I Feſtellungen über dieſe Geſuche laſſen aber beinahe ausnahmslos etkennen, daß Bekanntmachung, Die Invaliditätsverſicherung der ſog 5 15 unſtändigen Arbeſter betr. Der Vorſtand der Verſicherungsanſtalt Baden in Karslruhe theilt uns mit: „Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daß die ſogenannten unſtändigen Arbeiter und zwar vor allem die Taglöhner in Land⸗ und Forſtwirtſchaft die Alters und Invalidenrenten in beinahe überwiegender Zahl in Anſpruch nehmen. Die die Beitragsentrichtung für diefe Perſonen ſehr unvollſtändig iſt. Die meſſten Geſuche müſſen zurückgegeben werden, um nachträgliche Markeneinklebung her⸗ beizuführen. Zur Zeit iſt es unſerer wohlwollenden Behandlung der Gefuche meiſt noch möglich, in dieſer Weiſe die Verſicherten vor Schaden zu bewahren: dieſe Möglichkeit geht aber naturgemäß immer mehr und mehr verloren. Die Nachweiſung der Arbeitsverhältnifſ: wird erſchwert und die Aushilfe der ſrei⸗ willigen Verſicherung iſt durch 8 117 Abf. 2 des Geſitzes in der Weiſe beſchränkt, daß auf einmal jedenfals nicht mehr als 52 Doppelmarken wirkſam verwendet werden können.“ Bei dieſer Sachlage halten wir es im Intereſſe der Verſicherten geboten, dieſelben darüber nicht im Unklaren zu laſſen, daß durch die Nichtentrichtung der Beiträge die pätere Erwerbung von Alters⸗ und Invalidenrenten vielfach unmoglich gemacht bezw. die Höhe der Renten vermindert wird. Wir nehmen deshalb We ranlaſſung, nochmals auf die folgenden Punkte hinzuweisen und dieſelben genauer Beachtung dringend zu empfehlen: 1. Der unftändige Arbeiter hat vor allem darauf Bedacht zu nehmen, daß er ſtets im Beſitz einer Quittungskarte ſich befindet. i Es iſt ihm dringend zu empfehlen, von der Beſugniß des 8 111 des Geſ. Gebrauch zu machen, indem er für jede Kalenderwoche, in welcher er vorausſichtlich verſicherungspflichtig beſchäftigt ſein wird, zum Voraus die geſetzlich borgeſchriebene Verſicherungsmarke in die Quittungskatte einklebt. Er hat ſodann dem erſten Arbeitg ber die Karte vorzuweiſen, damit derſelbe die Hälfte des Wertes der Marke erſitze und die Marke durch Auf⸗ ſchrift des Entwertungstages (z. B. 3. 3. 93) entwertet falls der Arbeit⸗ geber nicht entwertet, ſo hat dies der Veiſicherte bei Vermeiden einer Ord⸗ nungsſtrafe bis zu 100 M. ſelbſt zu thun. (2, Ziff. 7 des Bundes⸗ ratsbeſchluſſes vom 27. Nobember 1890 a . 24. Dezember 1891. Wenn der unſtändige Arbeiter die Marke nicht ſelbſt einklebt, ſo hat er den erſten Arbeitgeber jeder Kalenderwoche alsbald der Einzugoſt lle (Rranken⸗ kaſſe) namhaft zu machen, damit dieſe den Betrag einzieht, oder er kann den Arbeitgeber darum angehen, daß dieſer die entſprechende Marke einklebt. Das Letztere iſt das einfachere und jedenfalls nicht unzuläſſige Verfahren. Jeder Arbeitg ber hal ſich von dem Beſchöftigten die Quittungskarte jeweils vorlegen zu laſſen. i f 2. Der Arbeitgeber hat erforderlichenfalls, den Beſchäftigten dierzu aufzufordern, er darf nicht außer Acht laſſen, daß die Verſicherten meiſt aus Furcht, die Arbeitsgelegenheit für die Zukunft zu verlieren, die Quitungs⸗ karten nicht vorweiſen. 5 Wenn ſich bei der Frage nach der Quittungskarte herausgeſtellt iſt, ſo wird der Arbeitgeber die Erwirkung einer ſolchen von dem Verſicherten leicht und ſicher erreichen können. Da den unftändigen Arbeitern zu empfehlen iſt, zum Voraus die Marke einzukleben, ſo kann der Arbeitgeber von den Perſonen welche er unſtändig von Zeit zu Zeit beſchäſtigt, jedenfalls verlangen, daß ſie jeweils vor jeder Beſchäftigung die Einklebung vollziehen. Ein derartiges Verlangen der Arbeit⸗ geber wird den Vollzug der Beitragsentrichtung ſehr fichern. Wird die Karte vorgelegt, ſo hat ſich das weitere Verfahren des Arbeitgebers, wie Zffer 1 darſtellt, zu vollziehen. ie Geſeng f . dans Geſangverein Ladenburg. Die Mitglieder des Vereins werden hierdurch zur Betheiligung zu der een Mittwoch Vormittags 10 Uhr ſtattfündenden Leichenfeier unte alben 18 118 Vorſtandsmitgliedes Gol tf a d 2 4 0 ſchrt was, 95 eingeladen. zöwen mi Zuſammenkunft halb 10 Uhr im Vereinslokal. Ich wok Die paſſiven Mitglieder werden Gebeten, ſich, mit gereinsabzeichen ver⸗ 0 ſehen, ebenfalls um halb 10 Uhr im Lokal einzufinden. en 155 10 Verſäume Niemand die Gelegenheit. klären Sie ö ir gedacht, a , 2,9 Ausverkauf. F 2,9 enauf⸗ nauf 5 Die bon der Sommer ⸗Saiſon übrig Gebliebenen verſchiedenen 951 — . Rest- osten . 1 q 5 eido. 8 ſetze einem 5 g „ 3 , ASK in gefärbte aus. 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Wenn der Verſichette eingeklebt hat, ſo hat der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu erſtatten; wenn dagegen der Arbeitgeber den Beitrag an die Einzugsſtelle entrichtet oder die Marke ſelbſt ei älfte des Beitrags vom Lohn in Abzug bringen 5 Mannheim, 23. Februar 1893. Gr. Bezirksamt. gez. Dr. Fuchs. Beſchluß. N it veröffentlicht. r Nr. 2028. Vorſtehende Bekanntmachung wird hierm Ladenburg, den 21. Juli 1893. Bürgermeiſteramt: Hartmann. Betz. Prima Hobelbretter. deutſche und ſchwediſch', in allen Dimenſionen, ſowie auch FTuffſteine fiehlt billigſt J. Ph. Juchs. Holzhändler — — Vorhangſtoffen. In allen Breiten und neueſten Deſſins find friſch bei mir eingetroffen Sch Sternweiler. 1 Schwemmſteine) in ſchönſter Waare emp und empfehle dieſelben zu ſehr billigen Preiſtn.