's eing. 5. . * . * 1 rung du Neſche; Zemeſp fentliche r. du mit Gr, die ben ö unlem ſene U ifs un die d terdigun 1 n „6 „% 8 1 file 1895 — Ag. ſermeite 2. Ng Schi uche ul fe 1895 * — nen pet a ö 88 die alten Zeiten wiedergekehrt, wo ich ſtets für huge?! Getraud ge ſorgt hatte. 1 Roman von P. Olleverio. Sie hob die Hand und ſtrich mir liebkoſend ii die Wange. Fahl 15. Kapltel. „Chriſta,“ ſprach ſie weich, „freuſt Du Dich, urzwann ſſen. ul men 1bel — aud a 1 eböt be nan, — 3 1 find „ Ste 1 * wie ein Kind in iht Zimmer, drückte ſie ſanft 1 Erſcheint jeden Dienstag und Feeitag Abend. Preis vierteljährlich Mark 1.—, mit illuſtriertem Unterhaltungs⸗ blatt Mk. 1.40 frei ins Haus. für die Redaktion verantwortlich: Karl Molitor, Ladenburg S r Mittwoch den 20. März. —— Nr. 23. 10 Pfg., Lokale Geſchäfts⸗ und Privatanzeigen 3 Pf. Neelamen 20 Pfg. g Druck und Verlag von Karl Molitor, Ladenburg. f Corpuszeile. anſtalten, Brüchen und Gruben, von Hütten werken, Fabrſken und Werkſtätten, von Zimmereien und Bauböfen, von Werften und Ziegeleien. ö Durch die Worte „im Betriebe“ iſt zum Aus⸗ druck gebracht, daß das Verbot nicht nur räumlich für die Betriebsſtätte, in welcher ſich der betreffende Gewerbebetrieb regelmäßig abzuwickeln pflegt, ſondern ſüt jede zu dem Gewerbebetrieb gehörige Thätigkeit Sountagsruhe im Gewerbebetriebe. Anweiſung zur Ausführung der Vorſchriften des G' ſetz's betr. die Abänderung der Gew'rbrordnung vom 1. Juni 1891 (R.⸗G.⸗Bl. S. 261) über die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb (88 105 a, 105 b., Abſ. 1, 105 0. bis 105 1). ) A Allgemeines. gelten ſoll. So dürfen z. B. Monteure, Schloſſer⸗, 8 105 a., 105 b. Ab 1, 105 g. und 105 i. Glaſer-, Maler-, Topezier⸗, Barbiergehilfen während der G., O.) der Sonntagsruhe auch außerhalb der Betriebsſtätte 1. Das in 8 105 b. Abſotz 1 entholtene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht für die Land⸗ und Forſtwirtſchaft, den Gartenbau, den Weinbau, die Viehzucht, den Geſchäftsbetrieb der Apotheler, die Ausübung der Heilkunde und der ſchönen Künſte und die in 8 6 Abf. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe. Ferner find Kraft beſonderer Vorſchrift von dem Verbot der Sonntagsarbeit ausg⸗nommen Gaſt⸗ und Schankwirthſchaftsgewerbe, Muftkaufführungen, Schauſtellungen theatraliſche Votſtellungen und ſonſtige Luſtbarkeiten, ſowie die Verkehrsgewerbe (8 105 i.). 2. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an den Waaren Aenderungs⸗ oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden (Gewerbe der Fleiſcher, Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher und dergl.), iſt die Beſchäftigung mit dieſen Arbeiten als Beſchäftigung im Handelsgewerbe zu betrachten und deshalb an Sonn und Feſttagen während der ſüür das betreffende Handelsgewerbe freigegebenen Zeit geſtattet. 3. Verboten iſt an Sonn⸗ und Feſttagen jede Art der Beſchäftigung von Arbeitern „im Betriebe“ det unter 8 105 b Abſ. 1 fallenden Gewerbe, alſo im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs⸗ nicht beſchäftigt werden, ſo weit nicht etwa die be⸗ treffenden Arbeiten gemäß den Vorſchriſten der 88 105 0, bis f. ſtatthaft find. 4. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art“, d. h. für Hoch⸗, Tief⸗, Wege⸗, Eiſenbahn⸗ und Waſſerbauten, ſowie für Erdarbeiten, ſofern dieſe nicht Ausfluß des land⸗ oder forſtwirthſchaftlichen Betriebs, des Weinbaues oder Gartenbaues find, ferner nicht nur für Neu⸗ bauten, ſondern auch für Ausbeſſerungs⸗ und In⸗ ſtandhaltungsarbeiten, z. B. auch für das Schorn⸗ ſteinfegergewerbe — 5. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im weiteſten Sinne, alſo nicht nur für Geſellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabr karbeiter und andere im Betriebe beſchäftigte Handarbeiter, ſondern auch für Werkmeiſter, Betriebsbeamte und Techniker. 6. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe ſoll mindeſtens dauern: für einzelne Sonn⸗ und Feſttage 24 Stunden, für zwei auf einander folgende Sonn⸗ und Feſttage 36 Stunden, für das Weihnachts-, Oſter⸗ u. Pfingſtfeſt 48 Stunden. Dieſe Rubezeſten müſſen auch in ſolchen Be⸗ trieben, die an Werktagen ununterbrochen mit regel⸗ mäßiger Tag- und Nachtſchicht arbeiten, gewährt werden, ſoweit nicht etwa für dieſe Betriebe gemäß § 105 e bis e. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen. Während aber in Betrieben, die nur bei Tage oder in unregelmäßigen Schichten zu arbeiten pflegen, die Ruhezeit ſtets von 12 Uhr Nachts an gerechnet werden ſoll, kann in Betrieben mit regelmäßiger Tag⸗ und Nachſchicht die Ruhezeit ſchon frübſtens 6 Uhr Abends des vorher⸗ gehenden Werktags und ſpäteſtens erſt um 6 Uhr Morgens des Sonn⸗ oder Feſttages beginnen, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stund en der Betrieb ruht. Für alle Fälle gilt die Vorschrift, daß die Ruhe⸗ zeit an zwei auf einander folgenden Sonn⸗ und Feſttagen ſtets bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages dauern muß. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Tag⸗ und Nacht- ſchichten haben, nicht nur 36, ſondern mindeſtens 42 Stunden (bon der Mitternachtsſtunde vor dem erſten Tag dis 6 Uhr Abends des zweiten Tags). 7. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in 88 153 Abe ntz 2 und 1543 bezeichneten gewerblichen Anlagen on Sonn⸗ und Feſttagen über⸗ ) Die der Anweiſung beigegebenen Muſter der zu führenden Verzeichniſſe, ſowie die Erläuterungen zur Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Febr. d. Js. find hier nicht abgedruckt. Es wird in dieſer Hinficht aufmerkſam gemacht auf die demnächſt in Karl Heymann's Verlag in Berlin W. 41 erſcheinende Schrift: „Die Sonntags⸗ ruhe in Induſtrie und Handwerk“ von M. Werner, Kalſerl. Regierungsrath im Reichsamt des Innern. —— — — — —u—ꝓ—œ — auf das Bett nieder und küßte ſie. Es war, als On der neuen Welt. mich wiederzuſehen?“ An ihrem Finger glänzte der Trauring, ein dicker, goldener Reif. Sie war genau ſo gekleidet, wie an dem Tage, an welchem ſie verſchwunden war, — daſſelbe, ſchwarz und weiße Wollenkleid, denſelben langen, grauen Regenmantel. Einen Augenblick lang konnte ich mir einbilden, die ganze troſtloſe Zeit, 16. Cop tel. welche zwiſchen damals und jetzt lag, ſei nur ein Chriſta's Erzahl . böſer Traum geweſen; aber der Trauring und der Cbͤbriſta's Erzahlung. Amfand, daß alle ihre Sachen feucht und beſchmutzt Mitten im traurigſten Winter erfüllte fich endlich von der Reſſe verdorben waren, vertrieben ſchnell worauf ich ſo lange gebofft, was ich vom Himmel solche Illuſtonen. Sie trug keine zierlichen Kleinig⸗ ſo inbrünſtig erfleht hatte. keiten an ſich, mit denen ſie ſonſt ihre Toilett zu An einem flürmiſchen Nachmittag, als ich eben vollenden pflegte, und eine jede, mochte ſie noch ſo die Lampe anzündete und das Eſſen ſtht Oscar, einfach ſein, nett za machen verſtand; ihr ſchönes welcher noch nicht nach Hauſe gekommen war, vor- Haar war nicht wie ſonſt künſtlich friftrt, ſondern richtete, da that es leiſe die Kuͤchenthür auf und glatt zurückgeſtrichen und in ein dichtes, ſchwarzes Gertraud trat auf die Schwelle. Netz geſteckt. Ich war nicht überraſcht — nur im höoͤchſten Das Alles ſah ich mit einem Blick, und dann Grade aufgeregt. Ich glaube, ich habe es ſtets erwachte ich plötzlich zu dem Bewußtſein, daß ich etwartet. g Fanny von Gertraud's Rückkehr unterrichten mußte, Ich nahm ſie ruhig bei der Hand und führte bevor Oscar nach Hauſe kam. Ich eilte in das Wohnzimmer, ſchlang die Arme um Fanny's Hals . Aus Arthur's Tagebuch. Was Chriſta anbetafft, ſo muß und werde ich ſie mir früher oder ſpäter gewinnen Trotz Allem, was vorgefallen iſt, nehme ich kein „Nein an; über kurz oder lang fühce ich Dich doch als mein geliebtes Weib heim. 4 N 8 475 und flüſterte ihr die Neuigkeit in das Ohr. Sie fohr mit einem Schrei in die Höhe und tief: „Wo iſt fie?“ Nachdem ich es ihr geſagt hatte, lief ſie in mein Zimmer und umſchlang Gertraud mit ihren Armen, worauf wir Alle weinten, daß es einen Uneingeweihten ernſtlich hätte beunruhigen können. Dann zündete ich Licht an und nun ſahen wir erſt, wie ſehr ſich Gertraud verändert hatte, wie elend ſie geworden war. Ihre blauen Augen waren noch ſo ſchön wie immer, die tiefen Schatten darunter boten aber ein traurigen Anblick. Deine Schönheit, Gertraud war dahin. Sie mußte einen großen Theil zu Fuß gegangen ſein, denn ihre Stiefel waren zerriſſen und ihre Füße wund gelaufen. Ich holte warmes Waſſer herbei und badete ſie ihr, worauf ich ſie mit weichem Leinen umwickelte. Dann brachte ich Thee und Butterbrot herbei, das ſie wie eine halb Verhungerte verſchlang, und darauf legte ſie ſich wieder auf das Bett nieder und ſchloß die Augen. Sie hatte ſehr wenig geſprochen, nur ein paar alltägliche Fragen über ihre Reiſe beantwortet, welche ſie, wie ſie ſagte, zuletzt zu Fuß zurückgelegt hatte. Sie war ſichtlich völlig erſchöpft. 198958