Bekanntmachung Die Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte betr. von größter Wichtigkeit iſt. : Mannheim, 12. April 1899. 1 Großh. Amtsgericht Stolz. Geſetz. (Vom 29 Die Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte betreffend.) g Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 5 Herzog von Zäbringen. 1 55 Mit Zustimmung unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen, ie folgt:; 8 4 l Erſter Abſchnitt. f Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche nach Inkrafttreten dieſes Geſetzes entſtehen. A. Allgemeine Vorſchriften. 8 § 1. Vorzugzrechte auf Liegenſchaften, ſowie geſetzliche und richterliche Unterpfands⸗ rechte werden nur dadurch wi kſam, daß ſie auf beſtimmte iuhaltlich des Grundbuch dem Schuldner gehörige, Liegenſchaften und für erforderlichen Falls zu veranſchlagende, Summen eingetragen werden. 8 2. Unterpfands rechte haben in keinem Falle einen früheren Rang als vom Tage der dem 8 1 dieſes Geſetzes entſprechenden Eintragung. 1 Vorzugs rechte haben nur dann einen früheren Rang, wenn diefer im Eintrage beſtimmt bezeichnet iſt. i Die bisher keiner Eintragung bedürfenden Vorzugsrechts bewahren, den ihnen zukommenden Rang dadurch, daß ſie innerhalb 60 Tagen von ihrer Entſtehung an in das Unterpfandsbuch eingetragen werden. Dieſe Friſt wird bezüglich des Vorzugsrechts der Staats taſſe für Waldkultur⸗ koſten von dem Tage an gerechnet, an welchem gemäß § 90 a Abſatz 3 des Forſtgeſetzes lin der Faſſung des § 49 des Geſetzes vom 25. Februar 1879, Geſetzes⸗ und Verord⸗ nungsblatt Nr. XI mit dem Vollzuge der Kulturen begonnen wird. Der Gläubiger hat bei der Eintragung den beanſpruchten Rang nachzuweisen. 9 8. Die Landrechtsſätze 2103 und 2111a, ſowie 8 1 Artikel 23 Abſatz 7 des Geſetzes vom 211 Mai 1886 (Ge. n. V.⸗Bl Nr. XXX) bleiben unberührt. B. Mündelpfandrecht. § 4. Die Eintragung des Unterpfandsrechts der Minderjährigen und Mundloſen auf die Liegenſchaften des Vormundes erfolgt nur auf Antrag des für die Vormundſchaft zuſtändigen Amtsgerichts. Vormund, Gegenvormund und Waiſenrichter find verpflichtet, dem Amtsgericht Anzeige zu erſtatten, wenn Veranlaſſung vorliegt einen Eintrag nach den Beſtimmungen dieſes Geſetzes zu erwirken. 15 Amtswegen zu prüfen, ob und inwieweit ein Eintrag erforderlich iſt. § 5. Nach Vernehmung des Vormundes, des Gegenvormundes, der Beiräte und des Waiſenrichters hat das Amtsgerichts zu beſtimmen, auf welche Liegenſchaften des Vormundes und für welchen Forderungsbetrag die Eintragung nur inſoweit zu veran⸗ laſſen, als dieſes zur vollſtändigen Sicherung des Mündels er forderlich erſcheint. 8 6. Wenn nach Lage der Verhältniſſe die Gefahr eines Verluſtes ausgeſchloſſen iſt oder der Vormund in anderer Weiſe zureichende Sicherheit leiſtet, ſo kann von der Erwirkung einer Eintragung abgeſehen werden. f 5 7. Bei Veränderung der Verhältniſſe kann das Amtsgericht nach Vernehmung der in § 6 genannten Perſonen das Unterpſandsrecht des Mündels nachträglich eintragen laſſen oder auf weitere Liegenſchaften und für eine höhere Summe einen Eintrag er⸗ wirken. 8 8. In gleicher Weiſe (8 7) kann auf Antrag des Vormundes ein Eintrag, wenn er das erforderliche Maß überſteigt, hinſichtlich der verhaſteten Liegenſchaften oder die Vorausetzungen des 8 6 vorliegen, gänzlich geſtrichen werden. Wird der Antrag abgelehnt, ſo ſteht dem Vormund nur die Beſchwerdeführung gemäß § 24 des Rechtspolizeigeſetzes zu. . § 9. Auf die Liegenſchafien des Vormundes, deſſen Amt beendigt iſt, kann die Eintragung nur noch innerhalb eines Jahres erfolgen. Sofern der Mündel bevormundes geblieben iſt, kann die Eintragung nur von dem zuſtändigen Amtsgericht, andernfallt aber nur von dem geweſenen Mündel oder von deſſen Erben beantragt werden. delvermögens vor dem Amtsgericht ſtatt, ſo iſt dasſelbe auch für die Aufnahme des Ur⸗ kunde über die hiebei erteilte Bewilligung der Löſchung ves Mündelpfandrechtseintrags zuſtändig. C. Unterpfandsrecht der Ehefrauen. 9 11. Die Eintragung des geſetzlichen Unterpfandsrechtes der Ehefrau kann nur von der Ehefrau oder deren Erben und nur während der Ehe und während eines Jahres nach Auflöſung der Ehe beantragt wird. Die Einwilligung des Ehemannes iſt nicht erforderlich. Fur eine entmündigte Ehe kann, wenn der Ehemann ihr Vormund iſt, nur das für die Vormundſchaft zuſtändige Amtsgericht die Eintragung beantragen. Die 88 4 bis 8 finden entſprechende Anwendung. Iſt jedoch der Ehemann nicht der Vormund, nannten Vormund zu. 1 Nur im Ehevertrage kann vereinbart werden, daß das Unterpfandsrecht der Ehefrau wegen ihres Heiratsgutes und alles deſſen, was ihr aus dem Heiratsvertrag gebührt (Landrechtsſatz 2135 Ziff. 2 lit. a) ausſchließlich auf Eine oder Einige der Liegenſchaften des Ehemannes und nur für einen beſtimmten Teil jener Forderungen eingetragen werde. Sind die Vertragsſchließenden noch minderjährig, ſo findet Landrechts⸗ ſaß 1398 Anwendung. 5 Eine Vereinbarung, durch welche die Ehefrau ganz oder teilweiſe darauf verzichtet, ihr geſetzliches Unterpfandsrecht wegen der im Landrechtsſatz 2135 Ziff. 2 lit b und o bezeichneten Anſprüche eintragen zu laſſen, iſt unwirkſam. f 9 13. Die Ehefrau kann mit Einwilligung des Mannes den Pfandſtrich bewilligen und der Eintrag hinſichtlich der Summe beſchränken laſſen. Iſt die Ehefrau entmündigt, ſo kann das für die Vormundſchaft zuſtändige Amts⸗ gericht auf Antrag des Ehemannes den Eintrag ſtreichen oder beſchränken laſſen. . . D. Bedungenes Unterpfandsrecht 9 14. Bei Fertigung von Unterpfandsverſchreibungen iſt das perſönliche Erſcheinen der Betheiligten oder ihrer Vertreter vor dem Amtgericht nicht erforderlich. Zweiter Abſchnitt. welche vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes ent⸗ . ſtanden ſind. a 8 15. Die vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes begründeten geſetzlichen und richter⸗ ſo ſteht der Antrag nur dem er⸗ Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, Gemäß der Verordnung vom 9. Juni 1890, die Führung der Grund, und Pfandbücher betreffend, wird nachſtehend das mit dem 1. Juli 1890 in Wirkſamkeit ge⸗ tretene Geſetz vom 29. März 1890, die Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte betreffend (Ge⸗ ſetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. 12) noch beſonders bekannt gegeben und beigefügt, daß deſſen genaue Kenntnisnahme und ſorgfältige Beachtung für alle Kreiſe der Bevölkerung r 1890) Das Amtgericht hat auch ohne erfolgte Anzeige bei jeder Vormundſchaft von N auf weitere Liegenſchaften oder hinſichtlich des Forderungsbetrags beſchränkt oder, wenn 9 10. Findet nach Beendigung der Vormundſchaft die Ausfolgung, des Mün⸗ 5 16, Auf die Erneuerungen der vor dem Inkrafttreten dleſes Heſehe erfolgt Einträge nach Maßgabe des Geſetzes vom 5. Juni 1860 b ziehungsweiſe bom 28. Jan 1874 finden die Beſtimmungen des 8 1 entſprechende Anwendung. 5 9.17. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche vor dem Inkrafttreten dieſeß Ge. ſetzes entſtanden, aber nicht auf beſtimmte Summen eingetragen find, müſſen vor dem 1 Januar 1894 auf beſtimmte Liegenſchaften und für beſtimmte Summen eingetragen wer den, widrigenfalls ſie ihre Wirkſamkeit Dritten gegenüber verlieren. Der bisherige Rang bleibt nur dann gewahrt, wenn er in diefem Eintrag be⸗ ſtimmt angegeben iſt. 0 a Der Gläubiger hat bei Stellung des Antrags, ſoweit erforderlich, nachzuweiſen daß ihm der beanſpruchte Rang gebühre und daß die von ihm bezeichneten Liegenſchafteß von ſeinem Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht ergriffen worden find. Hinſichtlich des Unterpfandsrechtes der Minderjährigen und Mundloſen finden die Beſtimmungen der 88 4 bis 10 entſprechende Anwendung. Auf die Liegenſchaften einen Vormundes, deſſen Amt vor Eintritt der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes ſein Ende erreicht hat, kann ein ſolcher Eintrag nach dem 30. Juni 1891 nicht mehr erfolgen. Ebenſo kann man auf die Liegenſchaften eines Ehemannes, wenn die Ehe ſchon vor Eintritt der Wirksamkeit dieſes Geſetzes aufgelöſt war, der Eintrag die eheweiblichen Unterpfandsrechtes nach dem 30. Juni 1891 nicht mehr erfolgen. Dritter Abſchnitt. Aufhebung und Aenderung von Geſetzen 5 18. Die Landrechtsſätze 2103, 213645, 2148 Ziffer 5 Abs. 2, 21853, die ſtrafrechtliche Beſtimmungen der Landrechtsſätze 2202 und 2203 und 9 6 Rechtspolizeigeſetzes vom 6. Februar 1879 werden aufgehoben. 9 19. Die Schlußworte des Landrechtsſatzes 2134 „vorbehaltlich der in dem fol⸗ genden Satze enthaltenen Ausnahmen“ werden aufgehoben. Der Landrechtsſatz 2133 wird dahin abgeändert: Die Eintragung kan erſt nach Entſtehung des Unterpfandz⸗ rechtes erfolgen, ſomit: 1. für die Minderjährigen und Mundloſen auf die Liegenſchaften des Vormundez wegen der aus ſeiner Verwaltung entſtehenden Forderungen von dem Tage der angenommenen Vormundſchaft an; 2, für die Ehefrau auf das liegende Vermögen ihres Mannes a. wegen ihres Heirathsguts und alles deſſen, was ihr aus dem Heirathsber trag gebührt, von dem Tage der geſchloſſenen Ehe an; b. wegen Eheſteuergeldern aus Erbſchaften oder Schenkungen, die ihr während ihr anfallen; 1 für den Erſatz wegen Schulden, die ſie mit ihrem Manne gemacht hat und für die wiedererſtattung ihres veräußerten Eigenthums von dem Tagz an, da die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt. In Landrechtsſatz 2194 werden die Worte des zweiten Satzes: „der Frau, den Ehegatten, Vormünden, Minderjährigen, Mund loſen, Verwandten, oder Freunden und dem Kronanwalt“ erſetzt durch die folgenden eden zur Einwirkung eines Eintrags Berechtigten“ Vierter Abſchnitt. 5 „ Schlußbeſtimmungen. 5 5 8 20. Dieſes Geſetz tritt vom 1. Inli 1890 an in Wirkſamkeit. Einträge, am 1. Januar 1894 gemäß 8 17 Abſatz 1 Satz 1 ihre Wirkſamkeit gegen Dritte ber⸗ loren haben, ſind von Amtswegen zu ſtreichen. § 21. Unſer Miniſterium der Juſtiz, des Kultus und Unterrichts iſt mit dem Vollzuge beauftragt. f Gegeben zu Karlsruhe, den 29. März 1890. Nokk. Friedrich. Auf ſeiner Königlichen Hoheit höchſten Befehl Dr. Frhr. v. la Roche. Gesangverein Ladenburg An die verehrlichen Einwohner Tadenburgs, Anläßlich unſerer 50jährigen Jubiläumsfeier am Sonntag, den 4. Juni erſuchen wir um Beflaggung und Verzierung der Häuſer. f f NB. Der Feſlzug bewegt ſich vom Kei-gerdenkmal aus duch die Hauptſtroße bis zur Roſe, Färbergaſſe durch's Martinsthor, Neus Aglage, Schriesheimer Viertel, Marktplatz, Kirchgaſſe auf den Feſtploß. Eintrittskarten zum Feſtkonzert und Bonkett find von Samſflag Millag ab bei den Herren Gebrüder Nilſon zu haben. Sollten Mitglieder unſeres Vereins keine Feſtkarten zugeſtellt erhalten haben, ſo find ſolche ebenfalls daſelbſt in Empfang zu nehmen. Die Feſlkarten find fichtbar zu tragen. Der Vorſtand. N . 1 100 Turn 1 Unſer Verein beteiligt ſich am Sonntag, den 4. Juni l. J. an dem 50jährigen Stiftungsfeſte des „Geſangv reins“ hier und laden hiermtt unſere Mitglieder ein, ſich vollzäglig an dem F ſizuge zu beleiligen. Zuſammenkunft um 1 Uhr Mittags Eintrittskarten zum Concert und Bankett zur Ausgabe gelangen. 5 Sollten Muglieder des Vereins bei der Einladung zur Beteſligung übergangen worden ſein, erſuchen wir deſelben ſich bei dem unterzeichneten Vorſtande zu melden, welcher alsdann für Entrittskarten 3. 30 Pfg. Sorge lichen Unterpfandrechte, ſowie das Vorzugsrecht des Landrechtsſatzes 2105 werden hin⸗ d ſichtlich der erſt nach dieſem Zeitpunkte von dem Schuldner erworbenen Liegen aften nur nach Maßgabe des 9 1 wirkſam. 1 „ Der Turnrat. K. Molitor, Vorſitzender. der Ehe zugefallen, von dem Tage an, da die Erbſchaften oder Schenkungen 110 un in 277 Nut 1. 1 Ml. 1. in dantwot 0 4 o ſenbi . en ttund 15 hure n in fru a in hene, dle 1 ngk: danke 5 .f nir, die an düsgeptoe n Donke ni e uh inge Wo A in uchter i tur Zit, wo i be ich Aa deen habe, eee, J Aaken, was A gegenheit J. 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