtsnahme hierher vorzulegen. In dieſen bl un i 5 Verträgen iſt jedenfalls zu beſtimmen, daß der Schülerin ein Taſchengeld main du da von 50 Pfg. pro Tag zur Beſtreitung der Nebenausgaben ausbezahlt wird. iti iu har Mannheim, 2. Januar 1897. n Waüht . Großh. Bezirksamt: datum a Bauer. dag, u Jada Nr. 91. Beſchluß. 5 a rbritengz Vorſtehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken zur öffentlichen hu nt k Kenntniß gebracht, daß ſich Bewerberinnen 5 „ 4 in & In innerhalb längſtens acht Tagen Want w n diesseits melden wollen. 1 Mat g l Ladenburg, 7. Jauuar 1897. i l. ne ug Gemeinderath. it wh Mh Hartmann. u dun m N Wein an Turnverein Gut Heil t Die Turnſtunden finden regelmäßig - dige, 1 Montags und Donnerſtags a im Lokal „zum Schiff“ ſtatt. Anfang präcis halb 9 Uhr. Vollzähliges Erſcheinen erwartet Der Turnwart. parat 5 an Uhren jeder Art, sowie an allen Schmuckgegen- ständen, Gold- & Silberwaaren, Brillen, . Zwicker, Barometern eto. Prompt billigst und schnell ausgeführt bei 50 F. Fontaine Uhrmacher und Goldarbeite? Marktplatz. Das Neueſte in Herrencravatten iſt eingetroffen. Prima Hobelb ret deutſche und ſchwediſche, in allen Dimenſionen, ſowie auch Tuffsteine 55 teine) in ſchönſter Waare empfiehlt billigſt I. Ph., Fuchs, Holzhau enn lung