e da ih den auf in er Aa Dem 115 319) No. 96854 uu. De Das Fahren mit Veloeipeden betr. and 10 6 9) No. . Der Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Plätzen und 9 Sten eien it durch Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 29. Oklober 1895 ichen und Berordnungs⸗Blatt 1895 S. 377 f, welche am J. Januar 1896 in Kraft Nepubll kellt, neu geregelt worden. 0 Aus den Beſtimmungen der Verordnung, welche unten im Zuſammenhang ab⸗ ſchloſen on U Sroßhengg gedruckt it, machen wir auf folgendes noch ausdrücklich aufmerkſam: Das Befahren öffentlicher Plätze und Wege mit Fahrrädern jeder Art iſt vom tar 1896 an nur geſtattet, wenn das Fahrrad mit einer Nummerplatte verſehen en he i. Die Anſchaffung von Nummerplatten wird den Radfahrern Überlaſſen, die Erkheil⸗ 1 79 der Numer iſt aber bei dem Bezirksamt des Wohnſttzes oder Aufna 15 5 auf dg Nodfahrers zu beantrrgen und Erfolgt durch Ausſtellung einer auf den Namen des Rad⸗ lre chen Olaz. fahrers lautende Radfahrerkarte, für welche eine Taxe von Mark ohne Sportel erhoben wird. N Mitgleden Die Zeit, wann mit Ertheilung der Radfahrerkarten begonnen wird, werden wir . St. noch . bekannt geben. Mit dem 1. Januar k. Js. verliert die bezirkspokizeiliche Vorſchrift obige K Das 1 Betreffs vom 5. Mai 1888 ihre Giltigkeit: in Geltung bleiben nur die 88 64, 97 10 on Heralleg 10 der Straßen polizei⸗Ordnung, wonach folgende beſondere Beſtimmungen fürſdas Fahren 2500 gie mit enden e 9 N derf 1. Um die Straßenecken und durch die Schloßdurchgänge ſowie die Durchgan 0 fa. im Schlotzgarten darf nur langſam gefahren werden. b ceunge ſſes. 2, Nicht befahren werden dürfen at eine die Gehwege, 8 aus Blarkh die Schloßdurchgänge beim Ballhaus und bei der Gendarmeriewachtſtube, des gemi die Plätze vor Lit. 4 1 und I I, 10 l der Schillerplatz B 3, u Ach Hie kleinen Planken vor D 5 bis D 6 und 0 5 bis 0 6, Kinder alt die Planken vor E 1 bis N 3 und P 1 bis P g, 5 5 0 Die Rddfahrer haben vor den entgegenkommenden Radfahrern u tn, Fuhr⸗ 5 W 5 e 108 7 5 oder Laſtthieren nach be 2 echenden and auszuweichen, oder, falls dies die ichkeit ni anzuhalten, bis jene vorüber ſind. F Will ein Radfahrer an einem Fußgänger, Reiter, Fuhrwerk oder einem andern en e 1 1 1 vorher und zwar in genügender Entfern⸗ ig ein lau arnungsfignal abgeben. Das Vorbei i mit Einhaltung eines eutſprechenden Abſtandes. F 9. Der Radfahrer muß bei dem Begegnen (8 7) und beim Vorfahren (8 8) langſam fahren und, wo in Folge der Begegnung oder der Ueberholung ein Thier unruhig wird, ſofort abſteigen und darf nicht eher wieder aufſteigen, als bis er ſich in einer angemeſ⸗ ſenen Entfernung vom Thiere befindet. 5 Falls bei Begegnungen eines Radfahrers mit Fußgängern u. . w. wegen der Unachtſamkeit derſelben oder aus einem andern Grunde die Gefahr eines Zuſammenſtoßes zu befürchten ſteht, ſo hat der Radfahrer ein Warnungsſignal abzugeben und falls dies ohne Erfolg bleibt, anzuhalten. Dieſelbe Verpflichtung beſteht beim Paſſiren von Straßen ⸗ kreuzungen und Biegungen. 9 10. 0 Außer den vorſtehenden Vorſchriften haben die Radfahrer beim Fahren au 5 öffentlichen Wegen und Plätzen noch die jeweils nach den . 1208 2 f zu beobachten. Alle Handlungen, welche geeignet find, den Verkehr zu ſtbren oder Menſchen und fremdes Eigenthum zu ſtören, z. B. das muthwillige Hindern Anderer am Vorbeifahren, das Wettfahren, das Umkreiſen von Fuhrwerken, Reitern, Fußgängern zc. ud e 1 unterſagt. s erſonen, welche zur ſichern Handhabung des Fahrrads noch nicht befähigt find, dürfen ſich desselben auf belebten Straßen nicht been r 11 Fahrräder find im Sinne der Straßenpolizeiordnung als Fuhrwerke zu betrachten. Es haben deßhalb insbeſondere Führer von Fuhrwerken, Reiter, Begleiter von Vieh⸗ trans por bren u. J. w. entgegenkommenden oder ſie überholenden Radfahrern auch ihrer⸗ ſeits nach der rechten Seite hin auszuweichen. 12 Den Radfahrern gegenüber haben Fußgünger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken . oder Biehtransporten ein ſolches Verhalten zu beobachten, welches den Radfahrern das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht, insbeſondere iſt jede Hand⸗ lung verboten, welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren muthwillig zu verhindern, uli der Speiſemarkt G 1, 1 der Schulhausplatz vor K 5, ˖ der Krempelmarkt vor K 10, t bon ihm der Paradeplatz 0 1, binaus und der Gockelsmarkt vor N 4, plötzich eh, der Friedrichsſchulplatz vor U 2, rätte r urück. Weng Mannheim, den 18. November 1895. n den brad Großh. Bezirksamt, Schweſterchent v. Grimm. mund konne Entichlofe Verordunng. dege seh „ (Vom 29. Oltober 1895 . Den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen elongen. d 3 Wegen und Plätzen betreffend. und fiel un Auf Grund des 8 366 Ziffer 2, 3 und 10 des Reichsſtrafgeſetzbuches und, des Boden. Da 1 J08 Ziſßer 8 Polizeiſtrafgeſetzbuch und deß 9 26 des Verwaltungsgebührengeſethes wird berordnet, was folgt: bald wich 9 1 es meht al Das Befahren öffentlicher Wege und Platze mit Fahrrädern jeder Art iſt nur j 15 ö uar 1896 in Kraft. Am gleichen Tes ger a verlieren die im gleichen Betreff erlaſſenen bezirks⸗ oder ortspolizeilichen Borſchriften war öh geſtattet wenn das Fahrrad mit einer Nummerplatte noch nähere Vorſchrift des 8 2 i tiakei i ö 5 2 f üizte 1 Heiſehen iſt. Von dieſer Vorſchrift ſind ausgenommen: eee ſoweit ſie nicht als Ausführungsbeſtimmungen zu g 5 Wie dunn di 1. Militärperſonen in Uniform, welche Fahrräder lediglich zu dienſtlichen Zwecken. Karlsruhe, den 29. Oktober 1895 5 — Dit z 5 ; 171 „ . K 3. benützen, ſowie Beamte, ſofern ſie beim Gebrauch des Farrades eine Amts⸗ 5 Großh 1 Miniferi kamen gere lieidung oder ein Amtszeichen tragen, roßherzog 9 Ciſenlehr. des Innern. ungswerk dan 2. nicht im Großherzogthum wohnhafte Radfahrer, welche ſich vorübergehend, d. No. 3889. 3 41 nothtlic Hul 0 h. nicht länger als eine Woche, 1 aufhalten. Porſehende Bekanntmachung wud hiermit röſſntlich. 1 Odalion un Jeder zur Führung einer Nummer verpflichtete Radfahrer hat beim Bezirksamt Ladenburg, 26. November 35 . keines Wohnorts oder, wenn er keinen Wohnſitz in Baden hat, beim Bezirksamt ſeines . — enn die Ertheilung 3005 1 f ber 15 1200 0 0 1901 5 5 nann. Für' Kinder unter 14 Jahren iſt der Antrag auf Er eilung einer Nummer 01 durch 5 Vater oder Vormund zu 13 5 1 1 1 Kommenden Bonnerſtag haft luftig ie Ertheilung der Nummer erfolgt dur usſtellung einer auf den Namen de Taſel legte ft Nadfahrers lautenden Urkunde (Radfahrerkarte), 16 100 5 6 5 mit der Bezeich⸗ — C D 9 4 P 9. 6 4 F OS 2 8 l gung des Amtsbezirks eingetragen und dieſe Verordnung abgedruckt iſt. uf die 1 Die Radfahrertarte berechtigt zur dauernden Benützung eines mit der darin an⸗ morge us Wellfleiſch — Abends hausgemachte Würſte, wozu ein. De gegebenen Nummer verſehenen Fahrrads im Gebiet des Grotzherzogthums. hoͤfl. einladet . 5 le des unten Für die Ertheilung der Radfahrerkarte wird eine Taxe von 5 Mark ohne Sport 9 arl Günth er nabm. Lentz tel erhoben. f etömptt ahl Die Beſchaffung der Nummerplatte iſt dem Radfahrer Uberlaſſen. „zur Noſe 1 Rn 10 Auf beiden Seiten dieſer Nummerplatte muß mit weißer Farbe auf ſchwarzem te fott mi g Grunde die in der Radfahrerkarte eingetragene Nummer in mindeſtens 5 om hohen groß 's, elch Ziffern und unter der Nummer die Bezeichnung des Amtsbezirks in mindeſtens 2 om. i Buchſtaben angebracht 17 g Es iſt geſtattet, 11 Bezeichnung des Amtsbezirks 0 gebräuchliche hinreichend deutliche ürzungen anzuwenden. bzlich 7 Die Nummerplatte iſt an der Lenkſtang oder an dem Bremsſtängchen des Fahr⸗ Adenbur fſeinet gan kads nach vorn gerichtet derart zu befeſtigen, daß die Nummer von beiden Seiten fichtbar ſind 0 ur einen 85 Die Führung einer nicht von einem Bezirlsamte ertheilten Nummer ſowie das . kigenmächtige Aendern der Nummer iſt verboten. Der Inhaber der Radfahrerkarte 1 1 ann!“ darf das mit der ihm ertheilten Nummer verſehene Fahrrad an andere Perſonen nur b 1 LI 0 5 borübergehend zur Benützung überlaſſen. 5 U + H Jeder Fahrer muß nach eingetretener Dunkelheit und bei ſtarkem Nebel beim Wir beehren uns unſere derehrlichen Mitglieder in Kenntnis zu 0 Großbobt 1 Fahren eine hellleuchtende Laterne am Fahrrad führen, deren Licht unbehindert nach vorne füt. Der Gebrauch von farbigen Laternen iſt verboten. Jedes Fohrrad muß muß mit einer gutwirkenden Hemmeinrichtung helltönenden Glocke als Signalapparat verſehen ſein. nd neh Das Nathfahren iſt unterſagt auf allen nur für p fu ſichtb ont bezirkspollze N garen abgegrenzten Wegen. Durch orts- odnr bezirkspoliz 0 chrift o i i de Verfügung der Orts⸗ oder Bezirkspolizeibehörde kann eine öffentlich bekannt zu machende fügung n außerdem das Befahren einzelner Straß Innerhalb der Ortſchaften darf den Pferdes gefahren werden, in engen o en, Plätze un nur mit der Ges der verkehrs reichen beim Umwenden un chwindigkeit Straßen, und einer Fußgänger beſtimmken iliche Vorſchrift oder durch eines mäßig traben⸗ an Straßenkreuz⸗ d Einbiegen in andere ihm ſolches zu erſchweren oder ſeine 5 135 ſein Fahrzeug zu gefährden. 3 Die zuſtändigen Polizeibehörden find ermächtigt, aus beſonderen Anläſſen von den Vorſchriften gegenwärtiger Verordnung 11 Anordnungen zu treffen. Die Beſtimmungen dieſer Verordnung finden auch Anwendung auf Fahrräder welche durch Motore betrieben werden, vorbehaltlich der nach Maßgabe der Straßen ⸗ polizeiordnung bei der Genehmigung zur Verwendung ſolcher Motorräder auf öffent . Wegen und Plätzen von der zuſtändigen Behörde ſeſtzuſetzenden beſonderen Be⸗ ingungen. 8 15. Vorſtehende Verordnung tritt am 1. Januar 1 Abeihnachtabescher 9 mit Gaßbenverloſung und darauffolgendem ö Panzkränzehen am 26. Dezember (2. Chrſſttag) im Saale zum Sch ff ſtattfindet. ungen, beim Aus⸗ und Einfahren in Häuſer, Straßen, ſowie vom Eintrit der Dun elheit an un 1. N ſchwindigkeit derart zu ermäßigen. das feels Anhalten möglich iſt. Die Radfahrer haben während der Fahrt, ſoweit nicht örtliche Hinderniſſe ent gegenſtehen, ſtets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. * 555 Radfahrer dürfen nur dann neben einander fahren, fügung des übrigen Verkehrs ſchehen kann. Veim auswechen ha n dieſelb 9 be 135 70 0 en hinter 2 d bei ſtarkem Nebel iſt die Fahrge⸗ wenn ſolches ohne Belä⸗ Ladenburg, den 3. Dezember 1895. Der Vorftand.