Bekanntmachung. Nr. 14808. Die ſtaatliche Prümitrung von Zuchtvieh betr, An ſämmtliche Bürgermeiſtereiämter des Landbezirks und Stabhalterämter. Das Großh. Miniſterium des Innern hat anher bekannt gegeben, daß die ſtagat⸗ liche Prämiirung von Rindvieh aus den für dieſen Zweck beſonders zur Verfügung ge⸗ ſtellten Mitteln auch in dieſem Jahre nach dem ſeitherigen Verfahren ſtattfinden ſoll. Der Zweck der Prämiirung iſt die Verheſſerung der Beſchaffenheit der zur Zucht zu verwendenden Thiere. Es ſollen deßhalb zur Zucht und zum gemeinſamen Gebrauche aufgeſtellte Farren und junge weibliche Zuchttiere prämiirt werden, welche dem im betreffenden Bezirke vorzugsweiſe gezüchteten Schlage angehören und in Bezug auf Bau und äußere Merk⸗ male, ſowie mit Rückficht auf ihre Leiſtungen zu den vorzüglichſten Thieren des Bezirks zu rechnen ſind. Unter dieſen Thieren ſoll denjenigen der Vorzug gegeben werden, welche nachgewieſenermaßen, oder nach ihren äußeren Merkmalen aus rein gehaltenen Zuchten 12 755 gleichviel ob ſie im Lande aufgezüchtet oder aus dem Auslande einge⸗ rt ſind. Im Allgemeinen werden bei der Prämifrung folgende Beſtimmungen zur An⸗ wendung kommen. i 1. Unter den zur Zucht aufgeſtelleen Farren ſollen vorzugweiſe eineinhalb bis zweieinhalbjährige Tiere berückſichtigt werden. Farren mit 6 vollſtändig geſchobenen und in Reibung befindlichen Schaufeln (Breiten) werden, wenn ſie ſich bereits in maſtfähigem Zuſtand befinden und vorausſichtlich weitere zwei Jahre zur Zucht nicht mehr verwendet werden können, unberückſichtigt bleiben. Unter ſonſt gleichen Verhältniſſen erhalten die im Eigenthum der Gemeinden be, findlichen Farren von den übrigen den Vorzug. Die zur Prämiirung vorzuführenden Farren müſſen mit einem in die Naſen⸗ ſcheidewand eingezogenen Naſenring, ſowie mit einem Kopfhalter, das auch aus einem Stück hergeſtellt ſein darf, verſehen ſein, ö Die Prämiirung von Farren werden auf 75, 100, 150 und 200 Mk. feſtgeſetzt. Für die vorzüglichſten unter ſämmtlichen mit Zweihundertmarkpreiſen bedachten Zuchtfarren kann nach Beendiaung der ganzen Prämiirung durch das Miniſterium je eine Zuſagprämie von 100 Mk, bewilligt werden. 5 Sͤmmiliche Prämienempfänger haben ſich durch einen Revers zu verpflichten, den Farren mindeſtens bis zum Ablauf des 4. bezw. des 5. Lebensjahres zur Zucht zu ver⸗ wenden, wenn nicht ein Umſtand, der thierärztlich feſtgeſtellt werden muß, dies verhindert, Den Großh. Bezirksämtern bleibt es anheimgegeben, die Ueberweiſung des Prümienbetrages oder eine Theilez desſelben Seitens der Gemeinde an den Farren⸗ pächter zu unferſagen. 2. Für weibliche Zuchtthiere, welche nachweislich einmal oder das zweite Mal ge⸗ kalbt und dabei im Alter nicht weiter vorgeſchritten ſind, als daß ſie friſch abgezahnt haben, und unter dieſen vorzugsweiſe für ſolche, welche entweder friſchmelkend oder wieder⸗ um greifbar trächtig find, werden Prämien im Betrage von 50, 75, 100 u. 150 Mk. ausgeſeht, Dabei iſt zu bemerken, daß wenn Kalbinnen angemeldet werden, dieſe nur dann Berlückſichtigung finden können, wenn ſie am Prämitrungstage bereits gekalbt haben und daß Kühe vom zweiten Kalbe, welche bis zum Prämiirunnstage das dritte Mal ge⸗ worfen haben, von der Prämiirung deshalb nicht ausgeſchloſſen find. Die mit Prämien bedachten Thiere ſowie alle als preiswürdig erkannten weib⸗ lichen Thiere eineß Beſitzers, der auch nur für Eines derſelben einen Preis erhält, werden mit einem Prämienbrand verſehen. Der Empfänger einer Prämie hat ſich durch einen Revers zu verpflichten, die prämlirte Kuh während der zwei folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden und dem Vorſtande des landwirthſchaftlichen Bezirksvereins oder dem Bezirksthierarzte, wenn der⸗ ſelbe ſich an Ort und Stelle befindet, auf Verlangen vorzuführen. 3. Ein Verkauf des prämiirten Thieres oder die Ueberlieferung desſelben an die Schlachtbank verpflichtet den Prämienempfänger zur Rüc'gabe der Prämie. Von der Rückgabe wird Umgang genommen, wenn das Thier in den Befitz eines anderen in⸗ ländiſchen Viehzüchters übergeht, der in die vom früheren Beſitzer übernommenen Ver⸗ pflichtungen eintritt. Steht das prämiirte Thier um, oder muß zu einer Noth ſchlachtung deſſelben geſchritten werden, ſo iſt hiervon dem Bürgermeiſteramt Anzeige zu machen, welches dieſelbe an den Bezirksthierarzt übermittelt. 4. In der Regel ſoll ein und dasſelbe Thier nicht mehrmals mit einer Staots⸗ prämie bedacht werden; jedoch kann eine bereits ertheilte kleinere Prämie in ſpäteren Jahren eine Erhöhung erfahren. 5. Soviel als thunlich ſoll vermieden werden, daß ein und derſelbe Beſitzer mehrere Preiſe für Farren oder Kühe zugleich erhält. 6. Vieh aus Wirthſchaften, in welchen dasſelbe zur Erzeugung von Milch för den Handel oder für die Käſerei, ſowie zur Maſtung aufgeſtellt iſt und in der Regel zu⸗ gekauft wird, endlich Handels⸗ und Stallvieh (Stellvieh) bleibt von der Prämiirung ausgeſchloſſen. 7. Für Farren und Kühe, welche als zuchttauchlich, nicht aber als prämienwürdig erkannt werden, können Diplome, Bilderpreiſe, lobende Anerkennungen oder Weggelder nach dem Ermeſſen der Kommiſſion zuerkannt werden. 8. Die Vornahme der Prämiirung erfolgt durch eine Kommiſſion, welche aus dem Bezirksthierarzt des Bezirks und von der Direktion des landwirthſchaftlichen Bezirksvereins auf die Dauer von 3 Jahren ernannten Sachverſtändigen zuſammengeſetzt iſt. Es bleibt dem Miniſterium und der Centralſtelle des landwirthſchaftlichen Vereins vorbehalten, beſondere ſtimmführende Vertreter zur Prämiirung abzuordnen. Der Vertreter des Miniſteriums des Innern führt den Vorſitz; in Abweſenheit desſelben geht der Vorfitz an den Vertreter der Centralſtelle des landwirthſchaftlichen Vereines über. Iſt auch ein ſolcher nicht anweſend, ſo erwählt die Kommiſſion ihren Vorſitzenden durch Stimmen⸗ mehrheit. Dem Vertreter der Centralſtelle in der Kommiſſion ſteht das gleiche Stimm⸗ recht, wie den übrigen Kommiſſionsmitgliedern zu. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag. 9. Ueber das Ergebniß der Prämiirung iſt ein Protokoll aufzunehmen, in welches die Thiere nach den beiden Abtheilungen, Farren und Kühe und innerhalb derſelben nach der Höhe der Prämie geordnet unter Angabe des Namens und Wohnorts des Be⸗ ſitzers einzutragen ſind. Das von allen Mitgliedern der Kommiſſion zu unterzeichnen de Protokoll iſt durch das Bezirksamt behufs Erwirkung der Auweiſung der Prämie u. ſ. w. hierher 833 . Die Namen der Beſitzer der prämiirten Thiere werden im landwirthſchaft⸗ lichen Wochenblatte bekannt gemacht. 5 bſchaft 11. Zu der Prämiirung können Thiere aus allen Gemeinden des Bezirks ange ⸗ meldet und zugeführt werden, jedoch wird nur ein Prämiirungsort für den Umfang des Gebiets eines größeren landwirthſchaftlichen Bezirksvereins in der Regel beſtimmt. Um den Viehbeſitzern der verſchiedenen Gemeinden des Bezirks von einem Jahr zum andern eine günſtigere Gelegenheit zur Vorführung zu bieten, wird mit dem Prämiirungsort, ſoweit nöthig, jährlich gewechſelt werden. Indem wir die Bürgermeiſtereiämter und Stabhalterämter beauftragen, Vorſtehen⸗ des ſofort in ihren Gemeinden bekannt zu geben, ſind die Gemeinden, ſowie die die Vieh⸗ beſitzer, welche ein prämiirungswürdiges Thier zu beſitzen glauben, einzuladen, die An⸗ meldung zur Prämiirung nach dem hiezu beſtimmten Formulare längſtens bis zum Samſtag, den 4. Mai d. Js. dem Bezirksamte durch Vermittlung des Bürgermeiſteramts einzureichen. Mannheim, den 18. April 1895. — — — — — — . —ç——— 12 Ih Nüdt. . Irhr. Nüdt. Nr. 1406. Be ſch lu ß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 21. April 1895. Bürgermeiſteramt. Die Beerdigung findet Sonntag, den 28. April l. J., 8232 11 Ubr vom Trauerhaus aus ſtatt. 1 Hartmann. Allkathuliche Genrinde Sonntag den 28. April morgens balb 10 Ubr Gott⸗sdienſt. 7 Todesanzeige. Verwandten, Freunden und Bekannten widmen wir hier⸗ mit die ſchmerzliche Nachricht, daß es Gott dem Allmächtigen gefallen hat, unſern lieben Vater, Sohn, Bruder, Schwiegervater, Groß⸗ vater, Schwager und Onkel f Herrn Seligmann Maier nach langem ſchweren Leiden in ein beſſeres Jenſelts abzurufen. Wir bitten um ſt lle Teilnahme. Ladenburg Mannheim, Neckarbiſchofsheim, Baierthal, 25. April 1895. Die trauernden Hinterbliebenen. 5 t A. Wbt 1a n Sal 140 li, dach u Um bear ia im dal fen 5 uta . b n Guftav⸗Adolf⸗Feſtſpiel Mannbeim im großen Saale des Kaalbaue s. 0 bali Mittwoch, 1., Freitag 3. Sonntag. 5. Montag. 6. Dienstag, 7. Ang fg Donnerstag, 9. Mai jeweils Abends 7 Uhr. l un o ö Die Damen werden böflichſt erſucht die Hüte abzunehmen. Augen Fri Preiſe der Plätze: Sitzplätze, ſämmtlich nummerirt, 3 und 2 Mark, ul uon Hiſe Stehplätze 1 Mark. 5 10 aſerhaues Schriftliche Voraus beſtellungen nimmt Herr Major Seubert in Mann⸗ * d hit, heim, M 5, 7 entgegen. 8 a Auth Caſſen Fröffnung 1 Stunde vor Beginn der Vorſtellung. J anzan Eiſenbahnzüge von Maunheim nach Heidelberg: 11 Ubr 15 (on Spe en ng dn d. tagen) und 12 Uhr 08; nach Schwetzingen: 11 Uhr 15 (an Spieltagen; dl, nach Heppenh im: 11 Ubr 15. Geſellſcaft „Anitas“ Jadenburg. Wir beehren uns, unſere Mitglieder zu dem Samstag, den 4. Mai ds. Is. Abends 8 Ahr im Gaſthaus „zum Schif!“ ſtattfindenden 8 -A kittlage t eim gala aal glad e i noch ur nch Outbrac Mehl biegt Ia ak die unh e. ; 15 Sich, wil. 7 tali fe 211 1a bo flichſt einzuladen. 80 ö 5 Der Vorftand. . NB Wir beabſichtigen die verehrl. Damen per Drotſchke an der Wohnung datab in obzuholen, weshalb wir erſuchen diesbezügliche Anmeldungen bis längſtens 19885 Donnerstag, 2. Mai bei Herrn Friedrich Krauß oder beim Vorstand . einzureichen. tu fa 0 1 1 dal un! 9 5 Sonntag, den 28. April 1895 at Zwei grosse Concerte unheimer Humorſſten⸗Truppe u Aland an düse GgGeſchwiſter Gölz e 4 Perſonen. Lange Es gelangen nur die neueſſen Trios, Ductte, Soloſcenen und Nledez . 9 zum Vortrag. ö 255 Anfang 4 und 8 Uhr. Zu hoͤflichem Beſuche ladet ein Eintritt 20 Pfg. ache a l M. Lon. FFF Grosses Lager g in 8 1 1Izhüten D. Jreitag. — . —