dagthättgtet, derm ſhe o weit hethteihlen dn leitet hat, de dug hren wolte. 8. 7 Aug. d. teußſſche aaa u erholen hn i in dem dotlſge ze Lehroffigiere koi en 24. Auguf, 1. 0 ot Oktober zu aue berden die Ring ogeſtelt wen. Iugu. Der finn iet en früh auß aun de nuf dem bei Ou ampfer „Mnande“ fräi gen wude zy ans Land gebnagl lle beladen. Du 26; Nebel beturach, f berloten. II. Aug. Heul ug nerung an die in geg aten in G:genwn h te enthüllt. Man fe auf etgeif der Nez , daß eme Felle it welch undalpdch iet um die Op keit im Uuglät 4 Auguft. Ju Beth Gutsbeſtzrin Abel lch's ſie die Lech le lden teubten, lun — — enken, wie glüalg Glledern. a iteswillen 1 berſprechen — fh f u Poofeſſor nl in Eniſchuß ſel! alhen, den ich nur ber dieſe fiarte 1 aus. Sie welle in bidicte ſe ur 0 ſeufzend: 6 1 Innle, wie es fh Ve 1 unethört.“ — lich. 1 Annie, ouch r cl Salm ihre Hände un a 5 ſie, iht nichl uin horſam fei, ſ, geweint habe ſelte 0 K Deine bla, ag nich hn laden gofllch e; folgt. 5 Bekenntmschung . . Die Gultigkeit der Oulttungskarten heir, (216) Nr. 297481, Die Bürgermeiſterämter des Bezirks, die Einzugsſtellen und 0 55 „ Markeneinkleben verpflichteten Arbeitgeber weiſen wir auf Dolgendes in: f 1. Alle 1892 ausgeſtellten Quittungskarten verlieren nach g 104 des Geſetzes ihre Alltigkeit, wenn ſie nicht ſpäteſtens am 31. Dezember 1895 bei dem Bürgermeiſter des Wohn⸗ oder Beſchäftigungsortes zum Umtauſch eingereicht werden. 5 Karten leicht dieſenigen Karten ermitteln, welche noch nicht zum Umtauſch gekommen ind Wir empfehlen, alle dieſe Karten von den Verſſcherten oder Einzugsſtellen noch vor 81. Dezember 1895 zu erheben. Die Einzugsſtellen ſowie die ſelbſtklebenden Arbeitgeber wollen die 1892 ausge⸗ ſtellten Karten aus ihren Kartenbehältern erheben und an das Bürgermeiſteramt abliefern. Soweit noch Marken einzufleben find, muß dies natürlich vor der Ablieferung geſchehen. 8. Jede rechtzeitig eingereichte bezw, ſonſt zum Umtauſch gekommene Karte iſt Ipfort bei der Rückgabe oder ſpäteſtens innerhalb einer Woche nach derſelben aufzurechnen. Es iſt ganz gleichgültig, ob viel oder wenig Marken eigeklebt ſind! Die Karte, Wenn ſie ner rechtzeitig eingereicht iſt, behält ihre Gültigkeit, auch wenn ſie nur eine Anzige Marke trägt. die Gültigkeit maßgebend iſt, ſo dürfte das Datum der Einreſchung der Karte für die Aufrechnung zu verwenden ſein. Quittungskarten, welche bei der Einzugsſtelle hinterlegt ſind, werden ſtets ſo zu behandeln ſein, als ob ſie rechtzeitig zum Umtauſch eingereicht wären. 4. Wenn die Einreichung erſt am 1. Januar 1896 oder ſpäter erfolgt, und ebenſo, wenn der betreffende Verſicherte an unbekannten Orten ſich beſindet, ſo daß ihm die Forte nicht aufzurechnen, in die Karte aber unter der Unterſchrift des Bürgermeiſteramts eine Notiz einzuſchreiben, warum die Aufrechnung unterblieben iſt. Wenn jedoch der Verſicherte ſich nachträglich meldet und nachweiſt, daß der recht⸗ zeitige Umtauſch ohne ſein Verſchulden verſäumt iſt, ſo iſt die Karte der Verſicherungs⸗ anſtalt Baden in Karlsruhe mit dem Antrage zu überſenden, die fortdauernde Gültigkeit anzuerkennen, worauf dann die Aufrechnung erfolgt, kann. Die neue Karte hat auf den Namen der Verſicherungsanſtalt zu lauten, welche auf der abgegebenen Karte genannt iſt, und die auf die Nummer der abgegebenen Karte folgende Nummer zu erhalten. Es macht hiebei keinen Unterſchied, ob die abgegebene Karte giltig bleibt oder ungültig geworden iſt, ob fie aufgerechnet oder nicht aufgerechnet wird. 6. Diejenigen Verſicherten, für welche in den 4 Jahren 1892, 1893, 1894 und 1895 nicht wenigſtens 47 Wochen durch Markenklebung oder Krankheiten bezw. Militär⸗ dienſt anrechnungsfähig geworden find, find auf 8 32 des Geſetzes aufmerkſam zu machen i iſt den genannten Perſonen anzuempfehlen, etwaige ſäumige Arbeitgeber zu bezeichnen. damit von denſelben nachträglich die verſäumten Beiträge erhoben werden können, oder aber Doppelmarken bis zur Erreichung der nöthigen 47 Wochen einzukleben. Für die Aufrechnung hat das Unterlaſſen der Nachklebung gar keine Bedeutung. Auch die Karte mit wenigen Marken iſt aufzurechnen, wenn ſie nur rechtzeitig eingereicht oder vom Vorſtand für fortdauernd giltig anerkannt iſt. 7. Alle 1892 ausgeſtellten, aufgerechnet n oder nicht aufgerechneten Quittungskarten wollen im Anfang Januar 1896. an die Verficherungsanſtalt eingeſendet werden. . 8. Es wird neuerdings empfohlen zu prüfen ob etwa Perſonen in der Gemeinde iind (z. B. Gemeinde-, Kirchen- u. dgl. Bedienſtete), welche zwar ſeit erſten Januar 1891 bezw. 1892 verſicherungspflichtig find, für welche aber bisher Marken nicht oder nicht in hinreſchender Zahl entrichtet wurden. Für ſolche Perſonen ſollten noch vor 31. Dezember 1895 die erforderlichen Karten ausgeſtellt und die betreffenden Marken, ſoweit die Beiträge nach 8 137 des Geſetzes noch nicht verjährt find, nachgeklebt werden. Die Verjährung der Beiträge erfolgt in 4 Jahren. Am 1. Oktober 1895 können und müſſen ſomit z. B die in der Zeit vom 1. Oktober 1891 bis 1. Oktober 1895 verſäumten Beiträge noch nachträglich mit Zwang beigetrieben werden. Es ſteht auch kein Hinderniß im Wege, am 1. Oktober 1895 eine Karte auszuſtellen, verwendbar zurück bis 1. Oktober 1891. 9. Endlich machen wir darauf aufmerkſam, daß bei der jüngſten Kontrole vielfach wahrgenommen worden iſt, daß da und dort noch Karten im Gebrauch oder wenigſtens in den Regiſtraturen der Einzugsſtellen, der Gemeindebehörden und der Arbeitgeber vor⸗ handen ſind, welche bereits 1891 ausgeſtellt find. Solche Karten wollen überall, wo ſie ch finden, erhoben und an die Verſicherungsanſtalt eingeſendet werden. Ein Zwang gegen Verſicherte zur Abgabe iſt natürlich nicht zuläſſig. annheim, den 7. Auguſt 1895. 1 4 5 0 m 9 Nr. 2826. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 12. Auguſt 1895. 5 Bügermeiſteramt. Hartmann. Goaſthaus zum Ochsen. Kirchweih⸗ Sonntag, den 19. un Montag, den 20. Auguft . TANZ. Misik mit gutbeſetzter Kapelle wozu freundlichſt einladet g M. Rufer. 7 Zum Hedan-eſt (2 September). von echtem Schiſſs ſtaggentuch, vorzügk. Jahnen und Flaggen Gualität, zu bilktgen Preiſen, z. B.: Fahnen mit Landeswappen, Adler eto., einfache National-Fahnen. 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Mai 1873, betr. die Gründung und Verwaltung des Reichsinvaldenfonds (Reichs- Geſ.⸗Bl. S. 237) können ſolchen Perſonen des Unteroffiziers⸗ und Manſchaftsſtandes des Heeres und der Marine welche a dem Feldzug von 1870ũ71 oder an den von deutſchen Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Antheil genommen haben und ſich wegen dauernder f gänzlicher Erwerbsunſähigkeit in unterſtützungsbedürftiger Lage befinden, Beſhülfen bewilligt werden; die letzteren betragen jährlich 120 Mk. und werden monatlich im Voraus bezahlt; ſie unterliegen nicht der Beſchlagnohme. Ausgeſchloſſen von der Gewährung der Beihülfen find. a. Perſonen, welch aus Reichsmitteln geſetzliche Invaliden penflonen ode entſprechende ſonſtige Zuwendungen beziehen, alſo insbeſondere auch die ouf Grund des Allerhöchſten Gnadenerlaſſes Sr. Majeſtät des Kalſers vom 22, Juli 1884 ſchon mit fortlaufender Unterſtützung bedachten Kriegstheilnehmer; b. Perſonen, welche nach ihrer Lebensführung der beabſichtigen Fürſorge N ö ö ö ö ö ö — — — als unwürdig anzufehen find; . 0. Perſonen, welche ſich nicht im Beſitze des deutſchen Indigenats befinden. Bel gleicher Anwartſchaft entſcheiden für den Vorzug in nachſtehende Reihefolge in der Regel: f . 000 i a. Auszeichnung vor dem Feinde, . b. die ſrühere Feldzugsp⸗riode, an welcher der Bewerber thellgenommen hat, o. das höhere Lebensalter. Die Bewilligung der Beihülfen erfolgt unter Ausſchluß des Rechtsweg im Verwaltungsweg, ud zwar entſcheldet darüber endgiltig das Gr. Miniſteriu des Innern. f Alle diej nigen ehemalige Kriegstheilnehmer, welche auf Grund obiger Beſtimmungen Anſpruch auf Gewährung von Beihülfen erheben wollen, werden g hiermit aufgefordert, ihre Geſuche unter Vorlage der in ihrem Beſitz befindlichen Milttä popiere — insbeſondere des Militärpaſſes und ſonftiger ſür den Nachweis des Vorhandenſeins der perſönlichen Vorausſetzungen zum Bezug der Beihülfe dienlichen Belege ſpäteſtens bis zum 15. Auguff l. Js. bei dem ſür ihren Wohnort zufländigen Bezirksamt einzureichen oder zu Protokoll zu geben. Die nach dem feſtgeſetzten Zeitpunkt einlaufenden Geſuche haben keine Anwartſchaft darauf, bei der etſtmaligen Vertheilung der nur in beſchränkter Zahl zur Ver fügung ſtehenden Beihülfen berückfichtigt zu werden. 5 i Karlsruhe den, 28. Juli 1895. Großh. Miniſterſum des Innern. A. A Schenkel. a (214) No. 290361, Vorſtehend bringen wir die Bekanntmachung Ge Miniſterium des Innern vom 23. Juli 1895. zur öffentlichen Kenninſßß. Mannheim, 5. Auguſt 1892. 1 5 Großh. Bezirksamt: N 5 Dr. Schmid. Nr. 2788. Beſchluß. Vorſlehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken zur öffentliche Kenntniß gebracht, daß etwaige Geſuche bis längſtens 14. d. Mts. bei uns und bis längſtens 15. d. Mts. bei Gr. Bezirksamt Mannheim einzu reichen find. Ladenburg, den 9. Auguſt 1895. . d Bürgermeiſteramt Hartmann. 1 F. Fontaine, Ahrmacher und Goldarbeiter, empfiehlt ſein bedeutend vergrößertes A mit allen Neuheiten ausgeſtottetes Lager in Ahren, Gold⸗, Silber- und Optiſchen Waaren. Als Neuheiten Negulateure ein Jahr gehend. Ne- aukateure mit Viertel- und Stunden⸗ 7ſchlag von 35 Mark an. ö Neuheiten in Taſchenußren u. Goldwaaren. N e Neueſte Nichelketlen, e 0 Gold⸗ und Poubleketten. — Brillen und 28 Zwicker in großartiger Auswabl unter . A fftreng reeller Garantie zu aller⸗ billigſten Preiſen. — Reparaturen gut und billigſt.