Bekenntmachung. ö 1 . und den Rothlauf der Schweine betr. (47% Nr. 245251. Nachſtehend bringen wir die Bekanntmachung des Reichs⸗ lanzlers vom 12. Juni d. Js. (Reichsgeſetzblatt Nr. 20, Seite 260) und die 88 9, 10 . Un 1 doe, und 65 Ziff. 2 des Reichsſeuchengeſetzes vom A.- Blat 1891 betreffend Abwehr und n ee, nkesdrücung von Vieheuchen zur öffentlichen Kenntniß. in dun Durch dieſe Bekanntmachung wird für Baden bis auf Weiteres die Anzeigepflicht b 0 auch für Schweineſeuche, Schweinepeſt und Rothlauf der Schweine eingeführt. f aun Gleichzeitig machen wir darauf aufmerkſam, daß das Großh. Miniſterium des 0 5 Innern unterm 21. Juni d. Is. mit ſofortiger Wirkung eine Verordnung über die e hel, Bekämpfung oben genannter Schweineſeuchen erlaſſen hat. Dieſelbe iſt bekannt gemacht Shen im SGeſetzes⸗ und Verordnungsblatt No. XVI vom 24. Juni 1895 Seite 138 fl. Nach 0, d 0 e von allen verdächtigen Erſcheinungen unter den Schweinen ofort ? . 5 U dul Die Bürgermeiſterämter werden veranlaßt, 09 Verfügung ſofort in ihren Ge⸗ dpa u meinden auf ortsübliche Weiſe zur beſonderen Kenntniß der Gemeindeangehbrigen (speziell Nang der Viehhändler, Schweinehalter und Metzger) zu bringen und den Vollzug bald anher anzuzeigen. Die obengenannte Verordnung des Großh. Miniſteriums des Innern iſt ebenfalls prtsüblich bekannt zu machen und deren genaue Beachtung zu überwachen. Mannheim, den 95. Juni 1895. N Großh, Bezirksamt; Dr. Strauß. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom vom 12. Juni 1895 betr. die Anzeigepflicht für die Schweine⸗ ſeuche, die Schweinepeſt und den Rothlauf der Schweine. 8 wanaheß 1 Auf Grund des § 10 0 2 14880% betreffend die Abwehr und Unter⸗ nan] ebung der Viehſeuchen, vom 1. Mal 1894 Ain 1204 Reichs ⸗Geſetbl, von 1894, S. 409) t Ona, beſtimme ich: ub , Für das Großherzogthum Baden wird bis auf Weiteres für die Schweine⸗ ſeuche, die Schweinepeſt und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht Die Anzeigepflicht für die Schweineſeuche, Schweſnepeſt 1 wol p n, . 3 im Sinne des 8 9 des erwähnten Geſetzes eingeführt. . Dieſe Bestimmung ritt ſoſort in Kraft. e an 2 Berlin, den 12. Juni 1895. ttt daß 5 8 ee . ertretung: n hüen 2 0 von Boett icher. 1 5 5 8 9 des Reichs ſeuchengeſetzez. en Fat Der Beſitzer von Hausthieren iſt verpfichtet, von dem Ausbruch einer der im 8 kt bechung 10 angeführten Seuchen unter ſeinem Viehſtand und von allen verdächtigen Erſcheinungen ſecht chan bei demſel ben, welche den Ausbruch einer ſolchen Krankheit befürchten laſſen, fofort der ſanmehe 8 Banner Then beh. e Orten, an welchem die Gefahr „fern alten. d dal Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Beſitzers del nud der Wirthſchaft vorſteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere enthlt en dem Begleiter derſelben und bezüglich der in fremden Gewahrſam befindlichen Thiere dem un 100 Beſitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. . l * Zur ſoforigen Anzeige find auch Thierärzte und alle dijenigen Perſonen verpflichtet, fact welche ſich Gewerbmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beſchäftigen, in gleichen ten bi die Fleiſchbeſchauer, ſowie Diejenigen, welche Gewerbsmäſig mit der Beſeitigung, Verwer⸗ b ahn thung oder Bearbeitung thieriſcher Kadaver oder thieriſcher Beſtandtheile fich beſchäftigen 0 ut wenn ſie, bevor ein polizeiliches Einſchreiten ſtattgefunden hat, von dem Ausbruch einer, a der nachbenannten Seuchen oder von Erſcheinungen unter dem Viehſtande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs bgründen, Kenntniß erhalten. 10 Die Seuchen, auf welche ſich die Anzeigepflicht (8 9) erſtreckt, find folgende: 1. der Milzbrand; die Tollwuth; der Rotz (Wurm) der Pferde, Eſel, Maulthiere und Mauleſel; die Maul⸗ und Klauenſeuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen, und Schweine; „die Lungenſeuche des Rindviehs; „die Pocken ſeuche der Schafe; „ die Beſchäl ſeuche der Pferde und der Bläschenausſchlag der Pferde und des Rindviehs; „die Räude der Pferde, Eſel, Maulthiere, Mauleſel und der Schafe. Der Reichskanzler iſt befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzuführen. 8 65. Ziff. 2 Mit Geldſtrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, ſofern nicht nach den beſtehenden geſetzlichen Beſtimmungen eine höhere Strafe verwirkt iſt, beſtraft: 2. Wer der Vorſchrift der 89 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenniniß verzögert, oder es unterläßt, die verdächtigen Thiere vo die Gefahr der Anſteckung fremder Thiere beſteht, fern zu halten. Nr. 2287. Beſchluß. Vorſtende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 1. Juli 1895. Bürgermeiſteramt: Hartmann. O No Wegen voregrückter Saiſon verkaufe meine ſämmtlichen Sommerwaren, Altiderſtoffe, Wollmouſſeline, bedeutend unterm Preis. Achtungs voll Hch. Sternwei Cattune etc. Durch ſchwer⸗ Gewitter und Wolkenbrüche am Mittwoch den 5. und Donnerstag den 6. Juni d. J. find die Amtsbezirke Neuſtadt, Donau- eſchingen und Bonndorf derart heimgeſucht worden, daß die einzelnen betroffenen Gemeinden und namentlich die betroffenen Privatperſonen nicht im Stande find, die Schäden, welche viele Millionen Mark betragen, aus eigenen Mitteln zu beſeitigen. Die Unterzeichneten richten deßhalb an ihre Landsleute im ganzen badiſchen Lande die herzliche Bitte, für die vom Hochwaſſer Geſchädigten einen Beitrag zu leiſten. Mir find überzeugt, daß dieſer Aufruf an den Gemein ⸗ finn unſerer Mabücger von den gleich guten Erfolgen begleltet ſein wird wie in früheren Jahren. Die Be träge wollen an die Unterzeichneten eingeſandt werden. Amtsbezirk Bonndorf: Honold, Stadtpfarrer. Ktiechle, Landtags⸗ abgeordneter. Pfendler, Bürgermeſſter. Faller, Bezirksrath. Spachholz, Buch⸗ druckereibeſitzer. De. Waßmannsdorff, Oberamtmann, fämmtliche in Bonndorf. Bürgermeister Zimmermann in Ewatingen. Bürgermeſſter Würth in Stühlingen. Amtsbezirk Neuftadt: Oberomtmann Bitzel. Bürg⸗rmeiſter Brugger. Pfarrverweſer Rinkenburger in Neufladt. Bürgermeiſter Küſtler. Pfarrer Leuthner in Röthenbach. Bürgermeiſtee Kuſtet. Pfarrer Wehrle. Gemeinderath Eggert in Löffingen. Bürgermeiſter Bach in Vierthäler. Amtsbezirk Donaueſchingen. Stadtpfarrer Dutzt. Gemeinderath Fiſcher. Bürgermeiſter Fischer. Hoftatb Gutmann. Medizinalrath Dr. Hauſer. Präſident Hentig. Dekan Kaſtger. Oberamtsrichter Ketterer. Hofopotheler Kirsner. Oberamtmann Dr. Krems. Gemeinderath Seltenreich, ſämmlich in Donaueſchingen. in reicher Auswahl bei billigſten Preiſen vorrätig in Flöhe, Küchenzun geiefer, Motten Beſtes gegen Wanzen, 5 Hausthieren ꝛc. ꝛc. Paraſiten an „ZAC Wirkt staunenswerth! Es tötdet — wie kein zweites Mittel — jederlei Inſecten und wird darum auch in der ganzen Welt als einzig in ſeiner Art gerühmt und geſucht. Seine Merkmale find: 1. die verfiegelte Flaſche, 2. der Name „Zacharl“. Gg. Seitz, Ladenburg.