Bekanntmachung. Nr. 1517. Die Ottseinwohner bezw. die zur Remnigung der Straßen der⸗ pflichteten Perſonen werden mit Bezug auf § 7 Abf. e der bezirkspolizeilichen Borichtift „die Sicherheit, B quemlich⸗ keit und Reinlichkeit auf offentlichen Straßen und Plätzen betr.“ hiermit aufgefordert, die Straßen in der Frühe, ſo lange das heiße Wetter anbält zu begießen, was jeweils bis längſtens 8 Uh zu geſchehen hat. Die Wiederbolung dieſer Begießung während des Abends wäre wünſchens⸗ wert. Ladenburg, den 21. April 1893. Bürgermeiſteramt. Hartmann. Betz. Bekanntmachung. Ne. 1540. Da in letzter Zeit wie⸗ berholt Falle wegen unberechtigten Fcſchens zur Anzeige gebracht wurden und die hierwegen erfolgenden Beſtraf⸗ ungen für den hierbei betroffenen meiſt mpfiadliche find, bring n wir nachſt hend ie Vorſchlägigen Geſtzes Beſtimmung en ur Darnachochtung in Erinnerung: § 370 Zff. 4 des R.⸗St.⸗G. V. Mit Gelpftrafe bis zu einhundertfünf⸗ Mark oder mit Haft werd b ſtraft: Wer unberechtigt fiicht krebſt.“ Art. 0. Ab. 1 und 2 des Feſchereigeſ zs bom 8 III. 70. J Niemand darf Fische fangen, ohne mit einer, ſeiner Berechtigung und deren g Umfang beurkundeten Fiſcherkarte ver ſeben zu ſein, Ausnahme für b ſtimmte Gewäſſer kann das Handelsminiiſterium nach Vernehmung des Bezirksraths geſtatten. Der Inhaber einer Fiſcherkarte muß dieſelbe bei der Ausübung der Fiſcheret ſteis mit ſich führen und auf Verlangen des Auffichtsperſonals vor⸗ weiſen. § 296 des R.⸗St⸗Geſ.⸗B. Wer zur Nachtzeit, bei Fackerlicht oder unter Anwendung ſchädlicher oder kplodirender Stoff unberechtigt fi cht oder krebſt, wird mit Gldſtrofe bis zu 600 M. oder mi Gefänguiß bis zu 6 Mons ten boſtraft. § 361 3ff. 9 d. R.⸗St.⸗G. B. Mi Haft wird beſtraft: Wer Kinder oder andert unter ſeiner Gewalt gehende Perſo en, welche ſeiner uicht untergeben find und zu ſeiner Hausgenoſſenſchaft gehören, von der Begebdung von Diebstählen, ſowie von der Begebung ſtrafbarer Verletzungen der Geſetzt zum Schutze der Fischerei abzuhalten unt⸗ läßt. In dieſen Fällen kann ſtatt der Haft auf Geldſtrafe bis zu 150 M. erkannt werden.“ Mir fügen bei, daß gemäß den Vor⸗ ſchriſten der Art. 14 Abſ. 3 d“s F ſch⸗ er ines in Vu bindung mit 8 40 des R.⸗St.⸗G.⸗B. neben der Strafe auf Erzietung der verbotwi'dig ge⸗ fang nen und ſeilgebalten n uche und der bei der Ausübung der Fuſch'rei ver⸗ wendeten unerlaubten Fanggeräthe zu erkennen iſt, ohn⸗ Unterſchie'd, ob die Fiſch odet Fanggetäthe dem Veiur⸗ theilten gehören oder nicht. Leuben den 24. April 1893. ürgermeiſteramt. Hartmann. Alchten Mar h -HAaſfee 1 8 5 B tz. empfiehlt Gemeindebehörde Verſicherungsantrags oder Über die beſonderen Bedingungen, nahme der Verſicherung erfolgen könnte und Zuſtellung dieſes Beſcheids an den Antragſteller unt die Einreichung des die Gemein debehörden des Landes, auf und beim Vollzuge ſachgemäß mitzuwirken. Kenntniß, daß für den dies Agenten des „Deut 1. Theod. Eglinger, * 13 10 6. Jakob Rutz in Sandhofen. 0 Ki, pp 2. Georg Weber in Feudenheim. I 7. J. L. Müller in Schriesheim und P qaνοnn 4 20 und 40 5 3. C Merz in Ilvesheim. 5 8. J. Kolb Kaufmann in Schwetzingen. loosgewogen 32 Pig. per Pfund 4. Jatob Orch in Kaferthal. a „„ Dankſagun Für die zahlreiche Leichenbegleitung bei unſerer Mutter, Großmutter und Tante Katharina Münz f geb. Kloos, 5 für die zahlr iche Blumenſpende, ſowie dem Herrn Stadtpfarrer Sievert für die troſtreiche Worte am Grabe, ſprechen wir unſern Donk aus e Ladenburg, den 22. April 189 . Die trauernden Hinterbliebenen der Beerdigung Befanntmachung. Das Feuerverficherungsweſen betr. Feuerverſicherungsanſtalt nicht ver⸗ gegenſtände gegen Feuersgefahr thun⸗ 5 Prüfung derjenigen Fälle zu ermög⸗ Um die Verſicherung des bei der ſtaatlichen ſicherten Teiles der Gebäu dewerte, ſowie der Frahniß ſichſt zu erleichtern und eine regelmäßige amtliche lichen, in welchen die Befriedigung des Verſicherungsbedürfniſſes bei einer der zum Ge⸗ ſchäftsbetriebe im Großherzogthum zugelaſſenen Privatfeuerverſicherungsgeſellſchaften durch beſondere Umſtände ausgeſchloſſen ſein ſollte, hat das Gr. Miniſterium des Innern mit der Direktion des „Deutſchen Phönix“ Verſicherungsgeſellſchaft in Frankfurt a. M. folgendes am 1. Mai d. Is. in Kraft tretendes Abkommen getroffen: . Der „Deutſche Phknir“ wird durch Vermittlung der Sektien Karlsruhe für die Befriedigung des Verſicherungsbedürfniſſes in Baden auf Grund der Prämienſätze der Geſellſchaft und unter den üblichen Verſicherungsbedingungen, ohne daß dem Publikum hierdurch beſondere Koſten entſtehen, in der Weiſe beſorgt ſein, daß Verſicherungsanträge die von zwei anderen Geſellſchaften abgelehnt find, entweder von dem Deutſchen Phönix ſelbſt übernommen oder bei der Unmöglichkeit einer ſolchen eigenen Uebernahme durch Vermittlung des Deutſchen Phönix bei einer anderen im Großh rzogthum zugelaſſenen Privatfeuerverſicherungsgeſellſchaft untergebracht werden. Hierzu ſind die nachſtehenden Ausführungsbeſtimmungen vereinbart; 1. Die Vorausſetzung zur Inanſpruchnahme des Deutſchen Phönix zum Zweck der Vermittlung des Abſchluſſes einer Gebäudefünftel oder Fahrnisverſiche rung auf Grund dieſes Abkommens trift zu, wenn zwei im Großherzogthum zugelaſſen en Verſiche⸗ rungsgeſellſchaften den Verſicherungsantrag abgelehnt haben. Der Ablehnung eines Verſicherungsantrages ſteht gleich: 1. Die Kündigung eines beſtehenden Vertragsverhältniſſes oder die Nichterneuer⸗ ung 155 ſolchen nach Ablauf der Vertragsdauer Seitens einer Verficherungs⸗ Geſellſchaft. 2. Der Abbruch der Berhandlungen über den Abſchluß oder die Erneuerung eines Verſicherungsvertrags wegen der Unmöglichkeit einer Verſtändig über die Höhe der zu entrichtenden Prämie. 5 Iſt der Deutſche Phönix ſelbſt eine der ablehnenden Verſicherungs ⸗Geſellſchaften ſo kann Erſterer gleichwohl auf Grund des Abkommens angegangen werden, die Unter⸗ bringung der Verſicherung bei einer anderen Geſellſchaft zu vermitteln. 2. Der Antrag auf Vermittlung des Viehverſtcherungsabſchluſſes durch den Deutſchen Phönix auf Grund des Abkommens iſt ſchriftlich bei der Gemeindebehörde (Bürgermeiſteramt) zu ſtellen unter Uebergabe eines Nachweiſes über die Erfolgloſigkeit der mit 2 Verſicherungsgeſellſchaften geführten Verhandlungen. Die Gemeindebehörde vermerkt in ſhren Akten den Namen des Antragſtellers, den Tag der Einreichung und den Zwetk des Antrags (Gebäudefünftel⸗ oder Fahrnißverſicher⸗ ung) und überſendet den Antrag mit den Belegen dem zunächſt wohnenden Bezirksagenten ves Deutſchen Phönix, welcher die weitere geſchäftliche Behandlung nach ſeiner Inſtruktion beſorgt. 3. Wird in der Folge von dem Deutſchen Phönix oder einer andern Geſellſchaft ein Verſicherungsvertrag mit dem Antragſteller abgeſchloſſen, ſo wird der Fall erledigt durch den Eintrag der Police über die Gebäudeverſicherung in das Feuerverſicherungsbuch der Gemeinde oder durch die Erteilung der oemeinderätlichen Beſcheinigung über die Zuläſſigkeit der Fahrniß⸗Verſicherung, worüber die Gemeindebehörde wiederum eine Vor⸗ merkung in den Gemeindeakten machen wird. 4. Gelangt die Sektion Karlsruhe bei Prüſung des Antrags und durch die Un⸗ terhandlung mit dem Antragſteller und eventuell mit anderen Verſicherungsgeſellſchaften zu dem Ergebniſſe, daß die Verficherungsnahme unthunlich ſei, weil das betreffende Riſieo aus beſonderen Gründen perſönlicher oder ſachlicher Art überhaupt unannehmbar er⸗ cheine, oder weil der Antragſteller nicht ſei, die durch die allgemeinen oder beſonderen Verſiche rungs bedingungen sämtlicher Geſellſchaften vorgeſchriebenen Vorſchriftsmaßregeln zu treffen oder de der Feuersgefahr entſprechenden und auf Frund der Erfahrungen not⸗ wendig zu fordernden Prämien ſätze zu entrichten, ſo machte die Sektion hierüber unter Anſchluß ihrer Akten Mitteilung unter Großh. Miniſterium des Innern. 0 7 * 8 1345 Utmachung. Nr. 1456. Die Herſtelluug der Fr höhung der Gartenmauer in der Klein kinderſchule ſoll im Submiſſtonzwege bergeben werden. Die Maurerarbeiten zu 108 Mk. 70 Pfg. Desfaliſige Angebote Freit ag 2 28 8 55 Nefan find veranschlagt find bis langß az Ahr verſchloſſen und mſt entſprechender Auf⸗ ſchrift verſehen diesſeſts einzureſchen, Koſtenüberſchlag und Bedingung können j⸗ derzeit auf diesſeltigem ce ſchüftszimmer eingeſehen werden, Ladenburg, den 17. April 189g, Bürgermeiſteramt. Hartmann. Beg. Landw. Bezirksverein Cadenhurg Bruteier . „lin 28 raſſenechten und farbenreſnen 3 Italiener Hübnern (ſog. Leghorn) wen N den an die Landwirthe des hieſigen Be un zh, zirks zu 15 Pf. das Stück abgegehm 81 und nach auswärts das Stüc zu 28 J berſendet durch unſer Zuchtſtationen dee n . 1. Herrn Herm. Jeuking in Nad nz ft durg rebhuhnfarb; Herrn Höſzhäneie brt und Inchs in Laden burg, ſchwarze; 3. Herrn n diner Joh. Gg. Ding II. in Edingen, e gif ſperberte. 0 dhe Für meſn Geſchäſf ſuche e a nn In 1 Auöchten 14% bebte Cehrmädchen gegen alsbaldige Bezahlung. Ahn un 5 J. 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Hierauf erteilt die Sektion Karlsruhe den Antragſteller durch Vermittlung der bemerkte endgiltigen Beſcheid über die Ablehnung des unter welchen die Ueber⸗ Gemeindebehörde bemerkt die erfolgte er ihrer früheren Aufzeichnung Über die Antrags. Indem wir dieſe Bereinbarung zur öffentli chen Kenntnitz bringen, erſuchen wir dieſelben n ach Bedürfnis aufmerkſam zu machen 893. Gr. Miniſterium des Innern. Eiſenlohr. Karlsruhe, 4. April 1 Blattner. nachung bringen wir mit dem Anfügen zur öffentlichen ſeitigen Amtsbezirk die nachfolgend verzeichneten Perſonen als ſchen Phönix“ gufgeſtellt ſind: Kaufmann in Mannheim 5. Mich. Bla Vor Befanntma ß in Ladenburg. 20 n Feinſten ächten 1 mmenthaler Kas. 55 ünſlerl AKunſterkas empfi 8 C Stenz Faſmiak⸗ an n nllseiſe , unübertroffenes Wa ſchmittel für weſße Wäſche empfiehlt er durch einen Anstrich mit Carbolineum aicheren u. dauernden Schutz d. Helges erzielen will, wähle nur die schte, Mannheim, den 19. März 189. Großh. Bezirksamt: Dr. Fuch g. eit Ig Jahren bewährte Originsimarke wn D. R.-Patepf Ne, 480 n dir dl bn a bon C. C.: Stenz, Ladenburg.