ſucungen nz en worden, di d dabef wolſg baben. di ge“ Leute nich selben zu eh r find deni, ite Vormſiig Abgeordnet des Herr drichsruh, wo. rafen Haben zrafen Nazi nge durch den Sßflokplaßt ordnetenhauſez de Fürſt Bz in ſchreclichg ern und am haben Schfß. umgekommen. aracaito nag Inſel Wighl. en durch ein der Probinz zende Gebäud Als Ii Hung n japanischen g zurückkehrte, Biſtole auf ihn an ſchiebt daz mus zu. Da ßer Erregung lẽuf kalſerliche urgen Jopan übernommm, linken Auge chang wil l. en laſſen. Et Die Kaſſern ße und Tel⸗ jerns und da in. deutlich daß gens die Sill ſe ſelbſt doc rſcheiden. J mir ein abe er G'wißhel, 1 10 uchte a alt auf und Thür ſteh!. ögleich es, al ganz anden dennoch die r und büttt b die weibliche ich baßte un größten, — Illes von det wird man ez ewerth⸗ Loge nem einsamen negg allein 1 1 gegenübe, mend an; dem Siu Schwelle 1 Miet- und Pachtverträge 5 8 haben in der Expedition dieſes Blattes. 5 neuen Ladenlokalitäten in J 2 7 (Harmoniegebäude), bar ſind, eine bis zum 1. April errichten mußten. f Die noch vorräthigen Beſtände in Herren⸗ und Knabenhüten. Hüten etc. etc. Preiſen abgegeben. 5 N werden weiter zu herabgeſetzten Zur gefl. Beachtung. Wir erlauben uns die ergebene Mittheilung zu machen, daß w nicht zur richtigen Zeit bezieh proviſoriſche Verkaufsſtelle MAMNnPIN, E 3, 1, neben Ca . Filzhüten, Cplindertzüten, Chapeau claques, Jagoͤhüten und Mützen. Hulgeſchäft, Mannheim, proviſoriſch E 3, 1 neben Cafe Dunkel, früher Bureau von Haaſenſtein u. Vogler, vom 1. April ab D 2, 7 (Harmonic), 15 eine goldene Korallenbroche verloren. 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Der Entwur des Jogdpachtvertrages liegt zur Einficht der Betheiligten im Rathauſe offen Schriesheim, den 25. März 1895. Gemeinderath: J. N. N. Arban. Bekanntmachung. Den Ankauf von Remonten für 1895 betr. Groß herzogthum Baden. Zum Ankaufe von Remonten im Alter von drei und ausnahmsweiſe b 8 ſind im Bereiche des Großherzogthums für dieſes J. worden und zwar: 5 Am 10 April Kort 15 5 8 * ee 1. Mai Donaueſchingen VVV 9. „ Seckenßeim 3 15 Die von der Remonte⸗Ankaufskommiſſion erkauften Pferde werden zur Stelle ab genommen und ſofort gegen Quittung baar bezahlt. Pferde mit ſolchen Fehlern, welche nach den Landesgeſetzen den Kauf rückgängig machen, ſind vom Verkäufer gegen Erſtattung des Kaufpreiſes und der Unkoſten zurück⸗ zunehmen, ebenſo Krippenſetzer und Klophengſte, ſowie Wallache mit ausgeprägter Hengſt⸗ manier, welche ſich in den erſten zehn bezw. acht und zwanzig Tagen nach Einlieferung in den Depots als ſolche erweiſen. Pferde, welche den Verkäufern nicht eigenthümlich 5 gehören, oder durch einen nicht legitimirten Bevollmächtigten der Kommiſſion vorgeſtellt werden, ſind vom Kauf ausgeſchloſſen. Die Verkäufer find verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue ſtarke rind lederne Trenſe mik ſtarkem Gebiß und eine neue Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit 2 mindeſtens 2 Meter langen Stricken ohne beſondere Vergütung mitzugeben. Um die Abſtammung der vorgeführten Pferde feſtſtellen zu können, ſind die Deck ſcheine reſp. Füllenſcheine mitzubringen, auch werden die Verkäufer erſucht, die Schweife der Pferde nicht zu koupiren oder übermäßig zu verkürzen. Ferner iſt es dringend er wönſcht, daß ein zu maſſiger oder zu weicher Futterzuſtand beſ den zum Verkauf zu kommenden Krankheiten ſehr ſchwerer zu überſtehen ſind, als dies bei rationell und nicht übermäßig gefütterten Remonten der Fall iſt. Die auf den Märkten vorzuſtellenden 85 Remonten müſſen daher in ſolcher Verfaſſung ſein, daß ſie durch mangelhafte Ernährung nicht gelitten haben und bei der Muſterung ihrem Alter entſprechend in Knochen und Muskulatur ausgebildet ſind. 8 Berlin, 1. März 1895. Kriegsminiſterium. Remontirungs⸗Abtheilung: gez. Hoffmann⸗Scholtz. 1057. Bee ſch lu ß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht Ladenburg, den 22. März 1895. 5 Bürgermeiſteramt. Nr.