— —— 1 — 5 N f Grosses reichhaltiges Ladenburg 155 1 Paplerlager. Buchdlſru ke re 1, 1 Perforieranstalt. 2 55 . Impressen- u. Seitungsverlag. Anfertigung Rechenſchaftsberichten, Bilanzen, Statuten, Programmen, Cireulairen, Aviſen, Facturen, Rechnungen, Quittungen, Wechſeln 5 885 —— Etiquette, Anhängzettel, Briefköpfe e N E Frachtbrieſe Einladungs-, Ball-, Speisen- Wein- un Geburts- und Todes-Anzeigen. und Couverts. 5 d Visiten Karten .. eee Verlobungs- u. Vermählungs-Anzeigen mit Monogramm * duofuhæunq; der Auflrdqe oclinell und billiq. . 0 nin reichster Auswahl. eee. euere cee 00 ekanntmachung. Nr. 4115. Am Mittwoch, den 30, d. Ats. Vorm. II Uhr werden im Rathhauſe hier folgende Lieferungen und Arbeiten für die Gemeinde für das Jahr 1897 öffentlich verſteigert: 1. Die Lieferung der für die Real⸗ ſchule erforderlichen Materialien. 2. Die Reinigung des Marktplatzes. 3. Die Reinigung der Zimmer, Gänge und Aborte des Rath⸗ hauſes. Ladenburg, den 29. Dez. 1896. Bürgermeiſteramt. Hartmann. Betz. Bekanntmachung. Die Polizeiſtunde in der Neujahrsnacht betr. Wir bringen hiermit zur öffent⸗ lichen Kenntniß, daß wir die Polizei⸗ ſtunde für die Neujahrsnacht im Stadt⸗ und Land⸗Bezirk Mannheim allgemein auf 2 Uhr feſtgeſetzt haben. Mannheim, 23. Dez. 1897, Gr. Bezirksamt: v. Grimm. Wohnung mit 2 Zimmer, Keller und Speicher, ſowie Schweineſtall zu vermieten bei Mich. Farrenkopf. Bekanntmachung. Nr. 4119. 1 Maßregeln gegen anſteckende Krankheiten betr. Nachdem in hieſiger Stadt ein Fall von Diphteritis conſtatirt worden iſt, bringen wir nachſtehend einen Auszug aus der Verordnung Gr. Miniſteriums des Innern vom 8. Dezember 1894 — Geſ. und V. Bl. Seite 433 — zur öffentlichen Kenntniß mit dem Bemerken, daß den Betheiligten die genaue Einhaltung der Verordnungsvorſchriften hiermit zur Pflicht gemacht wird und daß Uebertretungen dieſer Vorſchriften gemäß §§ 85 und 87a P.⸗St.⸗G.⸗B. an Geld bis zu 100 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen beſtraft 70 4 f Das Familienhaupt, in deſſen Wohnung eine Erkrankung an Diphtherie oder Scharlach vorkommt, iſt verpflichtet. a, für thunlichſte Abſonderung des Erkrankten zu ſorgen. b. Die zu ſeinem Hausſtande gehörenden Kinder vom Beſuche der Schule und der Kirche abzuhalten und darauf hinzuwirken, daß der Verkehr dieſer Kinder mit anderen Kinder, insbeſondere auf öffentlichen Straßen und Plätzeu thunlichſt beſchränkt werde. o. Die erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen gemäß der geſetzlichen Vorſchriften zu bewirken. Die Maßregeln unter a. und b. ſind zu beobachten, bis vier Wochen ſeit Beginn der letzten in dem Hausſtand aufgetretenen Erkrankung abgelaufen ſind und eine ſorgfaltige Reinigung des Kranken entſprechend der Anweiſung über das Desinfektionsverfahren ſtattgefunden hat, oder bis acht Tage ſeit der Entfernung des Erkrankten oder der zum Hausſtand gehörenden geſunden Kinder aus der Wohnung ee ſind. Der Zutritt zu Leichen der an Diphtherie oder Scharlach Geſtorbenen iſt thunlichſt zu beſchränken, insbeſondere Kindern nicht zu geſtatten. Auch zu den Leichenbegängniſſen dürfen in ſolchen Fällen Kinder nicht beigezogen werden. Ladenburg, den 21. Dezember 1896. , Blürgermeiſteramt. [Hartmann. wurde in meinen Wirtfchaftsräume * Hausſchlüſſel derſelbe kann bei mir abgeholt werde Daniel Boſſert. Rrebs⸗Jell erhält die Schuhe und macht ſie waſſerdicht. Dasſelbe enthält einen großen Teil tieriſche Fette, wie Thran und Talg, die bekanntlich auch vom Gerber zur Fabrikation des Leders verwendet werden und iſt daher am meiſten da⸗ zu geeignet, die Schuhe zu er⸗ halten u. geſchmeidig zu machen. Krebs⸗Fett iſt nicht zu ver⸗ wechſeln mit Vaſelinfett, welch“ letzteres bekanntlich aus Mineral⸗ öl, alſo Erdöl, fabrizirt wird. Schwarzes Krebs⸗Fett eignet ſich auch ſehr gut als Huffet, während gelbes Krebs⸗Fett zum Schmieren v. Fuhrgeſchirren und Chaiſen⸗Verdecken gerne verwendet wird. Krebs⸗Fett iſt in Doſen à 10, 20 und 40 Pfg. zu haben!