riſch fg. lier 5 „ , Die Prämiirung von Zuchtſtuten und die Erthellung von Freideckſcheinen betr. Im laufenden Jahre werden Zuchtpreiſe im Betrage bis zu 200 Mk. für gut⸗ hende und möglichſt fehlerfreie Zuchtſtuten im Alter von 3½ bis 9 Jahren, welche achweislich wenigſtens einmal gefohlt haben, ausgeſetzt. Diejenigen unter den bezeichneten Zuchtſtuten werden in erſter Reihe berückfichtigt, welche mit einem oder mehreren Nachkommen von guter Beſchaffenheit vorgeführt werden U nachweislich von einem ſtaatlich ſubventionirten Hengſte gedeckt find. Die Bewilligung von Zuchtpreiſen wird an die Bedingung geknüpft, daß der Be⸗ ger ſich verpflichtet, die Preisſtute an den nächſten 2 bezw. 3 Jahren wenigſtens zwei⸗ al zur Zucht zu verwenden und hierbei durch einen inländiſchen ſtaatlich ſubventionirten . zu laſſen, auch ohne vorausgegangene Anzeige an das Gr. Bezirksamt nicht veräußern. ö Sollte die Sinte innerhalb der nächſten zwei Jahre nicht mindeſtens einmal ichtig oder Seitens des Beſitzers ohne vorausgegangene Anzeige veräußert werden, ſo 10 1 5 und je nach Umſtänden die ganze Summe des erhaltenen Zuchtpreiſes zu⸗ ück zu zahlen. 5 Außerdem wird für Stuten, welche einen Zuchtpreis nicht erhalten, aber dem im gezirk vorherrſchenden Schlag angehören, mindeſtens 3½ und höchſtens 12 Jahre alt und von erheblichen Baufehlern und Erbfehlern frei find, ſowie regelmäßige Gangarten igen, eine Beſcheinigung ertheilt werden, daß die Stute zur Zucht angekört wurde und eßhalb von dem Beſitzer zur unentgeltlichen Deckung zu dem in dem Freideckſchein näher zeichneten Beſchäler geführt werden kann, wo ſie in der Reihenfolge der zu deckenden Stuten den Vorzug vor anderen nicht gekörten Stuten hat. Das dem Stutenbeſitzer klafſene Deckgeld wird dem Hengſthalter aus der Staatslaſſe vergütet. Die Beſcheinigung, welche den Namen „Freideckſchein“ führt wird auf die Perſon es Befitzers lauten und die betr. Stute genau beſchreiben. Sollte die gekörte Stute en Beſitzer wechſeln, ſo kann auf Antrag der Pferdezucht⸗Kommiſſion der ungiltig ge⸗ hordene Deckſchein auf den Namen des neuen Beſigers umgeſchrieben werden. Stellt ch bei der gekörten Stute zwiſchen der Körung und der Deckzeit ein die Zuchttauglich⸗ it beeinträchtigender Fehler ein, ſo wird auf Antrag der Pferdezucht⸗Kommiſſion der Freideckſchein zurückgezogen. Die Beſitzer von prämiirten und gekörten Stuten haben das Abfohlen, die Ver⸗ ußerung oder den Todesfall derſelben dem Gr. Bezirksthierarzt wegen der Führung des Bezirkszuchtregiſters anzuzeigen. Die Bewerbung um Staatspreiſe oder Freideckſcheine für Stuten iſt längſtens is zum 15. April l. Js. bei den Börgermeiſterämtern einzureichen und von dieſen ſo⸗ ort dem Gr. Bezirksamt vorzulegen. Die Bewerbungen müſſen enthalten; 1. Vor⸗ und Zuname, Stand und Wohuort des Eigenthümers des Thieres. 2. Name (falls vorhanden), Abſtammung (falls bekannt), Geburtsjahr, Farbe ind Abzeichen der Stute. Mannheim, 27. März 1895. 1 Sr, Bezirksamt. DDr. Schmid. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffen Ladenburg, den 3. April 1895. Bürgermeiſteramt Hartmann. J. Ditflinget Drahtflechterei. Heidelberg, Dreikönigſtraße. Empfehle mich im Anfertigen von 15 ſtartem Drahtgeflecht don verzinktem Praht für Garkengeländer in jeder beliebiger 5⁰ Breite. Auf Verlangen kann dasſelde auch am Plotze befeſtiat werden. N Schöne und zweckmäßige i Conkirmuations⸗ Geschenke. Zu bevorſtehenden Feſtlichkeiten bringe mein reichhaltigſtes Lager in allen Sorten . 8 1557 Taschenuhren von den dilligſten bis zu den feinſten. ſowie Ahrketten aller Art zu ſtreng reellen Preiſen, in empfehlende Erinnerung NB. Hiermit mache ein tit. 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