Haft hren, edney 11 Were wohl ange⸗ Mr Pro igetle kein heftet, Some den helm det Mile blhein dez setz waz kam, litter war bun⸗ talk apelle vütde d an Vor⸗ ichn welcht als e eig n wt Stolz odirte n der rund r snd Gt⸗ user, Boft“, t, daß enheſt e gat arſton hlt. „ de ukom⸗ wüde auch vüre! ſehl⸗ ſtändig t, bol ſe n ichs 1 Bekanntmachung Die Vorzugs⸗ und Unt 5 Gemäß der Verordnung vom 9. Juni 1890 die e e eee Pfandbücher betreffend, wird nachſtehend das mit dem 1. Juli 1890 in Wirkſamkeit ge⸗ tretene Geſetz vom 29. März 1890, die Vorzugs, uud Unterpfandsrechte betreffend (Ge⸗ ſehes⸗ und Verordnungsblatt Nr. 12) noch beſonders bekannt gegeben und beigefügt, daß deſſen genaue Kenntnisnahme und ſorgfälti i eee ſorgfältige Beachtung für alle Kreiſe der Bephllerung Mannheim, 12. April 1893. 8 Großh. Amtsgericht 1. . tolz. r Geſeth. 5 0 b Die Vorzugz⸗ und Unterpfanosrechte betreffend. 5 Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog 5 Laden, 0 5 Herzog von Zähringen. N Mit Zuſtimmung unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, wie folgt a Erſter Abſchnitt. Vorzugz⸗ und Unterpfandsrechte, welche nach Inkrafttreten dieſes Geſetzes entſtehen, . 4. Allgemeine Vorſchriften. d 9 1. Vorzugsrechte auf Liegenſchaften, ſowie geſetzliche und richterliche Unterpfands⸗ rechte werden nur dadurch wi kſam, daß ſie auf beſtimmte ſuhaltlich des Grundbuch dem Schuldner gehörige, Liegenſchaften und für erforderlichen Falls zu veranſchlagende, Summen eingetragen werden. 2. Unterpfandsrechte haben in keinem Falle einen früheren Rang als vom Tage 09 der dem 8 1 dieſes Geſetzes entſprechenden Eintragung. Vorzugsrechte haben nur dann einen früheren Rang, wen i i Wh beieicnel i früh g, wenn diefer im Eintrage Die bisher keiner Eintragung bedürfenden Vorzugsrechts bewahren, den ihnen zukommenden Rang dadurch, daß ſie innerhalb 60 Tagen von ihrer Entſtehung an in das Unterpfandsbuch eingetragen werden. Dieſe Friſt wird bezüglich des Vorzugsrechts der Staatstaſſe für Waldkultur⸗ koſten von dem Tage an gerechnet, an welchem gemäß 8 90 4 Abſatz 3 des Forſtgeſetzes in der Faſſung des 8 49 des Geſetzes vom 25. Februar 1879, Geſetzes⸗ und Verord⸗ Hungsblatt Nr. XI mit dem Vollzuge der Kulturen begonnen wird. Der Gläubiger hat bei der Eintragung den beanſpruchten Rang nachzuweiſen. 8 8. Die Landrechtsſätze 2103b und 2111a, ſowie 8 1 Artikel 23 Abſatz 7 des Heſetzes vom 21 Mai 1886 (Geſ.⸗ n. V.⸗Bl Nr. XXX) bleiben unberührt. 5 B. Mündelpfandrecht. 5 8 4. Die Eintragung des Unterpfandsrechts der Minderjährigen und Mundloſen nuf die Liegenſchaften des Vormundes erfolgt nur auf Antrag des für die Vormundſchaft zuſtändigen Amtsgerichts. Vormund, Gegenvormund und Waiſenrichter ſind verpflichtet, dem Amtsgericht Anzeige zu erſtatten, wenn Veranlaſſung vorliegt einen Eintrag nach den Beſtimmungen dieſes Geſetzes zu erwirken. Das Amtgericht hat auch ohne erfolgte Anzeige bei jeder Vormundſchaft von Amtswegen zu prüfen, ob und inwieweit ein Eintrag erforderlich iſt. § 5. Nach Vernehmung des Vormundes, des Gegenvormundes, der Beiräte und des Waiſenrichters hat das Amtsgerichts zu beſtimmen, auf welche Liegenſchaften des Vormundes und für welchen Forderungsbetrag die Eintragung nur inſoweit zu veran⸗ laſſen, als dieſes zur vollſtändigen Sicherung des Mündels erforderlich erſcheint. § 6. Wenn nach Lage der Verhältniſſe die Gefahr eines Verluſtes ausgeſchloſſen it oder der Vormund in anderer Weiſe zureichende Sicherheit leiſtet, ſo kann von der Erwirkung einer Eintragung abgeſehen werden. § 7. Bei Veränderung der Verhältniſſe kann das Amtsgericht nach Vernehmung der in § 6 genannten Perſonen das Unterpſandsrecht des Mündels nachträglich eintragen . oder auf weitere Liegenſchaften und für eine höhere Summe einen Eintrag er⸗ wirken. § 8. In gleicher Weiſe (§ 7) kann auf Antrag des Vormundes ein Eintrag, wenn er das erforderliche Maß überſteigt, hinſichtlich der verhaſteten Liegenſchaften oder guf weitere Liegenſchaften oder hinſichtlich des Forderungsbetrags beſchränkt oder, wenn die Vorausſetzungen des § 6 vorliegen, gänzlich geſtrichen werden. Wird der Antrag abgelehnt, ſo ſteht dem Vormund nur die Beſchwerdeführung gemäß 8 24 des Rechtspolizeigeſetzes zu. 8 9. Auf die Liegenſchafien des Vormundes, deſſen Amt beendigt iſt, kann die Eintragung nur noch innerhalb eines Jahres erfolgen. Sofern der Mündel bevormundes geblieben iſt, kann die Eintragung nur von dem zuſtändigen Amtsgericht, andernfallt aber nur von dem geweſenen Mündel oder von deſſen Erben beantragt werden. § 10. Findet nach Beendigung der Vormundſchaft die Ausfolgung, des Mün⸗ delvermögens vor dem Amtsgericht ſtatt, ſo iſt dasſelbe auch für die Aufnahme des Ur ⸗ kunde über die hiebei erteilte Bewilligung der Löſchung ves Mündelpfandrechtseintrags zuſtändig. C. Unterpfandsrecht der Ehefrauen. § 11. Die Eintragung des geſetzlichen Unterpfandsrechtes der Ehefrau kann nur von der Ehefrau oder deren Erben und nur während der Ehe und während eines Jahres nach Auflöſung der Ehe beantragt wird. Die Einwilligung des Ehemannes iſt nicht erforderlich. 5 Für eine entmündigte Ehe kann, wenn der Ehemann ihr Vormund iſt, nur das für die Vormundſchaft zuſtändige Amtsgericht die Eintragung beantragen. Die 88 4 bis 8 finden entſprechende Anwendung. 8 Idſt jedoch der Ehemann nicht der Vormund, ſo ſteht der Antrag nur dem er⸗ nannten Vormund zu. § 12. Nur 15 Ehevertrage kann vereinbart werden, daß das Unterpfandsrecht der Ehefrau wegen ihres Heiratsgutes und alles deſſen, was ihr aus dem Heiratsvertrag gebührt (Jandrechtsſatz 2135 Ziff. 2 lit. a) ausſchließlich auf Eine oder Einige der Viegenſchaften des Ehemannes und nur für einen beſtimmten Teil jener Forderungen eingetragen werde. Sind die Vertragsſchließenden noch minderjährig, ſo findet Landrechts⸗ ag 1398 Anwendung. 9 5 5 Eine Vereinbarung, durch welche die Ehefrau ganz oder teilweiſe darauf verzichtet, ihr geſetzliches Unterpfandsrecht wegen der im Landrechtsſatz 2135 Ziff. 2 lit b und o bezeichneten Anſprüche eintragen zu laſſen, iſt unwirkſam. . 5 § 13, Die Ehefrau kann mit Einwilligung des Mannes den Pfandſtrich bewilligen und der Eintrag hinſichtlich der Summe beſchränken laſſen. 5 Iſt die Ehefrau entmündigt, ſo lann das für die Vormundſchaft zuſtändige Amts⸗ gericht auf Antrag des Ehemannes den Eintrag ſtreichen oder beſchränken laſſen. D. Bedungenes Unterpfandsrecht, 5 N § 14. Bei Fertigung von Unterpfandsverſchreibungen iſt das perſönliche Erſcheinen der Betheiligten oder ihrer Vertreter vor dem Amtgericht nicht erforderlich. Zweiter Abſchnitt. 5 Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes ent⸗ ſtanden ſind. 8 15. Die vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes begründeten geſetzlichen und richter⸗ 190 lichen Unterpſondsrechte ſowie das Vozugsrecht des Landrechtsſatzes 2105 werden hin⸗ ſichtlich der erſt nach dieſem Zeitpunkte von dem Schuldner erworbenenLiegenſchaften nur nach Maßgabe des 5 1 wirkfam. wird dahin abgeändert: Die Eintragung kan erſt nach Entſtehung des Unterpfands. 9 zu den billigſten Preiſen. 16. Auf die Erneuerungen der vo dem Inkrafttreten dieses Geſehes erfolgten Einträge nach Maßaabe det Geſetzes vom 5. Juni 1860 b ziehungswweiſe vom 28. Jan. 1874 finden die Beſtimmungen des g 1 entſprechende Anwendung. . 8 17. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche vor dem Inkrafttreten dieſes Ge⸗ ſetzes entſtanden, aber nicht auf beſtimmte Summen eingetragen ſind, müſſen vor dem 1. Januar 1894 auf beſtimmte Liegenſchaften und für beſtimmte Summen eingetragen wer⸗ den, widrigenfalls ſie ihre Wirkſamkeit Dritten gegenüber verlieren, 5 f Der bisherige Rang bleibt nur dann gewahrt, wenn er in diefem Eintrag be⸗ ſtimmt angegeben iſt. a 5 Der Gläubiger hat bei Stellung des Antrags, ſoweit erforderlich, nachzuweiſen, daß ihm der beanſpruchte Rang gebühre und daß die von ihm bezeichneten Liegenſchaftes von ſeinem Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht ergriffen worden find. 8 Hinſichtlich des Unterpfandsrechtes der Minderjährigen und Mundloſen finden die Beſtimmungen der 88 4 bis 10 entſprechende Anwendung. Auf die Liegenſchaften einen Vormundes, deſſen Amt vor Eintritt der Wirkſamkeit dieſes Geſeies ſein Ende erreicht hat, kann ein ſolcher Eintrag nach dem 30. Juni 1891 nicht mehr erfolgen. Ebenſo kann man auf die Liegenſchaften eines Ehemannes, wenn die Ehe ſchon vor Eintritt der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes aufgelöſt war, der Eintrag die eheweiblichen Unterpfandsrechtes nach dem 30. Juni 1891 nicht mehr erfolgen. a Dritter Abſchnitt. Aufhebung und Aenderung von Geſetzen 3 9 18. Die Landrechtsſätze 2103, 213645, 2148 Ziffer 5 Abſ. 2, 2153, die ſtrafrechtliche Beſtimmungen der Landrechtsſätze 2202 und 2203 und 8 6 Rechtspolizeigeſetzes vom 6. Februar 1879 werden aufgehoben. i . 19. Die Schlußworte des Landrechtsſatzes 2134 „vorbehaltlich der in dem fol⸗ genden Satze enthaltenen Ausnahmen“ werden aufgehoben. Der Landrechtsſatz 2135 rechtes erfolgen, ſomit: 1. für die Minderjährigen und Mundloſen auf die Liegenſchaften des Vormundeg wegen der aus ſeiner Verwaltung entſtehenden Forderungen von dem Tage der angenommenen Vormundſchaft an; 2. für die Ehefrau auf das liegende Vermögen ihres Mannes a a. wegen ihres Heirathsguts und alles deſſen, was ihr aus dem Heirathsver trag gebührt, von dem Tage der geſchloſſenen Ehe an; 2 75 8 b. wegen Eheſteuergeldern aus Erbſchaften oder Schenkungen die ihr während der Ehe zugefallen, von dem Tage an, da die Erbſchaften oder Schenkungen ihr anfallen; o. für den Erſatz wegen Schulden, die ſie mit ihrem Manne gemacht hat und für die wiedererſtatkung ihres veräußerten Eigenthums von dem Tage an, da die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt. In Landrechtsſatz 2194 werden die Worte des zweiten Satzes: „der Frau, den Ehegatten, Vormünden, Minderjährigen, Mundloſen, Verwandten, oder Freunden und dem Kronanwalt“ erſetzt durch die folgenden: „den zur Einwirkung eines Eintrags Berechtigten“, E Abſchnitt. i lußbeſtimmungen. i 5 g 20. Dieſes Geſetz tritt vom 1. Inli 1890 an in Wirkſamkeit. Einträge, am 1. Januar 1894 gemäß 8 17 Abſatz 1 Satz 1 ihre Wirkſamkeit gegen Dritte ver⸗ loren haben, find von Amtswegen zu ſtreichen. . 3 § 21. Unſer Miniſterium der Juſtiz, des Kultus und Unterrichts iſt mit dem Vollzuge beauftragt. g Gegeben zu März 1890. f Nokk. 5 riedrich. Auf ſeiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl: 5 Dr. Frhr. v. la Roche. 5 Tähtgeflechte. Bringe hietmit mein Lages in verzinkten Drahigeflechten, ſowie in Fenſtergeweben in emhfehlende Erinnerung. Die gangbarſten Sorten halte ich ſtets vorrätig, wäbrend nicht auf Lager habende Größen raſchmdalichſt liefern kann. 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