blatt Mk. 1.40 frei ins Haus. Für die Redaktion verantwortlich: Karl Molitor, ———— Preis diertelfährlich Mark 1.—, mit illuſtriertem ee 1 6 Nr. 63 — — — Anzeigen: 10 Pfg., Lokale Geſchäfts⸗ und Privatanzeigen 6 Pfg. Druck und Verlag von Karl Molitor, Ladenburg die 1⸗ſpaltige Corpus⸗Zeile oder deren Raum Corpuszeile. Reclamen 20 Pfg. — —ͤ— — — Vaitkwoch den 9. Nuguft Eine Wehrſteuer. Die Wehrſteuer deren Einführung jetzt vielfach erörkert wird, ſtellt ſich als Ergänzung der allgemeinen Dienfipflicht dar. Artekel 58 der Reichsberfaſſung beſtimmt; „Die Koſten und Laſten des geſammten Kriegsweſens des Reiches find von allen Bund's⸗ ftaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen ſo daß weder Be evorzugungen noch Peärogationen einzelner Staaten oder Klaſſen grundsätzlich zuld fig find. Wo die gleiche Vertheilung der Laſten ſich in natura nicht herſtellen läßt, iſt die Ausgleichung nach den Grundſätz en der Gerechtigkeit im Wöge der Geſetzgebung feſtzuſtellen.“ Dieſem Verfaſſungspara⸗ kophen würde eine Wehrſteuer entſprechen, die man ls „Ausgleichung“ der Dienſtpflicht anſehen kann, o lange dieſe Dienßpflicht nicht wirklich eine 1155 meine iſt. Litzteres kann aber niemals erreicht wer⸗ den. Selbſt bei der durch die neue Mllitalrv rlage bedingten ſtärkeren Aushebung iſt es nicht moglich, alle wirklich Tauglichen zum Militäirdienſt heran⸗ zuziehen. Aber auch eine außerordentlich große An⸗ ahl von denen, die wegen gewiſſer körperlicher Fehler nicht zum Waffendienſt ausgehoben werden, iſt keineswegs ſo beſchaffen, daß ihre Erwerbsfähig⸗ eit beeinträchtigt wird, und man kann fragen wes⸗ alb dieſe Perſonen, die der Allgemeinheit nicht durch durch ihren Körper dienen konnen, es nicht wenig⸗ ſtens durch ihren Geldbeutel thun ſollten. Derjenige welcher ſeine Dienſtpflicht ableiſtet, kommt in ſeiner Erwerbsfähigkeit weſentlich zurück und muß dozu faſt durchweg noch dire picumaite Opfer bringen. Die Steuer, die der Nhtdienende zu leiſten hätte, würde eig Erſatz für jene nicht vom Staate erhobe⸗ nen Leitungen ſein, Es würden natürlich nur die unbedingt Erwerbsfähigen zu 15 Steuer 1 8 0 . Die 5 Aber das berechtigte ihn wohl kaum zu 90 wunderlichen Weſen und der trüben Stimmung, i der er ſich ſtets befand. Jitzt ſoß dem Grafen der Curator gegenüber, em die einſtweilige Obhut für Miß Netta anver⸗ raut war, ein entfernter Verwandter dieſer Dame und Lord Belforts. „Das alſo iſt das traurige Ende von meines Bruders unvo fichtigem, irregeleitetem Leben!“ be⸗ merkte der Geuf nach einer Pause, während welcher r die Aufregung über die Nachricht, die Herr Miynard ihm gebracht, hatte niederkämpfen müſſen. 5 „Sie ſehen die ganze Angelegenheit vielleicht mit etwas zu ſtrengem Blick⸗ an,“ verſetzte Herr Mehnard beſänftigend. berlegt von Lord Faro, von dem die Wilt als Vater und Mann vielleicht noch viel erwartete, ſein Leben ſo aufs Speel zu ſetzen. Doch hat er dſeſe Thorheit bitter büßen müſſen, und ſein letzter 1 des Meeres. Roman von A. Nicola. dig iſt.“ „Was ſoll ich mit einem ſo jungen Mädchen und „Es war wohl etwas un⸗ ö Wunſch war, daß Sie Mylord, über ſeine Tochter achen mochten, bis ſie fich verheirathet oder mün⸗ „Ich?“ rief der Graf zurückprallend aus. ziehen ſein; auch müßte ſie nach dem Einkommen abgeſtupft werden, ſo daß die kleineren und mittleren Einkommen ſchonend behandelt würden. In außerdeutſchen Staaten hat man bereits praktiſche Virſuche mit der Wehrſt⸗uer gemacht. Sie beſteht in Oeſtereich⸗Ungarn, in Frankeeich und der Schweiz; in Itatlien und Rumänien ſoll ſie in Kur⸗ zem eingeführt werden. Dir öſterreichiſch⸗ungariſche Wehrſteuer iſt nicht gerade nachahmenswerth. Die Steuer iſt mangelhaft durchgeführt und entbert der Beweglichkeit, weshalb ihr Betrag nicht bedeutend iſt. Bei Einkommen über 20 000 fl. ſteigt ſie nicht mehr, ſodaß die höheren einkommen ungenügend ge⸗ troffen werden. In O ſterreich iſt die „Militairtox⸗“ 1880, in Ungarn 1879 in Keaft getreten. Es werden 14 Klaſſen unterſchieden. Die höͤchſtbeſteu erte Oeſtereich 1, in Ungarn 3 Gulden. Aus dem Er⸗ tragegwerden jährlich 2 Milionen für Invaliden, Wittwen und Waiſen von Off cieren, Beamten und Soldaten überwieſen, der Urberſchuß gilt als Lan⸗ deseinnahme, aus welcher u. A. auch die Familien von Einberufenen unterſtützt werden. In Frankreich beſteht die Wehrſteuer ſeit dem Jahre 1889. Außer einer feſten Jahrestoxe von 6 Francs werden Zu⸗ ſchläge erhoben, die fich theils nach den Steuerver⸗ hältniſſen der Vefreiten, theils nach denen der Eltern richten. Am frühſten wurde von der Wehrſteuer in der Schweiz Gebrauch gemacht, wo man ſie ſchon im Anfange dieſes Jahrhunderts antrifft. Durch das Bundesgefetz vom 29. Juni 1838 wurde zu der als „Militaitpflichterſotz“ bezeichnete Abgabe nicht nur alle Bürger berpflichtet, welche der Dienſipflicht nicht perſönlich genügen, ſondern auch diejenigen ge⸗ dienten Leute, welche ſich zu einer Uebung nicht 1 1 9 9 005 8 8 0 aus einer 59 9 9 mit einer Schwefer 1 die 10 ſeit zwanzig Jahren nicht geſehen hahe? Herr Miynard, das iſt unmöglich!“ „Wollen Sie damit ſagen, daß Sie die Ihnen anvertraute Vormundſchaft entſchſeden zurückweiſen? fragte Herr Meynard erſtaut. „Kennen Sie den wahren Grund des Haſſes meines Bruders gegen den jungen Menſchen, deſſen Alter ihn vor einer ſolchen Thorheit hätte ſchützen müſſen ?“ frug Graf Tre ville. Herr Mehnard zuckte die Achſeln. „Was kann ich Ihnen darauf antworten? Wenn ich Ihnen offen meine Meinung ſagen ſoll, ſo glaube ich, daß Lord Faro eiferfüchtig darauf war, daß Lord Belfort einem Mädchen, das Lord Faro gus Deutſchland mitgebracht hatte, große Auf⸗ merkſamkeit erwies. Aber es iſt volleicht unrecht von mir, ſo zu urtheilen“ Herr Mey gard war nicht wenig überraſcht, 18 er ſah, welche Wirkung ſeine Worte auf dun Grafen ausübten. worden, und ſeine Augen ſtarrten den Gaſt an. „Was wollen Sie damit ſagen ? brachte er mühfam hervor, „Wollen Sie den Namen ſchmähen, 1 b N Lord Treville's Geſicht wahr leſchenblaß ge den mein verſtorbener Bruder und ich tragen? Wie können Sie wagen, ſolche Verläumdung auszu⸗ ſprechen?“ i ling gleichzeitig ver ſchwanden, f mancher Schluß eee von 6 Fr., wozu ein Zuschlag von 1½ Procen, des Einkommens und 1½ pro Mille des Vermd gens tritt, wobei vom Einkommen 600 Fr. und Vermögen unter 1000 Fr. ſteuerfrei find. Die Totalſteuer ſoll 3000. Fr. nicht überſteigen. Vom 32. bis 44. Lebensjahre des Verplichteten wird nur die Hälfte der Steuer eingefordert. Gänzlich Erwerbs⸗ unfähige find von der Steuer befreit. Bemerkens⸗ werth iſt, doß die Bundesverſammlung das Recht hat, in Jahren, wo die Truppen in beſonders hohem Moße zu Uebungen herang zogen werden. die Wehr⸗ ſteuer zu berdopp⸗ln. In der Schweiz, deren Ve völkerung etwa ½¼16 der deutſchen b trägt, bring die Steuer durchschnittlich 2— 3 Millionen Frances den Gedanken einer Wehrſteuer ins Auge. Der dem zahlt jährlich 100 Gulden, die niedrigſtbeſteuerte in Auch im deutſchen Reiche faßte man 188 Reichstage auf Betreiben des Reichskanzlers vorge⸗ legte Geſetzentwurf wollte von jedem nicht ſeiner Militairpflicht Genügenden, der nicht in Folge gei⸗ ſtiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig iſt, zunächt eine Jahrestoxe von 4 Mark erheben; dazu ſollte ein Einkommenzuſchlag treten, der von 10 Mark bei einem Einkommen von 1000 — 1200 M., bis zu 48 Mark bei einem Einkommen von 1500 bis 6000 Mark ſteigt und bei noch hoherem Ein⸗ kommen 3 pCt. deſſelben betragen ſollte. Die Steu⸗ erpflicht ſollte höchſtens 12 Jabre dauern. Der Er⸗ trag der Steuer wurde auf 20 Milionen Mark geſchätzt. Der Geſetzentwurf iſt damals einſtimmig abgelehnt worden. Seitdem häben die Anſchauungen wohl vielfach geändert, und ein neuer, entſprechend umgearbeiteter Entwurf einer Wehtſteuer würde jetzt größere Ausſficht haben. Eine weſendliche Bedingung wäte allerdings die, daß die ärmeren Klaſſen bis zu einer beſtimmten Einkommmensgrenz⸗ W der r Steuer 105 . würden. g Bitte M9. ord, es war eine Anwort auf Ibre eigene Frage!“ entgegnete Herr Miynard ge⸗ laſſen. „Ich kann als Gentleman meine Lippen mit keiner Lüge beflicken, und ich ſage nur, was ich vermuthete“ Der Graf ſchien inzwiſchen ſeine Selbſtbeherr⸗ ſchung wiedergewonnen zu haben. 5 „Sie ha en vielleicht Rechi, Herr Meynard aber Sie werden geſtehen, daß es kein ſehr glaub würdiges Gerüche iſt. Wer iſt das Mädchen, von dem Sie ſprechen?“ „Sie fragen mehr, als ich Ihnen — 5 kann, Mylord. Lord Faro brachte ſie aus Deutſchland mit, machte ſie zur Geſellſchafterin ſeiner Tochter, widmete ihr aber, wie es beißt, mehr die Liebe ei eines Vaters. Ihre Geburt und Ihre Herkunft ſind mir gänzlich unbek unt, und wie ich glaube, waren ſie auch Ihrem Bruder nicht bekannt. Sie ſoll di⸗ namenloſe Waſſe einer im Sch fforuche um⸗ gekommenen Familie ſein.“ „Und wo iſt ſie ? So iſt fie jetzt? rief Lor Treville haſtig. „Ich weiß es nicht,“ erwiederte Meyn ard „Sie verlies die Villa gleich nach dem Duell, noch vor Ihres Bruders Tode. Das gab Wiranloſſung zu allerhand Gerede, da ſie und der ſchuldige Flücht und ſich daraus