5 Einlaöbnng 5 f 3 925 0 zur Arneuerungswahl des Gemeinderaths. Nachdem Herr Gemeinderath Jakob Siegel zum Rechner des Bürger ⸗ boſpitals ernannt und in Folge deſſen als Gemeinderath ausſcheidet, hat der ö emeinderath und Bürgerausſchuß gemäß 8 11 und 13 der Gemeindeord⸗ nung einen Gemeinderath neu zu wäblen und findet die Wahl am Freitag den 4. Auguſt d. J. Vormittags von 11 bis 12 uhr 5 auf dem hiefigen Rathhauſe ſtatt. Die Mitglieder des Gemeinderaths und b Buülrgerausſchuſſes werden hiezu mit dem Anfügen eingeladen, daß die Ab⸗ ö stimmung in der Zeit von 11 bis 12 Uhr Voimittags zu geſchehen hat. (Wahlordnung 8 28.) Das Wahlrecht iſt in Perſon durch verdeckte Stimmzeitel ohne Unterſchreft auszuüben. Stimme geben will, handſchriftlich, oder durch beliebige Mittel der Verbiel⸗ fältſgung einzutragen. Der Vorgeſchlagene muß mit ſeinem Familien⸗ und Botnamen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern gleſchen Namens in der Gemeinde unterſchleden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Mizverſtändniß entſteht. 5 (Gemeindeordn. 8 18) Die ausſcheidenden Gemeind eräthe können leder gewählt werden. (Gemeindeordn. § 12.) Wählbar iſt ferner jeder bei der Wahl zum Argeransſchuß Wahlberechtigte, deſſen Wahlrecht nicht ruht, ſomii jeder emeindebürger und jeder im Vollbefitze der Rechtsfähigkeit und der bürger⸗ chen Ehrenrechte befindliche männliche, nicht im aktiven Militärdienſte ſtehende Angehörige des Deutſchen Reiches, welcher ſeit 2 Jahren . Einwohner der Gemeinde iſt, a b. das 24. Lebensjahr zurückgelegt u. eine ſelbſtänbige Lebensſtellung hat, 0, keine Armenunterſtützung aus öffentlichen Mitteln empfangen hat, d. die ihm obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet hat, 6, im Großherzogthum eine direkte ordentliche Staatsſteuer zahlt, Als ſelbſländig im Sinne des Buchſtaben b. werden diejenigen Perſo⸗ en betrachtet, welche entweder einen eigenen Hausſtand haben, oder ein Ge⸗ werbe auf eigene Rechnung treiben, oder an direkten ordentlichen jährlichen kgatsſteuern mindeſtens 20 Mark bezahlen. (Wahlordnung § 15. Gemeindeordn. § 13.) Zur Gultigkeit der Wahl erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bürgerausſchuſſes abgeſtimmt haben. Iſt am Ende der für die Wahl anberaumten Friſt die erforderliche Wählerzahl nicht erſchienen, ſo find die Ausgebliebenen unter Androhung ner Geldſtrafe bis zu 5 Mark (§ 46 Abſatz 2 der Gemeindeordnurg) noch⸗ als zu Abſtimmung zu vorzuladen und es iſt dieſes Verfahren ſü lange ktzuſetzen, bis eine giltige Wahl zu Stande gekommen iſt. (Gemeindeordn. § 33.) Zum Bürgerausſchuß gehören auch die Mit⸗ lieder des Gemeinder ths und der Bürgermeiſter. Von dem Vorhandenſein einer zwrijährigen Dauer der Erforderniſſe Buchſtabe a. bis e. kann durch Bürgerausſchußbeſchluß im einzelnen Falle achricht ertheilt werden. (Gemeindeordnung § 9b.) Bez allen bei der Wahl zum Bürgeraus⸗ in Folge der Entmündung, Mundtodtmachung und Verbeiſtandung, in Folge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieſes Verluſtes, „in Folge gerichtlicher Rerurtheilung wegen Diebſtahls, Unterſchlag⸗ ung, Fälſchung oder Betrugs innerhalb der letzten 5 Jahre, „nach eröffnetem Konkursverfahren, während der Dauer deſſelben und ſo lange die Gläubiger nicht befriedigt find, Fin Folge des Eintritts in den aktiven Militärdienſt auf die Dauer dieſes Verhältniſſes. In den unter Z ffer 3 erwähnten Fällen laufen die fünf Jahre erſt on dem Tage an, nn welchem die Freiheitsſtrafe erſtanden iſt. Die Wahlbe⸗ kechtigung zur Bürgerausſchußwahl und damit die Wählbahrkeit in den Ge⸗ einderath tritt hier, wie bei dem Verluſte der bürgerlichen Ehrenrechte wieder u wenn der Verurtheilte im Wege der Begnadigung die Wiederbefähigung erlangt hat. Auſerdem ruht das Wahlrecht zur Bürgerausſchußwahl und in Folge iſſen auch die Wählbarkelt in den Gemeinderat bei denjenigen Gemeindebür⸗ ern, welche . ö 1. in der Gemeinde keinen Wohnfitz haben, 2. zur Entrichtung einer ordentlichen direkten Staatsſteuer im Großher⸗ zogthum nicht verpflichtet find, N den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Ar menunterſtützung aus öffentltchen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben, i . nach durchgeführtem Betreibungsverfahren die an die Gemeinde im laufenden oder im vorherigen Jahre geſchuldeten Abgaben nicht entrichten. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegerſohn, Bruder und Schwager, ſowie diejenigen, welche als offene oder perſönlich haftende Geſell⸗ chalter bei der nämlichen Handolsgeſellſchaft betheiligt find, löͤnnen nicht zu⸗ gleich Mitglieder des Gemeinderats ſein. Ladenburg, den 28. Jul 1893. g Der Gemeind rath. 3. d b Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein In den Stimmzettel find die Namen Derjenigen welchen der Wähler ſeine D f gebiete angelegt find oder die Bezüge aus letzterem herkommen. ich ſtets vorrätig, während nicht auf Lager habende Größen raſchmöglichſt Bekünntmachung Die Feftſtellung der Kopitalrentenſteuer für 1893 betreffend. Für die Einreichung der Kapſtalrentenſteuererkläͤrungen für das laufende Jahr wird hiermit in Gemäßheit des Artikels 22 des Kapftalrentenſteuerge⸗ ſetzes eine drei tägige Frſſt 1 vom 3. Auguſt bis mit 5. Auguſt d. J. anberaumt. Dabei wird bekannt gemacht: i 100 1. Die Abgabe der Steuererklärungen hat beim Schatzungsrathe zu er⸗ olgen. 5 2. Die Aufſtellung der Steuererklärungen geſchieht nach dem Stande der Vermögensverhältniſſe vom 1. April d. J. 3. In obiger Friſt haben alle jene Pflichtigen Sleuererklärungen ein⸗ zurejchen: . a) welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältniſſe vom 1. April d. J. ein in hieſiger G⸗meinde zu veranlagendes Zinſen⸗ und Rentenein⸗ kommen von mehr als 60 Mk. jährlich beziehen oder hier noch nicht zur Kopſtalrentenſteuer veranlagt find; b. welche hier zur Rentenſteuer zwar veranlagt find, aber nach dem Stande ihrer Vermözensverkältniſſe vom 1. April d. J. ein ſteuerbares Zin⸗ ſen⸗ und Renteneinkommen beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um mehr als 60 Mk. überſteigt. 4. Steuerpflichtig find: a) Landes- und ſonſtige Reichsangehörige, wenn ſie im Sinne des Reichsgeſetzes vom 13. Maf 1870, die Beſeſtigung der Doppelbefleuerung be⸗ treffend, ihren Wohnfitz (Aufenthalt) im Großherzogthum haben, deßgleichen Reichsausländer, weſche des Erwerbs wegen ihren Wohnfitz im Großherzog⸗ thum haben: mit dem ganzen Betrag ihres nach Artikel 2 des Geſetzes ſteuer⸗ baren Zinſen⸗ und Rentenbezuges, ohne Rückficht darauf, ob das gedachte Ein⸗ kommen von im Inſlande, im übrigen Reichsgebiete oder im Auslande angeleg⸗ ten Kopitalien oder von inländiſchen oder von fremden Bezugsorten herſtamm b) R.ichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnfitz im Großherzogtbum baben: nur inſoweit, als die bezüglichen Kapftalien im Reichs⸗ 5. Kapftalrentenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, find gleichwohl befugt, eine ſolche innerhalb der oben beſtimmten Friſt aßzugeben, wenn ſie eine Steuerminderung beanspruchen zu können glauben oder aus irgend einem Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo find Geſuche um Strich im Steuerer⸗ giſter, deßgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergüt⸗ ungen unter entſprechender Begründung innerhalb jener Friſt vorzubringen 6. Formulare zu den Steuererklärungen ſammt Anleitung zu deren Aufſtellung werden auf dem Geſchäftszimmer des Schatzungsrathes unentgelt⸗ lich verabreicht. 7. Wer ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahr heitswidriger Weſſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strafe, Ladenburg, den 24. Juli 1893. Der Vorfftzende des Schatzungsrathes. Hartmann. Normal-Unter kleider. lormal-Hemden, Rormal-Jacken, Normal-Hoſen Normal, Strümpfe für Damen, Knaben und Herren. Sportshemden in verſchiedenen Farben und Größen. In Herrnhemden empfehle eine ſehr ſchöne Partieware weit unterm gewöhnlichen Preis. 5 D. Freitag. Neue Jihe für Frucht oder Kartoffel geeignet verkauft per Stück 40 Pfennig i 5 Aug. Kaufmann Wwe. 5 Ladenburg. Fllzhüte-Eodenhüte. 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