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Nachdem die geſetzliche Dienſtzeit der Gemeinderüthe Philipp Peter Baumann, Ludwig Gaber, ö und Georg Riehl i abgelaufen iſt, hat der Gemeinderath und Bürgerausſchuß gemäß 8 11 und 13 der Ge⸗ meindeordnung 4 Gemeinderäthe neu zu wählen und findet die Mahl am Samſtag, den 22. Juni 1895 auf dem hieſigen Rathhauſe ſtatt. Die Mitglieder des Gemeinderaths und Bürgeraus⸗ ſchuſſes werden hiezu mit dem Anfügen eingeladen, daß die Abſtimmung in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 11¼ Uhr Vormittags zu geſchehen hat. Das Wahlrecht iſt in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unterſchrift aus⸗ zuüben. Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein. In den Stimmzettel ſind die Namen Derjenigen, welchen der Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich oder durch beliebige Mittel der Verviel⸗ fältigung einzutragen. Der Vorgeſchlagene muß mit ſeinem Familien⸗ und mit ſeinem Vornamen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern gleichen Namens in der Gemeinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Mißverſtändniß entſteht. Die ausſcheidenden Gemeinderäthe können wieder gewählt werden. Wählbar iſt ferner jeder bei der Wahl zum Bürgerausſchuß Wahlberechtigte, deſſen Wahlrecht nicht ruht, ſomit jeder Gemeindebürger und jeder im Vollbeſitze der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche männliche, nicht im aktiven Militärdienſte ſtehende Angehörige des Deutſchen Reichs, welcher ſeit 2 Jahren a. Einwohner der Gemeinde iſt, b. das 24. Lebensjahr zuröckgelegt und eine ſelbſtſtändige Lebensſtellung hat, o, keine Armenunterſtützung aus öffentlichen Mitteln empfangen hat, d. die ihm obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet hat, e. im Großherzogthum eine direkte ordentliche Staatsſteuer zahlt. Als ſelbſtſtändig im Sinne des Buchſtaben b. werden diejenigen Perſonen be⸗ trachtet, welche entweder einen eigenen Hausſtand haben oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordentlichen jährlichen Staatsſteuern mindeſtens zwanzig Mark bezahlen. Zur Giltigkeit der Wahl iſt erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bürgerausſchuſſes abgeſtimmt haben. ſt am Ende der für die Wahlhandlung anberaumten Friſt die erforderliche Wählerzahl nicht erſchienen, ſo find die Ausgebliebenen unter Androhung einer Geldſtrafe bis zu 5 Mark (8 46 Abſatz 2 der Gemeindeordnung) nochmals zur Abſtimmung vor⸗ zuladen und es iſt dieſes Verfahren ſo lange fortzuſetzen, bis eine giltige Wahl zu Stande gekommen iſt. 1 155 Zum Bürgerausſchuß gehören auch die Mitglieder der Gemeinderaths und der Bürgermeiſter. 0 a Von dem Vorhandensein einer zweijährigen Dauer der Erforderniſſe Buchſtabe a. bis e. kann durch Bürgerausſchußbeſchluß im einzelnen Falle Nachſicht ertheilt werden. Bei allen bei der Wahl zum Bürgerausſchuß Wahlberechtigten ruht das Wahlrecht und damit auch die Wählbarkeit in den Gemeiderath: 1. in Folge der Entmündigung, Mundtodtmachung und Verbeiſtandung, 2. in Folge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieſes Verluſtes, . 5 8. in Folge gerichtlicher Verurtheilung wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs innerhalb der letzten fünf Jahre, „nach eröffnetem Konkursverfahren, während der Dauer deſſelben und ſo lange die Gläuber nicht befriedrigt ſin, 5. in Folge des Eintritts in den aktiven Militärdienſt auf die Dauer dieſes Verhältniſſes. a In den unter Ziffer 3 erwähnten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freiheitsſtrafe erſtanden iſt. Die Wahlberechtigung zur Bürger⸗ Herrmann Kling ausſchußwahl und damit die Wählbarkeit in den Gemeinderath tritt hier, wie bei dem Verluſte der bürgerlichen Ehrenrechte wieder ein, wenn der Verurtheilte im Wege der Begnadigung die Wiederbefähigung erlangt hat. ö Außerdem ruht das Wahlrecht zur Bürgerausſchußwahl und in Folge deſſen auch die Wahlbarkeit in den Gemeinderath bei denjenigen Gemeindebürgern, welche 1. in der Gemeinde keinen Wohnſitz haben, 5 2. zur Entrichtung einer ordentlichen direkten Staa tsſteuer im Großherzogthum nicht verpflichtet ſind, 3. den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armen⸗ unterſtützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben, a a f nach durchgeführtem Beitreibungsverfahren die an die Gemeinde im laufen⸗ den oder im vorhergehenden Jahre geſchuldeten Abgaben nicht entrichten. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegerſohn, Bruder und Schwager, ſowie diejenigen, welche als offene oder perſönlich haftende Geſellſchafter bei der nämlichen Handelsgeſellſchaft betheiligt ſind, können nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderaths ſein. Der Gemeinderath. Schriesheim, den 12. Juni 1895. Urban. Eine Parthie Herren- und Knaben⸗ „Strohhüte“ verkaufe um damit zu räumen von 50 Pfg. ab. J. Haſſelbach. Joh. Brechtel umpenfabrik Luwigshafen am Rhein Späcialität in gebohrten Röhrenbrunnen Mehrere Tauſeud im Gebrauch. In Ladenburg ca. 50 Stück z., B. Herrn Hochſtetter, Kaufmann, f „ P. W'ö Hertel, Kaufmann. Weit gehende Garantie, prima Referenzen. Vertreter: Y. W. Herkel Ladenburg. Frachtbriefſfe Theater in Ladenburg. Im Saale zum gold. Birſch. Sonntag, den 16. Zuni 1895 Nachmittags 4 Ahr: Kinder- Vorstellung. Die graue Frau vom Walde oòer Du ſollft nicht lügen. 5 Enn Kindermäcchen in 3 Acten von P. 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