Bekanntmachung. Maßregeln gegen den Milzbrand betr. 8 No. 517811. Unter Bezugnahme auf das Reichsgeſetz vom 23 Juni 1880 be⸗ treffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehſeuchen (R⸗G. Bl. S 153) nebſt In⸗ ſtruktion, das Landesgeſitz vom 13. März 1894 betreffend die Gewährung von Ent⸗ ſchädigungen bei Seuchenverluſten (G.⸗ u. V.⸗O.⸗Bl. S. 124), ſowie auf die Vollzugs⸗ ordnung hiezu vom 26. uni 1894 (G.⸗ u. V. ⸗O.⸗Bl. S. 284) bringen wir nachſtehende Belehrung über den Milzbrand zur öffentlichen Kenntniß. 5 Dabei machen wir daranf aufmerkſam, daß der Anſpruch auf Entſchädigungen ins beſondere wegfällt, 0 1. Wenn der Beſitzer der Thiere oder der Vorſteher der Wirthſchaft, welcher die Thiere angehören, oorſätzlich oder fahrläſſig oder der Begleiter der auf dem Transport befindlichen Thiere oder bezüglich der in fremdem Gewahrſam befindlichen Thiere der Beſitzer des Geſchäfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorſätzlich den Vorſchriften der 88 9 und 10 des Reichsgeſetzes vom 23. Juni 1880 zuwider die Anzeige vom Aus⸗ bruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert; 2. Wenn unterlaſſen wurde, von der Erkrankung, dem Verenden oder der Töbdtung mit Milzbrand oder Rauſchbrand behafteter Thiere unverzüglich Anzeige an die Polizei⸗ behörde zu erſtatten; 3. Wenn der Beſitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeſchäft unter Lebenden erworben hat und von dieſem kranken Zuſtande bei dem Erwerb des Thieres Kenntniß hatte; 4. Wenn dem Beſitzer oder deſſen Vertreter die Nichtbefolgung oder Ueber⸗ N polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Laſt fällt; 5. Wenn Thiere, welche beſtimmten Verkehrs⸗ oder Nutzungbeſchränkungen oder der Abſperrung unterworfen ſind, in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewieſenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten iſt, betroffen werden. In den Fällen der Ziff. 2 u. 3 kann eine Abſchätzung nur auf den Antrag des Befitzers und unter ſeiner Haftbarkeit für die Koſten vorgenommen werden. Die Bürgermeiſterämter und Stabhalter des Bezirks haben dieſe Bekanntmachung nebſt der Belehrung in geeigneter Weiſe zur Kenntniß der Vetheiligten zu bringen. 4 Belehrung über den Milzbrand: Der Milzbrand iſt eine meiſtens ſchnell und tödtlich verlaufende Krankheit, die bei anhaltender Trockenheit häufiger als bei feuchter Witterung vorkommt. 5 Der Milzbrand befällt hauptſächlich Rinder und Schafe, ſeltener Pferde, Schweine und Ziegen, zuweilen auch Hirſche und Rehe. Ein plötzliches Verenden ſolcher Thiere ohne vorherige Krankheit, darf beſonders in Gegenden, in welchen der Milzbrand gewöhnlich vorkommt, den Verdacht der Seuche erwecken. „Die Thiere ſtürzen, wie vom Schlage getroffen, zuſammen, verfallen in Krämpfe, zeigen große Athemnoth und erſticken ſchließlich. Milchkühe brechen kurz vor der Krank⸗ heit in der Milch ab, Schafe entleeren einen blutigen Harn.“ a Manche Thiere ſtehen erſt nach mehrſtündiger oder mehrtägiger Krankheit um; in dieſen Fällen laſſen die Thiere plötzlich vom Futter ab und zeigen großen Durſt; anfänglich zittern ſie und ſind kalt, ſpäter wird die Hautoberfläche wieder heiß. Die Thiere athmen haſtig und verrathen große Angſt. Solche Fieberfälle wiederholen ſich gewöhnlich mehrmals; endlich treten Zuckungen oder Krämpfe an den Gliedmaßen ein. Dir Miſt iſt weich und mit Blut gemiſcht. . „Mitunter, hauptſächlich an Nindern, kommen plötzlich ganz unregelmäßig ge⸗ ſtaltete Geſchwülſte an den Hinter⸗ oder Vorderſchenkeln, auf dem Kreuz, dem Rücken, am Halſe oder Kopfe, zum Vorſchein. Dieſe Geſchwüre ſind heiß und ihre Berührung iſt für das Thier schmerzhaft; oft hört man ein Geräuſch, wenn man mit der Hand über die Geſchwulſt hinwegfährt. Die Geſchwülſte nehmen an Ausdehnung zu, öffnen ſich zuweilen und entleeren eine blutwäſſrige Jauche.“ Am deullichſten treten die Kennzeichen des Milzbrandes nach dem Tode hervor. „Der Bauch treibt ſich ſchnell und ſtark auf; der Körper wird nicht ſtarr und aus den natürlichen Körperöffnungen, beſonders aus Maul, Naſe und After fließt ſchaumiges dunkelrothes Blut.“ Wenn ſolche Zeichen an kranken oder todten Thieren bemerkt werden, der Ortspolizeibehörde alsbald Anzeige zu e ſtatten. Solcher weiſe erkrankte Thiere dürfen nicht geſchlachtet werden, widrigenfalls der Veſitzer jeden Anſpruch auf Entſchädigung verliert. Wo möglich ſind die erkrankten Thiere von den geſunden abzuſondern. 5 g An den erkrankten Thieren darf keine Operation ausgeführt, kein Aderlaß, kein Einſchnitt in die Haut überhaupt vorgenommen und lein Haarſeil gezogen werden. Aerztliche Behandlung ſteht nur den Thierärzten zu. a Wegen der großen Gefahr der Anſteckung, die nicht ſelten tödtliche Krankheit zur Folge hat, dürfen Perſonen, welche Verletzungen an Händen oder anderen unbedeckten Körpertheilen haben, kranke Thiere nicht abwaeten und iſt das blutige Abſchlachten und das Abhäuten der Thiere verhofen. 1 „, Zur Verhütung weiterer Milzbrandfälle iſt die gründlichſte Reinigung und Des⸗ infektion aller Oertlichkeiſen und Geräthe, mit welchen die lebenden oder todten milzbrand⸗ kranken Thiere in Berührung gekommen und die Beſeitigung der Streu und des Futters, das ſich in der Umgebung der Thiere befand, unbedingt nöthi Mannheim, den 2. November 1896. Großh. Bezirksamt: Dr. Mays. ſo iſt hievon No. 3640 Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 7. November 1896. 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