hepaat in in i des ahm e nm i di, 68 Jh oddent, dung d um me off ſeh f o vine fl e dalſhe Cp LA ren, oh e l t. u diner Ein nennt und gen gelbe zit g ſucht auf zn alder Hide N zu ein acht u 66 a Buran erden. dl lich dh 11 ſchweine) Bekanntmachung. b 4 Viehſeuchen betr. No. 51348 J. Außer den allgemeinen elten i Autsb uud, 40 1 beſondere nee 1 eee ird eine af oder Schweineherde aus einer Ge ark in ei berbracht, ſo muß der Führer im Beſitze eines thi i unser über den kugen⸗ 55 Sinead pb 15 fein ſitz hieräͤrztlichen Zeugniſſez Über den ſeuchen⸗ Für eine Herde im Inlande gezogener Schweine, wel di rkunftsorte unmittelbar nach einem Markte befördert wird, e e ee 00 5 1 am Wohnorte desſelben gezogen, die Gemeinde nan 1 5 10 9 und zur Beförderung auf den näher zu bezeichnenden Das Zeugniß des Fleiſchbeſchauers verliert mit d Ausſtellung folgenden Tages ſeine Giltigkeit. e 9 8 II. Viehhändler, welche in Ausübung ihres Gewerbebetriebs Nindpi i händler, 1 dy g Gemarkung in eine andere verbringen laſſen, müſſen den „ c 80 Über die 1 der zu transportirenden Thiere verſehen f ie Zeugniſſe ſind von einem Thierarzte oder von einem Fleiſchb Herkunftsortes der There auszuſtellen. Lieſt der Herkunftsort aue a herzogthums, aber im Reichsgebiete, ſo werden die dork von Fleiſchbeſchauern ausgeſtellten Zeugniſſe den von inländiſchen Fleiſchbeſchauern ausgeſtellten gleich geachtet 0 III Werden in den unter I. und II. genannten 55 das Großherzogthum eingeführt, ſo bedarf es, f Landesgrenze bis zum Beſtimmungsorte nicht ausgeladen werden, eines Geſundheits⸗ zeugniſſes im Sinne von J und II. nicht. Die eingeführten Thiere ſind lues In mittelbar nach ihrer Ausladung durch einen Thierarzt zu beſichtigen. Findet die Ausladung an einem Orte ſtatt, an welchem ein Thierarzt uicht anſüſſig iſt, ſo kann mit bezirksamtlicher Genehmigung die Unterſuchung durch die Fleiſchbeſchauer vorgenommen werden. 5 IV Die in das Großherzogthum eingeführten und von Händlern zum Zwecke des Verkaufs aufgeſtellten Rindviehſtücke und Schweine werden 75 verſcärften 1 polizeilichen Aufficht in der Weiſe unterſtellt, daß die Händler und in deren Vertretung die Bitzer von Gaſt⸗ oger Privatſtällen verpflichtet werden, von der Einſtellung von Thieren der bezeichneten Art der Ortspolizeibehörde ſpäteſtens im Verlauf von 12 Stunden von der Einſtellung an Anzeige zu erſtatten. Die Ortspolizeibehörde hat hierüber eine Beſcheinigung auszuſtellen und dem Bezirksthierarzt von dem Tag der Einſtellung der Thiere unter Angabe der Zahl, des Alters, der Farbe, des Geſchlechts ſchriftlich Mittheilung zu machen. Am 5, Tage nach erfolgter Einſtellung nimmt der Bezirkstherarzt die Unter⸗ ſuchung der Thiere vor. Ehe dieſe ſtattgefun en hat und die Thiere für ſeuchenfrei erklärt worden ſind, dürfen dieſelben nur zum Zwecke ſofortiger, am Ausſtellungsorte zu betwirkender Sch achtung aus dem Stalle entfernt werden. 5 Sind während der Dauer der Beobachtung weitere der Beobachtung unterliegende Thiere in den Stall eingeſtellt worden, ſo dürfen auch die früher eingeſtellten, abgeſehen en Fällen Thiere mittelſt Eiſenbahn in ofern dieſelben auf dem Wege von der von dem Falle des vorhergehenden Satzes, aus dem Stalle nicht entfernt werden, bevor nicht die Beobachtungsfriſt der ſpäter eingeſtellten umgelaufen iſt. Nach Umlauf der Stägigen Friſt iſt eine gründliche Reinigung der von den zu⸗ ſammengebrachten Thieren jeweils benutzten Stallungen Buchten ze anzuordnen. Die Reinigung iſt nach Angabe des Bezirksthierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung zu bewirken. V. Durch Händler aus der bayeriſchen Rheinpfalz eingeführte Ferkelſchweine (Einſtell⸗ dürfen von Händlern nur dann verkauft werden, wenn die Thiere laut bezirksthierärztlichem Zeugniß während der letzten 14 Tage in ſeuchenfreiem Zuſtande ſich in einer badiſchen Gemeinde befunden haben. Die Abhaltung von Rindvieh⸗ und Schweinemärkten, ausgenommen diejenigen im Miehhofe in Mannheim iſt verboten. Für die Viehmärkte im Viehhoſe in Mannheim gelten folgende Beſtimmungen: I. Vieh aus ſolchen Gemeinden, in welchen die Maul- und Klauſenſeuche herrſcht, darf überhaupt nicht auf den Markt gebracht werden. 2, Die Führer des Viehs müſſen, auch wenn es mittelſt der Eiſenbahn zugeführt wird, mit einem Zeugniß des Inhalts verſehen ſein, daß es aus ſeuchenfreien Orten kommt und dor der Ausfuhr thierärztlich unterſucht und ſeuchenfrei befunden worden iſt. a 8 8. Für Vieh aus den königl. bayr. Bezirksämtern Ludwigshafen, Frankenthal und Speher, ſowie aus den Großh. heſſiſchen Kreisämtern Worms, Bensheim und Heppenheim muß in dem thierärztlichen Zeugniſſe außerdem bezeugt ſein, daß nach dem Ergebniſſe der von dem Thierarzte eingezogenen Erkundigungen und der Beſichtigung der zu transportirenden Thiere dieſe ſeit mindeſtens 5 Tagen ſich in ſeuchefreiem Zuſtande in der Gemarkung befanden, in welcher re Unterſuchung erfolgte und daß in dieſer Gemarkung keine an Maul⸗ und klauenſeuche erkrankten Thiere ſind. N a 5 4. Das von Händlern aus andern deutſchen Bundesſtaaten in den Viehhof eine geführte und zur Ausfuhr nach einer badiſchen Gemeinde beſtimmten Vieh wird vor der Ausfuhr einer 1 polizeilichen Beobachtung unterworfen. Unſere Bekanntmachung vom 22. September 1896 No. 438991 iſt hierdurch erſetz Die Bürgermeiſterämter haben Vorſtehendes ortsüblich bekannt zu machen und den dortigen Händlern beſonders zu eröffnen. 5 Mannheim, den 2. November 1896. 1 Großh. Bezirksamt: No. 3608 „ Beſchluß. Vorſt hende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 16. November 1896. Bürgermeiſteramt: Hartmann. HtZze n in Wolle, Plüſch und Krimmer, 0 Lodenhüte in größter Auswahl, guter Qualität und äußerſt billigen Preiſen eaüpfehle D. Freitag. eld te KbabeatzAüte Sghützenverein Sonntag, 21. günſtiger Wuterung 2 liebungs⸗ Schießen. zollzähliges Erſcheinen erwartet November, nachmittags 2 Uh Der Schützenmelster. Reſte! gebe zu jedem annehmbaren Gebote ab. — — Ar Weihnachtszeit Werde auch dieſes Jahr wieder Preisermäſfigung einräumen und erlaube mir, mein reichhaltiges Lager in allen möglichen Sorten schwarz und Kleiderstoffen kerkig CTuch- & Buxkins, Weissen Stoffen für Hemden und Bettwüsche, weissen und farbigen Hemdenflanellen, Tischtücher mit und ohne Serviskten, Thegdecken mit und ohne Servietten, Tiſchdecken, Belldecken, Velllüchern und allen einſchlagenden Artikeln, in empfehlende Frinnerung zu bringen. 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