eln, dean heilg Hung ttheiz i ein ochen. Fal Ibach zogen „Ein rigen herren artige einem n bee zaum 8 daz er ang 5 ihm id ihm und ch zut ſchwert 3 Be⸗ us in iglüctt chſenen eſſeng e folg. or dem derung ur eint herbore enthölß undung niß det dot dem Gehirn, elmößig ruhigen Mund⸗ ten dez tungen, Nieren, zt fernet n Hals⸗ „Die dt. Peter andeten hetde ch nichts füt ten wird und Cͤͤ⸗ 1 el wurde ter anzu⸗ bury ſich zu ſehen, ar. leer, und hinauß. benden die en, da die inen hert⸗ ertafſe auf itten und derer wal ir bimeillt Phantafte Trümmern 8 Mondes nd. artet „0 . e 1 1 heiden ⸗Verſteigerung. itwoch den 24 Oltober d. J. Vorm. 11 Ahr die du ſige Gemeinde auf dem haue bier das Erträgniß don ca. Morgen Weiden öffentlich, loosweiſe, die Meiſtbletenden verſteigern. Adendurg, den 22. Oktober 1894. Bürgermeiſteramt. Hartmann. Betz. hong⸗Berein CLadenbu gute (Dienſtag) halb 9 Ahr robe. ktliches Erſcheinen er⸗ Der Vorſtand. l Neue: Kringe, Sardinen, Bismark Häringe Sardellen C. K. Stenz. Cacao lad fee 3 belt C. & Stenz. DViaſava⸗- Straßen -Beſ zu billigen Preiſen pfiehlt C. K. Stenz Feinſtes Amerk. Schweineſchmalz und Füßrahm Magarine Butter F. Gg. Herrmann. Cryſtall-Zucker: Würfelab fall Zucker zur Weinverbeſſerung mpftehlt C. &. Stenz. Broße Straßburger-Pferde Lotterie. Ziehung am 15. November 1894. Zur Verlooſung gelangen: 1 Landauer Wagen mit 2 Pferden im Werth b. 5500 Mk. Houpigewinne j: 1 Pferd l. W. v. kauft npfiehlt 4000 Mk. Gewinn im Geſammtuw erthe onv 1330 Mk. 5 Gewinn a 40 Mk. 200 Mk. 125 250 350 250 „ N. . Sümmtliche Gewinne in Silber wer⸗ auf Verlangen mit 10% und die 9 erſten Gewinne mit 25% ꝓPAbzug dom Generalagenten in Baar ausbe⸗ zahlt. 7 8 Die Abänderung der Feldpolizelord nung betr. Nachſtehende von dieſſeitigem Bezirksrate unterm 27. v. Mts. genehmigte, von Großh. Lan deskommiſſär für vollziehbar erklärte Abänderung bezw. Ergänzung der Feld⸗ annt! 8 7 erhült folgenden Zuſatz: „Die Juſtändigkeit des Bürgermeiſters iſt im Falle des 8 143 P.⸗St.⸗G. B. nur dann begründet, wenn der Merth der entwendeten Bodenerzeugniſſe den Beitrag (von Mart nicht Überſteigt.“ 0 10 1 1 1 5 2. f 9 8 Ziff. 4 erhält folgenden Zuſatz: f. 9 144 P.⸗St.⸗G.⸗B., ſofern der Werth der entwendeten B Betrag von 2 Mark überſteigt. g. 9 144 a P.⸗St.⸗G.⸗B. (5 20a). g. 9 20 erhällt folgende Faſſung: „Entwendungen noch nicht eingebrachter Feld⸗ und Gartenfrüchte oder anderer Bodenerzeugniſſe, deren Werth den Betrag von 5 Mark nicht überſteigt, werden nicht als Diebſtahl ſondern als Feldfrevel beſtraft. Auch wenn die Entwendung zum alsbaldigen Verbrauch verübt wurde, bedarf es zur Strafverfolgung keines Antrags. Wer einen Feldfrevel verübt gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher, oder Perſonen, zu denen er im Lehrlingsverhältniſſe ſteht, oder in deren häuslicher Gemein⸗ ſchaft er als Geſinde ſich befindet, iſt nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrags iſt zuläſſig. Feldſrebel, welche von Verwandten aufſteigender Linle gegen Verwandte abſteigen⸗ der Linie oder von einem Ehegatten gegen den andern begangen werden, ſind ſtraflos, Der Feldfrevel wird, ſoweit der Werth des Entwendeten den Betrag von 2 Mk. raf berſtzigt, mit Geld von 50 Pfg. bis 50 M. oder mit Haft bis zu 8 Tagen be⸗ raft. . a „ Hinter 8 20 wird eingeſchaltet: 0a. J. 8 7 Mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird der Feldfrevel beſtraft: 1. wenn der Werth des Entwendeten den Betrag von 2 Mark überſteigt; 2. wenn die Entwendung von einem aufgeſtellten Feldhüter verübt iſt: 8. wenn der Thäter innerhalb der letzten 12 Monate zweimal wegen Feldfrevels rechtskräftig beſtraft worden iſt; i 4, wenn die Entwendung aus einem umſchloſſenen Raume mittels Einbruchs oder Einſteigens verübt wurde, oder zur Eröffnung der Zugänge zu denſelben fallche Schlüſſel 5525 ind; zur ordnungsmäßigen Gröffnung nicht beſtimmte Werkzeuge angewendet wor⸗ en find; 5. wenn der Thäter bei Begehen der That Waffen bei ſich führte; 6, wenn zu dem Feldfrevel Mehrere mitwirkten, welche ſich zur fortgeſetzten Ve⸗ gebung von Feldfſreveln oder Diebſtählen verbunden haben. 5, a. Der 8 89 der Feldpolizeiordnung für den Amttzbezirk Mannheim erhält die Ueberſchrift: f Einſperren der Tauben und Schutz der Vögeln. b. Ziff. 1 des 8 39 wird dahin abgeändert: 1. „wer das Einſperren der Tauben zur Zeit der Frühjahrs⸗ und Herbſtſaat und während der Reps⸗ und Getreideernte unterläßt; (8 113, Ziff. 1. P.⸗St. G. B.) Mannheim, 10. Oktober 1894. a . Großh. Bezirksamt! Der. Seidenadel. Nr. 3401. Be ſch lu ß: . Vorſtehende Bekanntmachung wied hiermit veröffentlicht Ladenburg, den 17. Oktober 1894. Bürgermeiſteramt: Hartmann Kränze, Kreuze, Anker. etc etc., ſowie ſämtliche lebende Bindereien, von den einfachſten bis zu den feinſten Aus⸗ ührungen zu den billigſten Preiſen. 19 Schropp & Ratz Ladenburg. ö Empfehlen billigſt: Cognac d(eutſch. u. Kirſchwalſer Wenedicktiner⸗Liqueure und verſchiedene Sorten 5 Deutſcher Rothweine letztere vorzüglich, ſchon zu 60 Pfg. d. L., in Gebinden, ſowie Portwein, SJherry und SCbhampagner. franz.) 15 80 5 25 5 * 4 loo Steller Bauholz, Stangen, Baumpfähle, Raß⸗ men, Latten, Dachpappe, Stoffe fte Dekoration u. für Tap⸗zierer u. . w. werden am ö Donnerſtag, den 25. d. 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