el en üchlen r Tagez⸗ n Narren⸗ en Jockel. Stadt. ſchilderung lungzteif⸗ kmüpft find. berrſcht in den Kreiſen der Intereſſenten dlemliche Unklarheit, aber auch in Juriſtenkreiſen mand hat den Herrn Direktor Ruſtan geſehen.“ blatt Mk. 1.40 frei ins Haus. Nr. 11. Erſcheint jeden Dienstag und Freitag Abend. Preis vierteljährlich Mark 1.—, mit illuſtriertem Unterhaltungs⸗ lr die Redaktion verantwortlich: Karl Molitor, Ladenburg Anzeigen: die 1⸗ſpaltige Corpus⸗Zelle oder deren Naum 10 Pfg., Lokale Geſchäfts⸗ und Privatanzeigen 6 Pfg. Druck und Verlag von Rarl Molitor, Ladenburg. Corpuszeile. Neelamen 20 Pfg. Mittwoch den 7. Die neue reichsgeſetzliche Rechnungs- kegungspflicht. Von Rechtsanwalt Dr. Hirſch in Ulm. Durch Artikel 4 des Reichsgeſetzts vom 19. Jaruar 1893 (Wuchernovellt) iſt die Beſummung getroff'n worden: „Wer aus dem Betriebe von Geld⸗ oder Kreditgeſchäften ein Gewerbe macht, hat die Rechnung des Geſchäftsjahres ſür jeden, welcher ein Geſchäft der bezeichneien Art mit ihm abge⸗ ſchlofſen hat und daraus ſein Schuldner geworden ſſt, abzuschließen und dem Schuldner binnen drei Monalen nach Schluß des Jahres einen ſchrift⸗ lichen Auszug dieſer Rechnung mitzutheilen, der außer dem Ergebniß derſelben auch erkennen läßt, wie ſolches entſtanden iſt.“ Ueber die Auslegung vorſtehender Rechnungs⸗ legungs pflicht, an deren Nichteinhaltung ſchwerwiegende ſtrafrechtliche Folgen und z vilrechtliche Nachteile ge⸗ berrſcht über Sinn und Tragweite dieſes in die Verkehrsverhältniſſe tief einſchneidenden Geſetz's kenes⸗ wegs Uebereinſtimmung, da obige Geſetzesbeſtimmung mit einiger Ueberſtürzung und in Abwichung von dem regierungsſeitig vorgelegten Entwurf vom Reichs⸗ tag beſchloſſen wurde. Es dürfte daher für viele * Intereſſe ſein, nachſtehende Aufklärungen zu er⸗ alten. 1) Auf wen iſt das Geſ⸗z anwendbat? Viel⸗ fach beſteht in kaufmännischen Kreiſen die Auffaſſung, daß, weil das Geſetz nicht bloß von Geld⸗, ſondern auch von Kreditgeſchäften redet, auch fämmtliche kaufmänniſche Geſchäfte, welche Waren auf Kredit verkaufen, die Auszüge zu ertheilen haben. Dies iſt unzutr⸗ffend, es batten zwar di⸗ G⸗ſetzesmotive für olle Fälle von auf Kredit erfolgenden Warenver⸗ fäuf⸗n, Viehberfäuken u. f. w. die Rechnungslegungs⸗ pflicht einführen wollen; es iſt jedoch das von der G.ſtzeskomm ſſ on beanffandel und von dem Staats⸗ sekretär der Juſtiz als zu weſtaehend bezeichnet worden, und es kam di⸗ Auffaſſung zur Anerkennung, daß die auf Kredit erfolgenden Käufe von Waren, Vieh u. f. w., alſo insbeſondere die Verkaufsge⸗ ſchäfte der Enarosflomen, nur dann unter die Be⸗ füimmungen di⸗ſes Geſ,tzes fall'n, wenn für die Kreditgewährung eine beſondere Vergütung ausb⸗⸗ dungen wird, wozu es nia t ausreicht doß nach Um⸗ fluß des Fälligkeitst⸗rmins die geſetzlichen Verzugs⸗ zinſen für die aus Coulanz fortgewäßrte Kreditierung des Kaufpreſſes berechnet werden; es muß alſo da⸗ für, daß Kredit gewährt wird, zum laufenden oder gewöhnlichen Verkaufspreis eine beſondere, ausdrück⸗ lich für die Kreditgewährung bewilligt Erböbung des Preiſes vereinbart ſein, wenn auch die Geſchäfte der Groſſiſten unter obige Beſtimmungen fallen ſollen. Als Kreditg⸗ſchäfte in dieſem Sinn, auf welche die Rechnungslegungspflicht Anwendung finde, find da⸗ gegen ausdrücklich die Warenabzablungsgeſchäfte ge⸗ nannt worden. Im übrigen findet das Geſetz namentlich Anwendung auf die ſog. Geldverleiher im landläufigen Sinne, alſo auf Perſonen, welche gewerbsmäßige Geldgeſchäfte machen, z. B. Darlehen gewübren, gegen Vergütung Stundungen bewilligen. Es iſt die Frage aufgeworfen worden, ob Privatiers, welche forigeſetzt ihr Geld anſtatt in Popieren, in Darlehen an Private, auf Pfandſcheine ꝛc. gegen Verzinſung anlegen, unter das Geſetz fall'n; das iſt inſolange zu verneinen, als nicht die Zabl und der Umfang der Geſchäfte dieſe Art von Kapitalan⸗ lagen als Gewerbe, als auf fortgeſſtzte Erzielung In den Feſſeln der Schuld. Criminalnovelle von C. Sturm. „Nein, Herr Direktor!“ „Haben Sie genau nachg⸗ſehen b er erſt einmal in die Kellergewölbe oder nach dem Lombard ⸗Contor gegangen.“ „Nein, Herr Direktor! Ich war dort und Nie⸗ „Es wird ihm doch kein Unglück zug ſtoßen ſein! Er iſt doch ſonſt ſtets um dieſe Z t langſt da,“ murmelte Pohlmann, welcher im Vereine mit dem Direktor Ruſtan die Central⸗Commerzbaak leitete. „Ich wollte heute zeitiger als ſonſt weggehen,“ ſagte Poh mann dann wieder zu dem Comto roiener gewandt, „und kann nun nicht weg, well Heer Direktor Ruſtan nicht da iſt. Sollte er krank ge⸗ worden ſein ? Aber dann hätten wir doch Nachricht von ſeiner Frau. Großer Gott, es wird doch kein Unglück palfict ſein. Das wäre ein großer Schlag für die Bank. Berner eilen Sie ſofort in einer Droſchke in die Wohnung des Herrn Duektors Ruſtan. Beringen Sie einen Gruß von mir, fragen Sie in meinem Namen, ob der Herr Direktor viel⸗ t krank geworden iſt.“ a f Der Diener eilte davon, um den Auftrag aus⸗ ö zurichten, und als er fort war, berfi⸗l Pohlmann in eine entſetzliche Aufregung. „Sollte Ruſtan mich und die Bank bintergan⸗ gen haben?“ flüſterte er dabei mit zitternden Lippen. „Sollte er fort ſein, fort in die unbekannte Ferne, um ſich den Folgen der verfehſten Speculationen zu entziehen? Und gerade beut⸗, heut: an dieſem großen, wichtigen Tage für mich! Es wäre entſetzlich, wenn es wahr ſein ſollte, und würde auch me nen Run nach fich ziehen. „O, dieſe Kopflofigkeſt von Ruſtan, wenn er entflohen iſt. Wie baben Millionen ver⸗ loren, aber ach ſchon Milſonen gewonnen, und welche Bank hätte noch keine Verluſte erſitt⸗n!“ Pohlmann ſprang jitzt auf und eilte in Rußlans Arbeitszimmer, um dort nach irgend welchen ver⸗ dächtigen Anzeichen zu ſuchen. Aber keine Spur war davon zu entdecken, daß der Dir kltor Ruſtan heim⸗ lich entflohen ſeſ oder ſonſt etwas Außerg⸗wöhnſſches beobſichtigt habe. „Es iſt ihm schließlich doch nur ein Unfall zu⸗ geſtoßen,“ dachte dann wd er Pohlmann, „Ruſtan war gewohnt, früh einen Spazieritt zu machen, viellelcht iſt ihm dabei ein Unglück palfirt.“ Mit dieſen Gedanken ging Pohlmann in fein Albeitszimmer zurück, doch kaum war er dort wieder eingetreten, ſo erhlelt er durch die Poſt einen von Ruſtan's Hand geſchriebenen Brief. Derſelbe war, wie Pohlmann ſofort am Poſtſtempel ſah, erſt heute Morgen gegen ſieben Uhr zur Poſt gegeben worden. Februar 1894. eines Erw bs nutz ens abg⸗ tits Handeln, erſcheinen oſſen und ſoſang⸗ nur eine kleinere Anzahl von ge⸗ legentlichen Kapftaſanlagen vorlisat. Wäßrend nun das Geietz ausdrücklich die öffentlichen Banken und öffentlichen Leilbanſtalten von ſeinem Anwendungs⸗ gebiet ausſchli⸗ t, foll'n andrerfeſts unter das Geſetz oll Pelvatbankiers und alle Privatleibanſtalten; zwar iſt beſtimmt, doß das Gesetz auf den Geſchäftsver⸗ kehr zwischen im Handelsregiſter eingetragenen Kauf⸗ leuten ſich nicht erſtreckt, w⸗shalb derartige Auszüge von Bankiers ihren ins Handelsregiſter eingetragenen kaufmänniſch⸗n Kunden (denen übrigens ja üblicher⸗ weiſe Kontokorrente ert⸗ilt werden) nicht übermittelt zu werden brauchen; aber den nicht im Handels⸗ reolſter eingetragenen Kunden find die Auszüge nach Maßgabe di⸗ſes Geſitz s zu erte len. 2) Zeit der Erteflung des Rechnungsauszugs. Die Auszüg⸗ find für das Geſchäftsfabr zu ertellen; dasselbe braucht nicht mit dem Kalenderjahr zu⸗ ſammenzufallen. Ein Kopftaliſt deſſen Ausſtände z. B. auf Martini fäll'g werden, wird die Rechnung auf dieſen Tag abzulchließ 'n und davon Auszüge den Schuldnern binnen eines Wiert⸗lsjohrs von Martini ab zu erteilen bab'n. Darüber, ob für den einzelnen G⸗werbetreibenden das G, ſchäftsjahr als einheitliches für ſeinen geſamten Geſchäftsbetrieb aufzuf⸗ſſen iſt oder ob für jedes einzelne Darlehen das Geschäftsjahr nach dem Zinsfälligk⸗itstermin ſich richtet, erg ben die Kommentare zum Geſetz (von Barre, Henle, Friedmonn) keinen Aufſchluß; da j⸗doch infolge Eingaben von Handelskammern be⸗ ſchloſſen wurde, durch die Auszugerteilung md lichſt wenig geſchäftliche Störungen zu verurſachen, wird nichts im W⸗ge ſt⸗hen, daß ein Kapftaliſt ſeine Lichtm⸗ Faus ſtände auf dieſes Ziel, ſeine Georgiiaus⸗ ſtände auf dieſen Tag u. s. f. abſchließt und binnen Mit zitternden Händen öffnete Pohlmann das Schreiben. Daſſelbe trug das Datum des beutigen Tages, war alſo auch erſt heute morgen geſchrieben worden, und lautete: Leber Poblmann! Da es mir nach den groß n Vetluſten, die wir bel unſeren Sp'culationen erlitten haben, ganz un⸗ möglich g⸗worden iſt, unter der fortwährenden Angſt des Zuſamm'enbruchs unſerer alt berübmte Central⸗ Commerzbank weiter zu leben und ich auch ganz außer Stande bin, mit Hülfe waghalſiger Manöver die Bank über Waſſer zu balten, denn dozu ben ich in m'iner Energie zu ſchwach und in min em Gſt⸗ zu zerrüttet, ſo babe ich b⸗ichſoſſ en. aus di⸗ſem Leben zu ſcheiden. Damit auß r Ibnen kein Menſch er⸗ fäbrt, daß ich abſichtich den Tod ſucht⸗, werde ich auf meinem Spazierritt⸗ beute Morgen in der Nähe des Waldbach⸗s Gift nehmen und in demſelben Mo⸗ mente mit meinem Pferde in das Waſſer jagen. Die Well mog glauben, daß ich auf dem Spozierritt ver⸗ unglückt und ertrunken ſei, und der barmherzige Gott ſei g⸗beten mit mir Sünder nicht zu ſtreng in's Ge⸗ richt zu gehen Ihnen habe ich aber Platz gemacht, ſich einen neuen Mitdjrektor zu ſuchen und mit deſſen Geſicht und Glück vielleicht die Bank vor der dro⸗ henden Kataſtrophe zu retten. Ich empfehle Ibnen zu dieſem Zw'cke den Finanzman Karl H llſſen. Sein Charakter iſt zwar nicht ganz malellos, aber er iſt ein verwegener und glücklicher Spreculant, dabei