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März 1895 f ſtatt, Die Wahlbandlung beginnt um halb 10 Uhr Vormittags und wird um 10 Uhr Vormittags geſchloſſen, Die Wohl geſchieht mittelſt geheimer Stimma⸗bung und es hat jeder Stimmberechtigte ſeinen ausgefüllten Wahlzettel det Wahlkomm ſſ eon perſönlich zu übergeben. d 8. Wahlberechtigt find die Bürgerausſchußmitglieder und Gemeinderäthe 4. Wählbar fiad ſämmtliche G meindebürger. Ausgenommen find und nicht gewählt werden diejenigen; 6 a) die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; b) über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und zwar während der Dauer des Gantv fabrens und 5 Jabte nach dem Schluſſ 3 ſofern ſie nicht früher na hwe ſen, daß ſi ihte Gläubiger beftiedigt haben; e) denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt. Ortsabweſenheit iſt kein Hinderungsgrund für die Wäblbarkeit. Wenn ein als Bürgermeiſtet G⸗wählter das Wut ſchaftsgewetbe treibt, ſo kann er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei Dritttheile der Stimmen aller Wahlberechtigten erhalten hat oder ſein G⸗werbe niederlegt. Vorgeſetzie Stagtsverwaltungsbramte und Ortsgeiſtliche, andere Staats⸗ diener, ſtandes⸗ oder grundherrliche Bramte und Schullehrer löngen die Wahl zum Bürgermeiſter nur annehmen, wenn ſie ihre Stellen niederlegen. 4. Unter denſelben Vorausetzungen kann auch j der Staalsblcger ge⸗ wählt, aber nicht von der Staatsbehörde ernannt werden. Mit der Anuahme der Wahl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei ſich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht. Die Büſcgerausſchuß⸗ mitglieder und der Gemeinderat werden hiermit eingeladen, zahlreich und pünktlich zur Wahl zu etſcheinen. Da die Wah handlung öffentlich iſt, iſt jedem Wahlberechtigten und Wäblbaren der Zutritt geſtattet. 5. Die Liſte der Wahlbeiechtigten und die Lſte der Wählbaren liegt während der ganzen Wuhlhandlung m Wah z mmer auf. 5 i Schriesheim den 7. Mäsz 1895. i Gemeinderat. 5 J B. N. Urban. lonnen Bitte zu leſen 5 und zu beachten! Bei eintretenden Bedarfe empfehle böſtens: Cravatten Corſetten Weiße geſtickte Flipſe 52 Strümpfe Vöcke. 3 „Herren- und Knabenhemde. Oroßes Lager in Filzhüten. Suͤmmti ch Aitikel in guter Qualität zu ſehr billigem Preiſe und in großer Auswahl. N D. Jreitag. Mannhbeinn . 2, 9. K. Wü kt. Oberamtsarzt a. D. 10 65 Fr. Fiſcher, homöopathischer Arzt, Vertreter der geſammten Naturheilkunde. Miet. und Paontverträge find zu haben in der Expedition dieſes Blattes. Einladung jur Erntuerungswahl des Gemeindtraths. Ar 904. Nachdem die geſetzliche Dienſtzeit der Gemeinderäthe Georg Michael Welden, Ziegler, Kark Güntſſer, Gaſtwirt, Franz Agricola, Fabrikant, und n Huben, Kaufmann, abgelaufen iſt, hat der Gemeirderath und Bürgerausſchuß gemäß §. 11 und 18 der Gemeindeordnung vier Gemeinderäthe neu zu wählen und findet die Wahl am Donnerztag den 21. März d. J. Vorm von 11—12 Ahr 5 auf dem hieſigen Nathhauſe ſtatt. Die Mitglieder des Gemeinderaths und Bürgerauz⸗ 70 ſchuſſes werden hiezu mit dem Anfügen eingeladen, daß die Abſtimmung in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 12 Uhr Mittags zu geſchehen hat. Wahlordnung 8. 23. 5 Das Wahlrecht iſt in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unterschrift aus⸗ zubben. Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein. In den Stimmzettel find die Namen Derjenigen, welchen der Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich over durch beliebige Mittel der Ver⸗ vielfältigung einzutragen. Der Vorgeſchlage muß mit ſeinem Familien ⸗ und mit ſeinem Vornamen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern gleichen Namen n der Gemeinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Mißverſtändniß entſteht. 5 Gemeindeordn. 8. 18. N Die ausſcheidenden e können 3 gewählt werden. meindeordn. 8. 12. 4 Wählbar iſt ferner jeder bei der Wahl zum Bürgerausſchus Woßtberachue det. Wahlrecht nicht ruht, ſowie jeder Gemeindebürger und jeder im Vollbeſttze der . fähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte beſindliche männliche, nicht im aktiven Militärdienſte ſtehende Angehörige des Deutſchen Reichs, welcher ſeit 2 Jahren a. Einwohner der Gemeinde iſt, b. das 24. Lebensjahr zurückgelegt und eine ſelbſtändige Lebensſtellung hat, 0, keine Armenunterſtützung aus öffentlichen Mitteln empſangen hat, d. die ihm obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet hat, e. im Großherzogthum eine direkte ordentliche Staatsſteuer zahlt. 121 Als ſelbſtändig im Sinne des Buchstaben b. werden diejenigen Perſonen betrachtet, welche entweder einen eigenen Haus ſtand haben oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordentlichen jährlichen Staatsſteuern mindeſtens zwanzig bezahlen. Wahlordnung 8. 15. Gemeindeordn. §. 13. kalle Zur Giltigkeit der Wahl iſt erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Mitglieder abgeſtimmt haben. 5 1 Iſt am Ende der für die Wahlhandlung anberaumten Friſt die erforderliche Wählerzahl nicht erſchienen, ſo find die Ausgebliebenen unter Androhung einer Geldſtrafe bis zu 5 Mark (8 46 Abſatz 2 der Gemeindeordnuna) nochmals zur Abſtimmung vor zuladen und es ist dieſes Verfahren ſo lange fortzußeten, bis eine giltige Wahl zu Stande gekommen iſt. Gemeindeordn. g. 83. . 46 710 Würgerausſchuß gehdren auch die Mitglieder des Gemeinderaths und der rgermeiſter. l Von dem Vorhandensein einer zweijährigen Dauer der Erforderniſſe Buchſtabe a. bis e. lann durch Bürgerausſchußbeſchluß im einzelnen Falle Nachſicht ertheilt werden. Gemeindeordn. 8. 6b. Bei allen bei der Wahl zum Bürgerausſchuß Wahlberechtigten ruht das Wahlrecht und damit auch die Wählbarkeit in den Gemeiderath: 5 1. in Folge der Entmündigung, Mundtodtmachung und Verbeiſtandung, 95 1 18 5 Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer ieſes Verluſtes, 3. in Folge gerichtlicher Verurtheilung wegen Diebſtahls, Unterſchlagung Fälſchung oder Betrugs innerhalb der letzten fünf Jahre, 4. nach eröffnetem Konkursverfahren, während der Dauer deſſelben und ſo lange die Gläubiger nicht befriedigt find, 5 i 5. in Folge des Eintritts in den aetiven Militärdienſt auf die Dauer dieſeßs Verhältniſſes. In den unter Ziffer 3 erwähnten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freiheitsſtrafe erſtanden iſt. Die Wahlberechtigung zur Bürger⸗ ausſchußwahl und damit die Wählbarkeit in den Gemeinderath tritt hier, wie bei dem Verluſte der bürgerlichen Ehrenrechte wieder ein, denn der Verurtheilte im Wege der Begnadigung die Wiederbefähigung erlangt hat. Außerdem ruht das Wahlrecht zur Bürgerausſchußwahl und in Folge deſſen auch die Wählbarkeit in den Gemeinderath bei denjenigen Gemeindebürgern, welche 1. in der Gemeinde keinen Wohnſitz haben, 2. zur Entrichtung einer ordentlichen direkten Staatsſteuer im Großherzogthum nicht verpflichtet find, ö 3. Den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunter⸗ ſtützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorher ⸗ gegangenen Jahre bezogen haben, . 4. nach durchgeführtem Betreibungsverfahren die an die Gemeinde ihm laufenden oder im vorhergehenden Jahre geſchuldeten Abgaben nicht entrichten. Gemeindeordn. §. 13. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegerſohn, Bruder und Schwager, ſowie diejenigen, welche als offene oder perſönlich haftende Geſellſchafter bei der nämlichen Handelsgeſellſchaft befheiligt find, können nicht zugleiſt Mitglieder des Gemeinderaths ſein Ladenburg, den 9. März 1895. Der Gem inderath. Hartmann. 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