Unter Allerhöchſten Protektorats Sr. Majeſtät des Kaiſers. VII. Marienburger 8 8 Geld-Lotterle Jiehung am 13 und 14. Aprit 1893. Lovſe zum Planpreiſe d 3 M. (Porto und Gewinnliſte 0 Pfg. extra) empfiehlt und verſendet das General- Debit 8 5 „Berlin W U. d. Linden g. ene Fernrohre per Stllok 3.20 Mark mit 4 Linsen und 8 Auszügen. Vergrössern zmal unter Garantls. Gewinne M. 2 1.4 90,000 . 90000 8 1, 30000 „580 000 1 15000 „3157000 29˙, 6.000% „712 000 5 30009 „ 15 000 1.500 %, 18000 600 „ 30 000 300 30 000 150 390000 60 60 000 30 30 000 15 „ 15000 Fernrohre, Feldsteoher, Operngläser, Luppen, Oompasse, Mikros cope u. Musik- Werke vers. gratis EKEirberg & Comp. Eräfrath-Central b. Solingen. Prima 20091, 1000 1000 „ 1000 „ Beſtellungen auf Vosſe werden auf Munſch unter Nachnahme ausgeführt. dgewinne, ſofort zahlbar in Berlin, 2 Danzig und Hamburg. Ruhr- Außkohlen I. II. ſowie Saarkohlen aus der Grube Kohlwald ſtets auf Lager empfiehlt Theodor Natz 3372 Gewinne? 875 000 Bekanntmachung . Die weltliche Feier der Sonn⸗ und Feſttage betr. Wir bringen biermit zur öffentlichen Renntniß, daß die Verordnungen dem 28. Januar 1869 und 20. November 1879 in obigem Betr'effe oufge⸗ boben und durch die Verordnung vom 18 Juni 1892 ersetzt worden find. Für Muftkaufführungen, Schau- und Vorſtellungen und ſonſtige Luftborkelten in der Cbarwoche und an den Oſterfeiertagen iſt nunmehr 7 der leßzge⸗ nannten Verordnung maßgebend; Derſelbe lautet: Die Veranſtaltung von öffentlichen Aufzügen Muftkaufführungen, Schau⸗ ſtellungen, theatraliſchen Vorſtellungen oder ſonſtigen Luftbarkeiten it unterſogt: 1. Für den ganzen Tag: am Cbriſttage, an ſämtlichen Tagen der Cbar⸗ woche. am Oſter⸗ und Pfingſtiontage, ferner in Gemeinden, in welchen die katbol ſche Konfeſfton Pfarrechte bat, am Frohnleichnomstage und in Gemeinden, in welchen die evangeliſche Konſeſſion Pfarrrechte hat, an dem Sonntage, auf welchen der Buß⸗ und Bettag fällt; 2. für die Dauer des vormittägigen Hauptgottesdienſtes: an den übrigen in 8 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieſer Verordnung bezeichneten Sonn⸗ und Feſttagen. a Jedoch dürfen außerhalb der dem vormittägigen Hauptgoktesdienſte ge⸗ widmeten Zit an den letzten drei Tagen der Charwoche Aufführungen . ernſter Mufik und an den übrigen unter Ziffer 1 bezeichneten Tagen Mufik⸗ auffüährungen. weſche einen höberen Intereſſe der Kunſt dienen (Konzerte), ſowie Theatervorſtellungen ernſten Inbalt's ſtattfinden, vorbehaltlich den nach 5. 7 Polizeiſtrafgeſetzbuch's der Polizeibehörde zuſtehenden Unterſagungs⸗ efugniß. Mannßeim, den 18. März 1893. Sroßh. Bezirksamt, Dr. Schmid. No. 1025. Be ſch hu ß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. N März 1893. 85 5 Blrgermeiſteramt 5 Hartmann. Betz. ochmann s „Preciosa“ Accordzither, wohlfeiles Inſtrument für gute Hausmufik. Ohne Notenkenninis und ohne jede e von Jedermann ſofort zu pielen n mit Hilfe zweckmäßig kauſtruierter, patentierter Notenblätter. Sroße Tonfülle. Ueberraſchende Klangwirkung. Preis eines Inſtrumentes mit sämtlichem Zubehör Mk. 16.— 50 „ Notenblattes mit zwei Mufikſtücken 25 Pf. Berſandt nur gegen Nachnahme oder Vorhereinſendung. Nichtkonvenierendes wird ſofort zurückgenommen. E. G. Lochmann & Co. Muftkwerke⸗Fabrik, Leipzig ⸗Cohlis. Medicinal Tockayer in vorzüglicher Qualität, von Autoritäten allſeits beſtens empfohlen, verkauft in Originalpreiſen in / Fl. 2 Mk. ½ Fl. 1 Mk. / Fl. 46 Pfg. Nich. Loibl „Zum Schiff.“ Auf das Jrühfahr empfehle ich Spaten, Schaufeln, Rechen mit und ohne Stiele, Hacken, MRaupenſcheren, Nebſcheren, Baumſalbe, rohen und verzinkten Draht, für Rebenanlagen, Hopfen⸗ und Wingertsdraht, Draht⸗ ſpanner und Stachelzaundraht in den beſten Qualitäten und zu den möglichſt billigſten Preiſen. 0 e Michael Vläß. · umgehen fl), Neid 3 Blattez n 1890, e Bekanntmachung, f Das Erſatzgeſchäft pro 1893 betr. Die Muſterung der Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Mannheim findet am 5., 6., 7., 8., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 17., 18., 19. und 20. April 1893, jeweils Vormittags 8 Uhr beginnend, im Aulaſaale Lit 4 4 No. 4 ſtatt. 25 f Dies wird den Pflichtigen mit dem Anfügen, bekannt gegeben, daß gemäß 8 268 Ziffer 7 Wehrordnung, die ohne genügende Entſchuldigung Ausbleibenden mit Geldſtrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu „drei Tagen“ beſtraft werden und außerdem dr Vortheile der Looſung für verluſtig erklärt und als vorweg Einzuſtellende behandelt werden können. Wer ſich der Geſtellung plötzlich entzieht, wird als unficherer Dienſtpflichtiger be⸗ handelt. Er kann außerterminlich gemuſtert und ſofort zum Dienſt eingeſtellt werden. Die Pflichtigen der Jahrgänge 1871 und 1872, ſowie der [früheren Jahrgänge, haben ihre Looſungsſcheine mitzubringen. An nachverzeichneten Tagen haben zu erſcheinen: Am Mittwoch, den 5. April d. J.. Vormittags 8 Uhr die Pflichtigen des Jahrgangs 1873 aus der Stadt Mannheim, deren Familien⸗ namen mit den Buchſtaben A bis mit G anfangen, außerdem die Rückſtändigen aus früheren Jahrgängen aus dem ganzen Bezirke. Am Donerſtag, den 13, April d. Js, Vormittags 8 Uhr die Pflichtigen! des Jahrgangs aus der Stadt Mannheim, deren Familiennamen mit den Buchſtaben H bis mit K anfangen, ſowie die Pflichtigen der Jahrgänge 1871, 1872 und 1873 aus Ladenburg. Am Donnerſtag, den 29. April d. Js., findet im Anſchluß an das Muſterungsgeſchäft die Verbeſcheidung der rechtzeitig einge⸗ kommenen Reklamationsgeſuche ſtatt und haben die Beteiligten an dieſem Tage wieder⸗ holt zu erſcheinen. Am Freitag, den 21. April d. Js., Vormittags 8 Uhr beginnt die Looſung der Pflichtigen des Jahrgangs 1873, ſowie der älteren Jahrgänge, ſoweit letztere noch nicht gelooſt wocden. Jedem Militärpflichtigen iſt das perſönliche Erſcheinen im Looſungstermin über⸗ laſſen. Für die Nichterſcheinenden wird durch ein Mitglied der Erſatzkommiſſion gelooſt werden. Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er ſich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre befindet, darf ſich im Muſterungs termin freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß im hieraus ein beſonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppen (Marine) Theils erwächſt. 5 Durch die freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vortheile der Looſung und gelangen in erſter Lienie zur Aushebung. Die Pflichtigen haben zum Muſterungstermine in reinlichem und nüchternem Zuſtande zu erſcheinen. Wer durch Krankheit am Erſcheinen im Muſterungstermine verhinder iſt, hat ein ärztliches Zeugniß einzureichen. Daſſelbe iſt, ſoferne der auszuſtellende Arzt nicht Staats⸗ arzt iſt, bürgermeiſteramtlich zu beglaubigen. Die Herren Bürgermeiſter ſelbſt haben mit den Pflichtigen ihres Ortes Muſterungstermine zu erſcheinen. Mannheim, den 9. März 1893. Großh. Bezirksamt: Dr. Fuchs. 5 Nr. 1023. Beſchlu ß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 13. März 1893. Bürgermeiſteramt: Hartmann. im * 8 Tur Frühjahrs- & Fommorzaldon. Erlaube mir die ergebenſte Anzeige, daz meine Einkäufe zur Saiſon d nunmehr höoͤchſt vorteilhaft gemacht habe und alle Neubeiten in Damen-, Mädchen- & Rinderhüten, Bändern, Blumen 8 Jedern. Stoffen, Agraffen, Nadeln ete 1 eingetroffen find. 55 Prachtvolle Moòell hüte ſtehen zur Anficht auf und lade ich zu deren Befichtigung freundlichst ein 5 8 D. Freitag. Brahtsellechte, Bringe hiermit mein Lager in verzinkten Drahtgeflechten, ſowie in Fenſtergeweben in emhfehlende Erinnerung. Die gangbarſten Sorten halte ich ſtets vorrätig, während nicht auf Lager habende Größen raſchmöglichſt liefern kann. Da ich mit einer ſehr bedeutenden Fabrik in Verbindung ſtehe, bin ich in der Lage die billigſten Preiſen ſtellen zu können. . . Michael *