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Das Gr. Miniſterium des Innern 15 mit Gllaß 0 0 95 25 5 1 1 05 1 die e i von Rindvieh aus ven für dieſen Zweck beſon erfügung geſtellten Mitteln au 5 i 25 See be deen 10 ch in dieſem Jahre nach dem ſeit⸗ er Zweck der Prämtirung ie Verbeſſerun 5 e Fe 0 ſſerung der Beſchaffenheit der zur Zucht b ſollen deshalb ausſchließlich zur Zucht und zum gemeinſamen Gebrauche auf⸗ ente Farren und junge weibliche Zuchtthiere prämiirt Wehen welche dem im ble. den Bezirke vorzugsweiſe gezüchteten Schlage angehören und in Bezug auf Bau und dußere Merkmale, ſowie mit Rückſicht auf ihre Leiſtungen zu den vorzüglichſten Thieren dee Bezirks zu rechnen find. Unter dieſen Thieren ſoll denſenigen der Vorzug gegeben Werden, welche nachgewieſenermaßen, oder nach ihren äußeren Merkmalen aus rein ge⸗ haltenen Zuchten abſtammen, gleichviel ob ſte im Lande aufgezlchtet oder aus dem Aus⸗ lande eingeführt find. Im Allgemeinen werden bei der Prämitrung folgende Beſtimmungen zur An⸗ wendung kommen. 1. Unter den zur Zucht aufgeſtellten Farren ſollen vorzugsweiſe 1½ bis 2½ Aöbrige Thiere berückſichtigt werden. Farren mit 6 vollſtändig geſchobenen und in Reibung befindlichen Schaufeln (Breiten) werden, wenn ſie ſich bereits in maſtfähigem Zuſtand befinden und vorausſichtlich weitere zwei Jahre zur Zucht nicht mehr verwendet werden nnen, unberückſichtigt bleiben. Unter ſonſt gleichen Verhältniſſen erhalten die im Eigenthum der Gemeinden be⸗ Adlichen Farren von den übrigen den Vorzug. Die zur Prämiirung vorzuführenden Farren müſſen mit einem in die Naſen⸗ Wldewand eingezogenen Naſenring, ſowie mit einem Kopfhalfter, das auch aus einem Slück hergeſtellt ſein darf, verſehen ſein. Die Prämien von Farren werden auf 75, 100, 150 und 200 Mr. feſtgeſetzt, Für die vorzüglichſten unter ſämmtlichen mit Zweihundertmarkpreiſen bedachten Juchtfarren kann nach Beendigung der ganzen Prämiirung durch das Miniſterlum je ine Juſatzprämie von 100 Mk. bewilligt werden. Sämmtliche Prämienempfänger haben ſich durch einen Revers zu verpflichten, den Mien mindeſtens bis zum Ablauf des 4. bezw. des 5. Lebensjahres zur Zucht zu ber⸗ Wenden, wenn nicht ein Umſtand, der thierärztlich feſtgeſtellt werden muß, dies verhindert. Den Großh. Bezirksämtern bleibt es anheimgegeben, die Ueberweiſung des Prämienbetrages oder eines Theiles desſelben Seitens der Gemeinde an den Farren⸗ Hachter zu unterſagen. 2. Für weibliche Zuchtthiere, welche nachweislich einmal oder das zweiten Mal gekalbt und dabei im Alter nicht weiter vorgeſchrit ten ſind, als daß ſie friſch abgezahnt Jaben, und unter dieſen vorzugsweiſe für ſolche, welche entweder friſchmelkend oder Wiederum greifbar trächtig ſind, werden Prämien im Betrage von 50, 75, 100 und 180 Mark ausgeſetzt. Dabei iſt zu bemerken, daß wenn Kalbinnen angemeldet werden, dieſe nur dann Berückſichtigung finden können, wenn fle am Prämiirungstage bereits ge⸗ lalbt haben und daß Kühe vom zweiten Kalbe, welche bis zum Prämiirungstage das dritte Mal geworfen haben, von der Prämiirung deshalb nicht ausgeſchloſſen ſind. Die mit Prämien bedachten Thiere ſowie alle als preiswürdig erkannten weib⸗ lichen Thiere eines Befitzers, der auch nur für Eines derſelben einen Preis erhält, werden Ait einem Prämienbrand verſehen. Der Empfänger einer Prämie hat ſich durch einen Revers zu verpflichten, die prämiirte Kuh während der zwei folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden und dem Vorſtande des landwirthſchaftlichen Bezirksvereins oder dem Bezirksthierarzte, wenn der⸗ derſelbe ſich an Ort und Stelle befindet, auf Verlangen vorzuführen. 3. Ein Verkauf des prämiirten Thieres oder die Ueberlieferung desſelben an die Schlachtbank verpflichtet den Prämienempfänger zur Rückgabe der Prämie. Von der Rückgabe wird Umgang genommen, wenn das Thier in den Beſitz eines anderen in⸗ ländiſchen Viehzüchters übergeht, der in die vom früheren Beſitzer übernommenen Ver⸗ pflichtungen eintritt. Steht das prämiirte Thier um, oder muß zu einer Nothſchlachtung desſelben geſchritten werden, ſo iſt hiervon dem Bürgermeiſteramt Anzeige zu machen, welches dieſelbe an den Bezirksthierarzt Übermittelt. 4. In der Regel ſoll ein und dasſelbe Thier nicht mehrmals mit einer Staats⸗ prämie bedacht werden; jedoch kann eine bereits ertheilte kleinere Prämie in ſpäteren Jahren eine Erhöhung erfahren. 5. Soviel als thunlich ſoll vermieden werden, daß ein und derſelbe Beſitzer mehrere Preiſe für Farren oder Kühe zugleich erhält. 6. Vieh aus Wirthſchaften, in welchen dasſelhe zur Erzeugung von Milch für den Handel oder für die Käserei, ſowie zur Maſtung aufgeſtellt iſt und in der Regel zugekauft wird, endlich Handels⸗ und Stallvieh (Stellvieh) bleibt von der Prämiirung gusgeſchloſſen. 7. Für Farren und Kühe, welche als zuchttauglich, nicht aber als prämienwürdig erkannt werden, können Diplome, Bilderpreiſe, lobende Anerkennungen oder Weggelder nach dem Ermeſſen der Commiſſion zuerkannt werden. Die Weggelder ſollen für Kühe bei einer Entfernung des Standortes, von dem Prömiirungsorte bis zu 5 Kilometer 5 Mark, von 6 bis 10 Kilometer 10 Mark und hei Entfernungen von 11 Kilometer und darüber 15 Mark, für Farren aber das doppelte dieſer Summe betragen. Es empfielht ſich, daß die Weggelder durch die Kaſſe det betreffenden landw. Bezirksvereins ſofort am Prämiirungsorte und am Prämiirungs⸗ en ausbezahlt werden, auf Wiedererſatz durch die Centralkaſſe für Land⸗ wirthſchaft. 5 8 Die Vornahme der Prämiirung erfolgt durch eine Commiſſion, welche aus dem Vezirksthierarzt des Bezirks und 2 von der Direktion des landw. Bezirksvereins guf die Dauer von 3 Jahren ernannten Sachverſtändigen zuſammengeſetzt iſt. Es hleibt dem Miniſterium und der Centralſtelle des landw. Vereins vorbehalten, beſondere kmmführende Vertreter zur Prämiirung abzuordnen. Der Vertreter des Miniſteriums des Innern führt den Vorſitz; in Abweſenheit desſelben geht der Vorſitz an den Ver⸗ treter der Centralſtelle des landw. Bereines über. Iſt auch ein ſolcher nicht anweſend, jo erwählt die Commiſſion ihren Vorſitzenden durch Stimmenmehrheit. Dem Vertreter der Centralſtelle in der Commiſſion ſteht das gleiche Stimmrecht, wie den übrigen Fommiſfionsmitgliedern zu. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Vorſchlag. . 5 9. Ueber das Ergebniß der Prämiirung tſt ein Protokoll aufzunehmen, in welches die Thiere nach den beiden Abtheilungen, Farren und Kühe und innerhalb der⸗ kAben nach der Höhe der Prämie geordnet unter Angabe des Namens und Wohnorts des Beſitzers einzutragen find. Das von allen Mitgliedern der Eommiſſion zu unter⸗ keichnende Protokoll iſt durch das Bezirksamt behufs Erwirkung der Anweiſung der Prämie u. ſ. w. hierher vorzulegen. . ö 5 N 10. Die Namen der Beſitzer der prämiirten Tiere werden im landwirtſchaftlichen Wochenblatte bekannt gemacht. a 5 11. Zu der Prämiirung können Thiere aus allen Gemeinden des Bezirks ange⸗ meldet und zugeführt werden, jedoch wird nur ein Prämiirungsort für den Umfang des Gebiets eines größeren landwirtſchaftlichen Bezirksvereins in der Regel beſtimmt. Um den Mehbefitern der verſchiedenen Gemeinden des Bezirks von einem Jahr zum andern eine Fünftigere Gelegenheit zur Vorführung zu bieten, wird mit dem Prämiirungsort, ſoweit Möthig, jahrlich gewechſelt werden. — s N Indem wir die Bürgermeiſterämter und Stabhalterämter beauftragen, Vorſtehen⸗ des ſofort in ihren Gemeinden bekannt zu geben, fin welche ein kam banned Thier zu beſitzen glauben, einzuladen, die zur Prämiirung nach dem hiezubeſtimmten Formulare längſtens bis zum 0 5 Freitag, den 20. d. M. a bei dem Bezirlsamte durch Vermittlung des Bürgermeiſteramts einzureichen. Mannheim, den 6, April 1994. Großh. Bezirksawt: 5 Frhr. Rüdt. 5 Beſchluß: 5 1289. Vorſtehende Bekonntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 11. April 1894. 1 Bürgermeiſteramt: 5 Hartmann. Danksagung. Für bie vielen Beweiſe herzlicher Theilnahme, ſowie für die vi'len Blumenſpenden anläßlich des Hinſcheidens unſerer lieben Multer, Großmutter, Schwiegermutter, Tante und Schwägerin Johanna Günther geb. Riebinger Landw. Bezirksverein Ladenburg. 5 8 Brukeier ſſenechten und farbenreſnen Italiener⸗Hühnern (ſog. Leghorn) werden an die Mitglieder des Landw. Vereins Ladenburg zu 10 Pfg., für andere Käufer zu 15. Pfg. das Stück abgegeben durch unſere Zuchtſtatlonen bei; 1. Hermann Jeuling, Ladenburg 2. Heinrich Kking, Schriesheim 3 3. Rotſchreiber Meng, Edingen 13 4. Holzhändler Juchs, Ladenburg, ſchwarze 15 5 5. Joh. Georg Ding II., Edingen, geſperberte 6. Cudwig Huben, Ladenburg, ſchwarz' Minorka 8 7. Candw. Winterſchuke, Ladenburg, Brut⸗ u Fleiſchhübner Kegelolub „Teutoni Ladenburg. Samstag 14 Aprik Abends von 8 Ahr ab Um zahlreiches und pünktliches Erſcheinen wird gebeten. 1 15 Der Forſtend. Ich erſuche diejenigen Mitglieder, die ſich zum Preis kegeln gemeldet haben, vollzählig und pünktlich zu erſcheinen. Der Kegekwart. Empfehlen guten 755 Weisswein in Flaſchen à 50, 55, 60 Pfg. und höher in Parthieen von 20 Flaſchen ab. Specialiſt für Zahnkrankheiten und künſtlichen f . Jahnerſatz. 1920 QDaannheim G 3. 16. a Zu ſprechen jeden Honntag von 2— 5 Ahr in Cadenburg im Gaſthof zum „Badiſchen Hof“ (2. Stock) am Marktplatz. 8 Hansvlſite auf Wunſch. e — Miet- und Pachtverträ die Gemeinden owie die Viehbeſitzer find vortäthig in der Expedition d. Bl. rebhuhnfabrbige 5