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J0 ub n ich thus don hat ſhter wall „ Fill gtatulte, 1 Hill ehr bebe h , win ein tn lüßl!! n What rechts fottlche l 75 5 vrt la 15 15 der Abſperrung unterworfen find, in verbotwidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewieſenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten iſt, betroffen das ich in der Umgebung der Thiere befand, unbedingt nöthig ter, Serviettenringe Reiſeplaid 2 . Maßregeln gegen den Milzbrand bet (304) Nr. 436191. Unter Bezugnahme auf das Reichsgeſetz 10 23. Junk 1880 betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehſeuchen (R.⸗G.⸗Bl. S. 153) nebſt In⸗ ſtruktion, das Landesgeſetz vom 13. März 1894 betreffend die Gewährung von Entſchüdi⸗ 1 15 15920 105 1 8 5 0 auf die Vollzugsverorbnug ezu i 1894 (G. u. V. O.⸗Bl. S. 284) bri i 5 135 8 a 1 Aae ai ) bringen wir nachſtehende Belehrung abet machen wir darauf aufmckrkſam, daß d 5 5 i ins⸗ 1 15 m l f fmckrkf aß der Anſpruch auf Entſchädigung ins 1. Wenn der Beſitzer der Thiere oder Vorſteher der Wirth afk, welcher die Thi angehbren, vorſätzlich oder fahrläſſig oder der Begleiter der auf 109 0 e bed. lichen Thiere oder bezüglich in fremdem Gewahrſam befindlichen Thiere der Beftger des Geſchͤfts, der Stallung, Koppel oder Weide vorſätzlich den Vorſchriften der 88 9 u. 10 des Reichsgeſetzes vom 23. Juni 1880 zuwider ber Anzeige vom Ausbruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kennt⸗ niß 9 1 2. Wenn unterlaſſen wurde, von der Erkrankung, dem Verenden oder der Tödtun mit Milzbrand oder Rauſchbrand behafteter Thiere unverzüglich Anzeige an die Polizei. behörde zu erſtatten; 5 3. Wenn der Beſitzer eines der Thiere eines mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeſchäft unter Lebenden erworben hat und von dieſe Zustande bei dem Erwerb des Thieres Renntniß hatte; e ee 4. Wenn dem Beſitzer oder deſſen Vertreter die Nichtbefolgung over Ueberkretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr der Sechengefahr zur Laſt fällt; 5. Wenn Thiere, welche beſtimmten Verkehrs⸗ oder Nutzungsbeſchränkungen oder werden. In den Fällen der Ziff. 2 und 3 kann eine Abſchätzung nur auf den Antra des Beſitzers und unter ſeiner Haftbarkeit für die Koſten e werden. f Die Bürgermeiſterämter und Stabhalter des Bezirks haben dieſe Bekanntmachung hebſt der VBeelehrung in geeigneter Weiſe zur Kenntniß der Betheligten zu bringen. . Beſehrung über den Milzörand! Oer Milzbrand iſt eine meiſtens ſchnell und tödtlich verlaufen de Krankheit, die bel anhaltender Trockenheit häufiger als bei feuchter Witterung vorkommt. „Der Milzbrand befällt hauptſächlich Rinder und Schafe, ſeltener Pferde, Schweine und Ziegen; zuweilen auch Hirſche und Rehe. Ein plötzliches Verenden ſolcher Thiere ohne vorherige Krankheit, darf beſonders in en, in welchen der Milzbrand gewöhnlich vorkommt, den Verdacht der Seuche erwecken. 5 „Die Thiere ſtürzen, wie vom Schlage getroffen, zuſammen, verfallen in Krämpfe, Reigen große Athemnoth und erſticken schließlich. Milchkühe brechen kurz vor der Krank⸗ heit in der Milch ab, Schafe entleeren einen blutigen Harn.“ Manche Thiere ſtehen erſt nach mehrſtündiger oder mehrtägiger Krankheit um; in dieſen Fällen laſſen die Thiere plötzlich vom Futter ab und zeigen großen Durſt; an⸗ fünglich zittern ſte und ſind kalt; ſpäter wird die Hautoberfläche wieder heiß. Die Thiere athmen haſtig und verrathen große Angſt. Solche Fieberanfälle wiederholen ſich ſich gewöhnlich mehrmals; endlich treten Zuckungen oder Krämpfe an die Gliedermaßen ein. Der Miſt iſt weich und mit Blut gemiſcht. „Mitunter, hauptſächlich an Rindern, kommen plötzlich ganz unregelmäßig geſtaltete Heſchwülſte an den Hinter⸗ und Vorderſchenkeln, auf dem Kreuz, dem Rücken, am Halſe oder Kopfe zum Vorſchein. Dieſe Geſchwüre ſind heiß und ihre Berührung iſt für das Thier ſchmerzhaft; oft hört man ein Geräuſch, wenn man mit der Hand über die Geſchwulſt hinwegfäht. Die Geſchwülſte nehmen an Ausdehnung zu, öffnen ſich zuweilen und entleeren eine blutige wäſſerige Jauche. Am deutlichſten treten die Kennzeichen des Milzbrandes nach dem Tode hervor. „Der Bauch treibt ſich ſchnell und ſtark auf; der Körper wird nicht ſtarr, und aus den natürlichen Körperöffnungen, beſonders aus Maul, Naſe und After fließt ſchaumiges dunkelrothes Blut.“ Wenn ſolche Zeichen an kranken oder todten Thieren bemerkt werden, ſo iſt hievon der Ortspolizeibehörde alsbald Anzeige zu erſtatten. Solcherweiſe erkrankte Thiere dürfen nicht geſchlachtet werden, widrigenfalls der Beſitzer jeden Anſpruch auf Entſchädigung verliert. Wo möglich ſind die erkrankten Thiere von den geſunden abzuſondern. An den erkrankten Thieren darf keine Operation ausgeführt, kein Aderlaß, kein Einſchnitt in die Haut überhaupt vorgenommen und kein Haarſeil gezogen werden. Aerztliche Behandlung ſleht nur den Thierärzten zu. a Wegen der großen Gefahr der Anſteckung, die nicht ſelten tödtliche Krankheit zur Folge hat, dürfen Perſonen, welche Verletzungen an den Händen oder andern unbedeckten Körbertheilen haben, kranke Thiere nicht abwarten und iſt das blutige Abſchlachten und Abhäuten der Thiere verboten. ö 5 5 5 Zur Verhütung weiter Milzörandfälle iſt die gründlichſte Reinigung und Des⸗ infektion aller Oertlichkeiten und Geräthe, mit welchen die lebenden oder todten milzbrand⸗ kranken Thiere in Berührung gekommen und die Beſeitigung der Streu und des Futters, Mannheim, den 2. November 1895. Großh. Bezirksamt. Nr. 3658. e N 81 Vorſehehende Bekanntmachung wird hiermit zur öſſentlichen Kenntniß gebracht. 5 Bürgermeiſteramt. Hartmann. Betz. Weihnachtsarbeilen⸗Augverkauf. Den Reſt meiner Handarbeiten beſtehend in: 5 Wandtaſchen, Nürſtentaſchen, Schirmfutterale, Ahrſtänd⸗ u. a. mehr verkaufe um damit zu räumen bedeutend untern Preis Z. Haſſellbach. Wolle Wolle Wolle! Größtes Sortiment in Farben und Qualitäten halte ſtets auf Lager Empfehle als beſonders preiswerth eine Wolle das Pfund zu ft. 2. 5 3. Haſſelbach. Irachtbriefe find zu haben in der Expedition d. Blattes. Bekanntmachung. 11 ttiwilige Fenkrweht Ladöenburg. Weinheim macht am nächſten Sonntag. den 17. d. M. 1 5 Mdegenbesuch. Dasselbe trifft mittaas 2 Uhr 29 Min. hier am Bahnhofe ein, und werden wir uns am 2 Ahr am Nathauſe zum Abholen verſammeln. Um unſeren Gäſten ihr Hierſein zu einem Angenehmen zu geſtalten, iſt eine vollzählige Bethelliaung der hieſizgen Kameraden erforderlich, weßhalb um eine ſolche freundlichſt gebeten wird. Beiderſeits iſt Civilanzug gewählt. Ladenburg den 15. November 1895. „ 5 Das Commando. N Couis Höfer. Jesang-perein Ladenburg. Unſrn verehrl. Mitaliedern zur gefl Nachricht, daß am Honntag, den 17 Nobemher, Abends präcis 8 Ahr anfangend, unſere erſte Abendunterhaltung mit darauffolgendem Tanz, unter freundlicher Mitwirkung mehrerer Mufik⸗ freunde und der Capelle Metzger aus Maanheimim Gaſthous zum „Sch ff“ oltfindet. 5 Da das Programm ein ſehr reichhaltiges iſt, ſo machen wir darauf aufmerkſam, daß der Saal um 7 Ahr geöffnet und wie oben angezeigt von 8 Ahr ab, während den Aufführungen geſchloſſen wird. Wir ſtellen deßhalb an unſere berehrl. Muglieder die freundliche Bitte, ſich frübz⸗itig einfinden zu wollen. Der Vorſtand. SGetſellſchaft Anitas Jadenburg. 4 Wir beehren uns unſere Mitglieder zu der am Montag Abends, den 18. d. M. präcis 9 Ahr ſtatifindenten . Ausserordentlichen Heneralversammlung ergebenſt einzuladen. NB. Der Wächtigkeit der Tagesordnung halber bitten wir um zahlreiche Beteiligung. Ladenburg, den 12. November 1895. Der Vorſtanö. „Halt Feſt“ Sonntag den 16. d. Mts., b⸗i günſtiger Witterung Aebungsſchießen Abmarſch 2 Uhr am Schriesheimer Thor. a Die verehrl. Herren Mitglieder ladet zu zahlreicher Beteiligung freundlichſt ein. 8 8 5 Der Schützenmeiſter. „Kegelclub Teutonia“ Ladenburg. Samstag, den 16. November d. Is. Abends 9 Ahr Kegelabend Die Mitglieder werden gebeten zahlreich und pünktlich zu erſcheinen. Der Vorſtand. BViüber-Yetttücker lang und breit von Mk. 2. — an Bettkoltern vorzügl. Qualität Paar von Mk. 7. — an empfiehlt J. Haſſelbach. 5 N