det V Hel nchen, wund m achung. U N dieren Die Sonntagsruhe in der Induſtrie betr. 5 e Sonntagsruhe in der Induſtrie betr. 5 5 b 8 8 90 12 0 17 5 a 15 110 ſeiner n Sitzung vom 21. n, . au und de „1 un 105 w.⸗Ordg⸗ atſonzmalgn rechts verbindliche 0 g f tantwottlchg 0 Anordun ug t fich ergthn, die Ausnahmen von dem allgemeinen Verbott der Sonntagsarbeit wie folgt feſtgeſetzt; 1 Farbfaßt ö q ſogenauntg Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn ⸗ Un und Feſttagen beſonders hervortretender Bedürfniſſe. rama, ale beßn 8. e iegen wied bie ſwiſtteung ven db ö 0 1 zumenbindereten wird die Beſchäftigung von Arbeitern mit dem Bind 0 105 von Blumen, Winden, von Kränzen u. dergl. geſtattet: 16% e gt a. am. 1. Oſter⸗, Pfingſt, und Weihnachtsfeiertage in den Stunden von 4 Schw c bis 9 Uhr Morgens; 1 . engen m b. an 81 6 5 l Feſttagen aber unbeſchrünkt mit Ausnahme der 8 unden von f 2 wee 5 ee i hr Vormittags und zwar unter folgenden usgeſezt dun Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die n in walgn Arbeiter entioeder an jedem 3. Sonntage für volle 36 Stunden oder an farben dil jedem 2. Sonntage mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeits⸗ find. N tages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit kums, son freizulaſſen. er nunm „In Gasanſtalten und Elektrieitätswerken können die Arbeiter an allen Sonn⸗ eboten, 8 uud Festtagen mit den Arbeiten beſchäftigt werden, welche für den Betrieb unerläßlich . find und welche nicht ſchon auf Grund des § 1050 der Gew.⸗Ordg. kraft Geſetzes vor⸗ kaler, Haut genommen werden dürfen und zwar unter folgenden Bedingungen: merkſam 1 Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindeſtens zu dauern: entweder für 1 Handel en jeden 2. Sonntag 24 Stunden, oder für jeden 3. Sonntag 36 Stunden, oder ſofern an entgegen den übrigen Sonutagen die Arbeitsſchichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für entgegen jeden 4. Sonntag 36 Stunden. Ablkſungsmannſchaften dürfen je 12 Stunden vor und tie füt Ech, nach ihrer regelmäßigen Beſchäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. abcikate i Die den Ablöſungsmannſchaften zu gewährende Ruhe muß das Mindeſtmaß der den abgelöſten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. d 8. In dem Bäckereigewerbe wird die Befchäſtigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ 3 und ffeſttagen während der Stunden von 12 Uhr Nachts bis Morgens 8 Uhr und von nebenan eil 10 Uhr Abends bis 12 uhr Nichts, alſo während 10 Stunden, geſtattet. Tag Rahn . Im Conditoreigewerbe iſt dies ebenſo während der Stunden von 4 Uhr Morgens r ffe, für dn bis 12 Uhr Mittags, alſo während 8 Stunden, geſlattet, 1 8 und zwar unter folgenden Bedingungen; * 0 „ Jedem Arbeiter iſt an jedem Sonn⸗ und Feſttage eine ununterbrochene Ruhe jr! von 14 Stunden in Bäckereien, von 12 Stunden in Conditoreien zu gewähren. Der Beginn dieſer Ruhezeit iſt in Bäckereien früheſtens von 12 Uhr Nachts, ſpſtteſtens von i 8 Ubr Morgens, in Conditoreien früheſtens von 12 Uhr Nachts, ſpäteſtens von 12 Uhr Mittags ab zu rechnen. Ferner iſt jedem Arbeiter mindeſtens an jedem 3. Sonntag it ·s liegt da die zum Beſuch des Gottesdienſtes erforderliche Zeit frei zu geben. 895 des . d. Diejenigen Arbeiter, welchen nach der Beſtimmung zu a eine Ruhezeit von 14 J. und g. bezw. 12 Stunden zuſteht, dürfen während dieſer Ruhezeit beſchäftigt werden: tzenſttoße a) in Bäckereien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der 5 5 regelmäßigen Arbeit am nächſten Tage nothwendig ſind, ſofern ſie nach 6 at ſich duth Uhr Abends ſtattfinden, und nicht länger als eine Stunde dauern; 1 Preisen 1 b) in Conditoreien mit der Herſtellung und dem Austragen leicht verderblicher 1 der Bach aaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergeſtellt werden müſſen (Eis, aft geht h Cremes u. dergl.). Bedingungen zu b: Sind in Conditoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr Mittags beſchäftigt worden, ſo müſſen ſie an einem der nächſten 6 Werktage von Mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelaſſen werden. „. Für den Bezirk Mannheim wird außerdem vom Bezirksamte geſtattet, daß in jedem der Betriebe, welche bisher an Sonn⸗ und Feſttagen für ihre Kunden das Aus⸗ backen der von dieſen bereiteten Kuchen oder das Braten von Fleiſch ortsüblich b ſorgten, ein über 16 Jahre alter Arbeiter mit jenen Arbeiten während höchſtens 3 Vormittags⸗ ſtunden Über die unter a freigegebene Zeit hinaus beſchäftigt wird. d. Für Betriebe, in denen ſowohl Bäckerwaaren als Conditorwaaren hergeſtellt werden, iſt die Beſchäftigung ſolcher Arbeiter, die an Sonn⸗ und Feſttagen ausſchließlich — eee 3 Aht I. 2 mit der Herſtellung von Conditorwaaren beſchäftigt werden, nach den Beſtimmungen für ifler. Conditoreien, die Beſchäftigung der übrigen Arbeiter aber nach den Beſtimmungen für e Bäckereien zu regeln. — Als Bäckerwaare iſt im Bezirk dasjenige Backwerk zu behan deln, welches herkömm⸗ lich unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimiſchung vou Zucker zum Teig hergeſtellt wird. 4. In dem Fleiſchereigewerbe wird die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Feſttagen, ausgenommen am 1. Oſter⸗, Pfingſt⸗ und Weihnachtsteiertage, ſowie am Carfreitog geſtattet in den Stunden von 4 bis 9 Uhr Morgens und zwar unter der Bedingung, daß, wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, die Arbeiter entweder an jedem 3. Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem 2. Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab von jeder Arbeit freigelaſſen werden. b b. In dem Barbier⸗ und Friſeurgewerbe wird die Beſchäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Feſttagen a, in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 Uhr Morgens bis 2 Uhr Mittags; b. 905 der Zeit rom 1. Oktober bis 31. März von 7 Uhr Morgens bis 2 Uhr ittags geſtattet, über dieſe Stunden hinaus iſt eine Beſchäftigung noch inſoweit zuläſſig, als ſie bei Vorbereitung von öffentlichen Theatervorſtellungen und Schauſtellungen erforderlich iſt. Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem 3. Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem 2. Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab von jeder Arbeit freizulaſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottes⸗ dienſtes behindert werden“ ſo iſt ihnen an jedem 3. Sonntag die zum Beſuch des Got tesdienſtes erforderliche Zeit freizugeben. 6. In den Waſſerverſorgungsanſtalten iſt die Beſchäftigung von Arbeitern an * und Feſttagen mit den Arbeiten geſtattet, welche für den Betrieb unerläß⸗ ich ſind. Bedingungen a) Bei bloßem Tagesbetrieb: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden 5 dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem 3. Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem 2. Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr elnes Arbeltztagz un hr Nachmittags ab, von ſe Arbeit frei zu laſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottes⸗ dienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem g. Sonntag die zum Veſuch des Gottesdienſtes erforderliche Zeit frei zu geben. b) Bei ununterbrochenem Betrieb: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindeſtens zu dauern: Entweder für jeden 2. Sonntag 24 Stunden, oder für jeden 3. Sonntag 36 Stunden, oder, ſofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsſchichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden 4. Sonntag 36 Stunden. Ablöſungsmannſchaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Beſchäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablöſungsmannſchaſten zu gewährende Ruhe muß das Mindeſtmaß der den abgelbſten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 5 7. In den Badeanſtalten, ſoweit ſie nicht nur während der wärmeren Jahreszeit betrieben werden, iſt die Beſchäftigung an allen Sonn⸗ und Feiertagen nur geſtattet von Morgens bis Mittags 2 Uhr, am erſten Oſter⸗, Pfingſt⸗ und Weihnachtstag ſogar nur bis 12 Uhr Mittags. 5 Einzuhalten ſind folgende Bedingungen: In denjenigen Badeanſtalten, welche nicht nur im Sommer betrieben werden (Flußbäder), ſind die Arbeiter, ſofern die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, entweder an jedem 3. Sonntag für volle 36 Stunden, oder an jedem 2. Sonnſag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeits⸗ 5 und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frei⸗ zulaſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottes⸗ dienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem 3. Sonntag die zum Beſuch des Gottes dienſtes erforderliche Zeit freizugeben. Auf Badeanſtalten, welche zu Heilzwecken beſtimmt ſind, ſtuden, wie auf Heil⸗ anſtalten überhaupt, die Beſtimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe keine Anwendung. Beſchäftigung ſtattfinden 1 welche 8. In den Zeitungsdruckereien darf zur Herſtellung von Morgenausgaben Arbeiter an allen Sonn⸗ und Feſttagen, ausgenommen am zweiten Weihnachts, Oſter⸗ und Pfingſtfeiertage, bis 6 Uhr Morgens unter der Bedingung, daß nach Herstellung der Morgenausgabe der Betrieb bis um 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruht. Soweit ein Vertrieb der Zeitungen an Sonn⸗ und Feſttagen überhaupt ſtatt⸗ findet, dürfen beim Vertriebe Perſonen, die bei Herſtellung der Morgenausgabe be⸗ ſchäftigt geweſen find, nicht verwendet werden. 9. In photographiſche Anſtalten wird die Beſchäftigung von Arbeitern a) an den letzten 4 Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme von Portraits, des Copirens und des Retouchirens für die Zeit von Morgens 8 5 Uhr bis Abends 5 Uhr, b) an allen übrigen Sonn⸗ und Feſttagen zum Zwecke der Aufnahmen von Porträts in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 11 Uhr Vorm. bis 5 Uhr Nachm. vom J. Oktober bis 31. März von 11 Uhr Vorm, bis 3 Uhr Nachm. geſtattet. Am 1. Weihnachts-, Oſter⸗ und Pfingſtfeiertape hingegen darf keiue Be⸗ ſchäftigung ſtatifinden. Bedingungen: Menn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo find die Arbeiter entweder an jedem 3. Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem 2. Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeits⸗ tages und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, vou jeder Arbeit frei zu laſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes behindert werden, ſo iſt ihnen an jedem 3. Sonntage die zum Beſuch des Gottesdienſtes erforderliche Zeit freizugeben. 10. Den ſogenannten Garköchen iſi die Beſchäftigung von Arbeitern an allen und Feſttagen geſtattet, unter folgenden Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter an jedem 3. Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem 2. Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitrtages und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulaſſen. 11. In den Vierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien, ſind diejenigen Arbeiten, wie alle Vorbereitungsarbeiten, zur Verſorgung der Kundſchaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten nöthig fallen, an Sonn⸗ und Feſttagen während der für den Handel freigegebenen Stunden geſtattet und zwar unter folgeuden Bedingungen: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, ſo ſind die Arbeiter entweder an jedem 3. Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem 2. Sonntag mindeſtens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar ſpäteſtens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulaſſen. Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Beſuch des Gottesdienſtes be⸗ hindert werden, ſo iſt ihnen an jedem 3. Sonntag die zum Beſuch des Gottes⸗ dienſtes erforderliche Zeit freizugeben 12. Den Mineralwaſſerfabriken wird geſtattet, in der wärmeren Jahreszeit während höchſtens 3 Stunden und zwar vor 9 Uhr Morgens, das heißt vor Beginn des Haupt⸗ gottes dienſtes die Arbeiter mit ſolcheu Arbeiten zu beſchäftigen, welche zur Verſorgung der Kundſchuft erforderlich find. 13. Für das Bekleidungs⸗ und Reinigungsgewerbe wird die Ablieferung von Er⸗ zeugniſſen des Bekleidungs⸗ und Reinigungsgewerbes im handwerksmäßigen Betrieb an Sonn- und Feſttagen bis halb 9 Uhr en gestattet. Außer den sub. A geſtatteten Ausnahmen wird hiermit weiter geſtattet, daß: . a) für die Stadt Mannheim an den beiden Sonntagen der Frühjahrs und 15 Spätjahrsmeſſe, bezw. am Sonntage des Uferderennens oder Maimarktſonntag, b 10 die Landorte des Amtsbezirks aber an den Sonntagen des Kirchweih⸗ 19 eſtes Arbeiter in den Blumenbindereien, in dem Bäckerei⸗ und Conditoreigewerbe, in dem Fleiſchereigewerbe, ſowie in den Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien und Mineral⸗ waſſerfabriken über die unter A Ziffer 1, 3, 4, 11 und 11 geſtatteten Stunden hinaus, jedoch nur inſoweit beſchäftigt werden, als dies zur Bewältigung des an dieſen Tagen noch ganz beſondert geſteigerten Bedürfniſſes des Publiknms unbedingt nothwendig iſt. Ausnahme⸗Bewilligungen für andere als vorgenannte beſondere Fälle (wie Volks⸗ Fah und dergl.) wären jeweils rechtzeitig geuug beim Vorſitzenden des Bezirksraths zu eantragen. 5 Sonn⸗ 5 855 1 — 5555 C. 5 Ausnahmen für Betriebe mit unregelmäßiger Waſſerkraft § 105 e, Abſ. 1 Gew.⸗Ordg. g Die mit unregelmäßiger Waſſerkraft arbeitenden Waſſer⸗Gedreidemühlen des Be⸗ zirks dürfen an 26 Sonn⸗ und Feſttagen im Jahre ihre Arbeiter beſchäftigen, ohne 5 05 1 und ohne Vorſchrift, an welchen Sonn⸗ und Feſttagen dies geſchehen ſoll. Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte ! tage, Nicht gearbeitet darf werden an dem erſten Oſter⸗, Pfingſt⸗ und Weihnachts⸗ am Charfreitag, Fronleichnamstag und an Chriſti⸗Himmelfahrt.