Bilanz per 3 1. Dezember 189 7 Tria 0 Pas ir 1 77 Derzeigeneg 2485904] An Kaſſc⸗Conto. i Per Geſchäftsanteil⸗Conto 14236 30 Montag, 20. März d. 3. 62429280 „ e „ bene 8 vormittags 9 Ahr ſel⸗Conto. NN . f 98140 5 Bergzone e „ Spezialreſervefonds⸗Conto 9 5 anfangend, laſſen die Erben dez 600 -[, Mobilten⸗Conto. f „ Steuerreſervefonds⸗Conto 1358 v erſtorbenen Michael Werner 1 8487340 „ Kaufſchillings⸗Conto. „ Dispofitionsfonds⸗Conto 2000— hier in deſſen Wohnung dur 1 5015326 Hypotheken des Reſerveſonds. „ Hausreparatur⸗Conto 599055 den Unterzeichneten ſüntlice 1 86608056 Hypotbeken⸗Conto. „ Tratten⸗Conto 782 iſſe als; aus. Dividende ⸗ Con to 8788088] Fahrn 5 1 6200 -[ „ Haus ⸗Conto. 0 6 1 2 4 üſtete Betten, Chiffon t 559.90 „ Rückſtändige Zinſen. „ Vorerhobene Zinſen ö 207 gerüſte en, hiffonier t 13397] „ Conto für Verſchied enes. „ Gewinn⸗ und Verluſt⸗Conto. . 1845 ] 1 Komode, 1 Seſſel, 1 Pult, K 317005½77 „ Conto-Corrent Debitoren mit Mitgliedern] „ Conto⸗Corrent Cteditoren mit Mitgliedern 92046— 04 Regulator, 1 Taſchenuhr 2 ˖ „ Conto⸗Corrent Debitoren mit Banken „ Conto⸗Corrent Creditoren mit Banken 6 Na chttiſ che, 2 S chränke, a 2034342 und Vereinen. und Vereinen 5 Jagdgewehr, 2 Waſchti 00 1 8 3 f ſilberne Doſe, Spiegel, Bilde 4 Gemäß § 21 des Genoſſenſchaftsgeſetzes veröffentlichen wir vorſtehende Bilanz per 31. Dezember 1892 Stühle, 1 eiſerner Herd, 15 Winter⸗ und 1 Sommerüber rgekommen find; ausgeſchieden find in 189 A. freiwillig b. durch ob o. durch Ausſchß mithin Mitgliederſtand auf 31. Dezember 18922 Ladenburg, den 17. März 1893. Adr. Bläß. Fr. Agricola. und geben gleichzeitig bekannt, daß im verfloſſenen Rechnungsjahre in dem Mitgliederſtand folgende Veränderungen Vorſchuß⸗ Verein Ladenburg leingetr gene Genoſſenſchaft mit unbeſchränkter Haftpflicht.) Bekanntmachung Die ſtaatliche Prämiirung von Zuchtvieh betr. Das Gr. Miniſterium des Innern hat mit Erlaß vom 3. d. M. No. 5913 an⸗ her bekannt gegeben, daß die flaatliche Prämiirung von Rindvieh aus den für dieſen Zweck beſonders zur Verfügung geſtellten Mitteln auch in dieſem Jahre nach dem ſeit⸗ herigen Verfahren ſtattfinden ſoll. g Der Zweck der Prämiirung iſt die Verbeſſerung der Beſchaffenheit der zur Zucht zu verwendenden Tiere. Es ſollen deshalb ausſchließlich zur Zucht und zum gemeinſamen Gebrauche auf⸗ geſtellte Farren und junge weibliche Zuchttiere prämiirt werden, welche dem im betreffen⸗ den Bezirke vorzugsweiſe gezüchteten Schlage angehören und in Bezug auf Bau und äußere Merkmale, ſowie mit Rückſicht auf ihre Leiſtungen zu den vorzüglichſten Tieren des Bezirks zu rechuen ſind. Unter dieſen Tieren ſoll denjenigen der Vorzug gegeben werden, welche nachgewieſenermaßen, oder nach ihren äußeren Merkmalen aus rein gehal⸗ tenen Zuchten abſtammen, gleichviel ob ſie im Lanve aufgezüchtet oder aus dem Auslande eingeführt ſind. 5 Im Allgemeinen werden bei der Prämiirung folgende Beſtimmungen zur An⸗ wendung kommen. 1. Unter den zur Zucht aufgeſtellten Farren ſollen vorzugsweiſe 1 und einhalb bis 2 einhalbjährige Tiere berückſichtigt werden. Farren 6 vollſtändig geſchobenen und n Reibung befindlichen Schaufeln (Breiten) werden, wenn ſie ſich bereits in maſtfähigem Zuſtand befinden und vorausſichtlich weitere 2 Jahre zur Zucht nicht mehr verwendet werden, unberückſichtigt bleiben. a Unter ſonſt gleichen Verhältniſſen erhalteu die im Eigenthum der Gemeinden be⸗ findlichen Farren von den übrigen den Vorzug. Die zur Prämiirung vorzuführenden Farren müſſen mit einem in der Naſen⸗ ſcheidewand eingezogenen Naſenring, ſowie mit einem Kopfhalfter, das auch aus einem Stück hergeſtellt ſein darf, verſehen ſein. Die Prämiirung von Farren werden auf 75, 100, 150 und 200 M. feſtgeſetzt. Für die vorzüglichſten unter ſämtlichen mit Zweihundertmarkpreiſen bedachten Zuchtfarren kann nach Beendigung der ganzen Prämirung je eine Zuſatzprämie von 100 Mark bewilligt werden. l Sämtliche Prämienempfänger haben ſich durch ein Revers zu verpflichten, den Farren mindeſtens bis zum Ablauf des 4. bezw. des 5. Lebensjahres zur Zucht zu ver⸗ wenden, wenn nicht ein Umſtand, der tierärztlich feſtgeſtellt werden muß, dies verhindert Den Großh, Bezirksämtern bleibt es anheimgegeben, die Ueberweiſung des Prä⸗ 1 oder eines Teiles deſſelben Seitens der Gemeinde an den Farrenpächter zu unterſagen. 2. Für weibliche Zuchttiere, welche nachweislich einmal oder das zweite Mal ge⸗ kalbt und dabei im Alter nicht weiter vorgeſchritten ſind, als daß ſie friſch abgezahmt haben und in dieſen vorzugsweiſe für ſolche, welche entweder friſchmelkend oder wiederum greifbar trächtig find, werden Prämien im Betrage von 50, 75, 100 und 150 Mark ausgeſetzt. Dabei iſt zu bemerken, daß wenn Kalbinneu angemeldet werden, dieſe nur daun Verückſichtigung finden können, wenn ſie am Prämiirungstage bereits gekalbt baben, und daß Kühe vom zweiten Kalbe, welche bis zum Jrämiirungstage das dritte Mal ge⸗ worfen haben, von der Prämiirung deshalb nicht ausgeſchloſſen ſind, Die mit Prämien bedachten Tiere ſowie alle als preißwürdig erkannten weiblichen Tiere eines Beſitzers, der auch nur für Eines derſelben einen Preis erhält, werden mit einem Prämienband verſehen. 5 Der Empfänger einer Prämie hat ſich durch einen Revers zu verpflichten, die prämirte Kuh während der 2 folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden und dem Vor⸗ ſtande des laudwirtſchaftlichen Bezirksvereins oder dem Bezirkstierarzte, wenn derſelbe iich an Ort und Stelle befindet, auf Berlangen vorzuführen. 3. Ein Verkauf des prämiirten Tieres oder die Ueberlieferung desſelben an di Schlachtbank verpflichtet den Prämienempfänger zur Rückgabe der Prämiee Von der Rückgabe wird Umgang genommen, wenn das Tier in den Beſitz eines anderen inländiſchen Viehzöchters Übergeht, der in die vom früheren Beſitzer übernommenen Ver⸗ pflichtungen eintritt. Steht das prämiirte Tier um, oder muß zu einer Notſchlachtung deſſelben geſchritten werden, ſo iſt hiervon dem Bürgermeiſteramt Anzeige zu machen, welches dieſelbe an den Bezirkstierarzt übermittelt. der Vorſitz an den Vertreter der Centralſtelle des landwirtſchaftlichen Vereines ber J auch ein ſolcher nicht anweſend, ſo erwählt die Commiſſion ihren Vorſitzenden dur . Stimmenmehrheit. Dem Vertreter der Centralſtelle in der Commiſſion ſteht das gleiche Stimmrecht, wie den übrigen Commiſſtonsmitgliedern zu. Bei Skimmgleichheit giebt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag. „ 9. Ueber das Ergebniß der Prämiirung iſt ein Protokoll aufzunehmen, in wel⸗ chesdie Thiere nach beiden Abteilungen, Farren und Kühe und innerhalb derſelhen naß der Höhe der Prämie geordnet unter Angabe des Namens und Wohnorts des Beſitzerz einzutragen find. Das von allen Mitgliedern der Commiſſion zu unterzeichnete Protokoll iſt durch das Bezirksamt behufs Erwirkung der Anweiſung der Prämie u. f. ie. hierher vorzulegen. . 5 a 10. Die Namen der Beſitzer der prämlirten Thiere werden im landwirkſchafflicheg Wochenblatte bekannt gemacht. . 17 11. Zu der Prämiirung können Thiere aus allen Gemeinden des Bezie a meldet und zugeführt werden, jedoch wird nur ein Prämitrungsort für den Umfang des Gebiets eines größeren landwirthſchaftlichen Bezirksvereins in der Regel beſtimmk. Um den Viehbeſitzern der verſchiedenen Gemeinden des Bezirks von einem Jahr zum andern eine günſtigere Gelegenheit zur Vorführung zu bieten, wird dem Prämiirungsort, ſoweſt nöthig, jährlich gewechſelt werden. — Indem wir die Bürgermeiſterämter und Stabhalterämter beauftragen, Vorſtehendes ſofort in ihren Gemeinden bekannt zu geben. find die Gemeinden ſowie die Piehtiger welche ein prämiirungswürdiges Thier zu beſitzen glauben, einzuladen, die Anmel dung zur Prämiirung nach dem untenſtehenden Formulare längſtens bis zum Samſtag, den 10 April d. J. bei dem Bezirksamte durch vermittlung des Bürgermeiſteramis ei, reichen. 0 5 Mannheim, den 9. März 1893. 1 Großh. Bezirksamt: i Frhr. Rüdt. Nr. 976. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. 0 Ladenburg, den 18. Malz 1893. 953 Bürgermeiſteramt: Hartmann. zieher, ſämtliche Herren⸗ un 1715 Frauenkleider, 1 Küchenſchranl, 386 Herren⸗ und Frauenhemdeg, Vorhänge. Weißzeug, Küchenge ſchirr, 2 Bettflaſchen, 3 Raſſeg⸗ 5 0 0 . lan N 10 dhillun derak 1. — Fol lg, Ie. Mn. eat in de eeunſtg und d 1 n igen 1 im Belau 48 meſſer, 2 Chirurgenbeſteck, a nt 7ü0 goldener Ring, 2 Skänder, n. de Aöft 5 Züber und allgemeiner Hau agen d. rat gegen Baarzahlung öffentlich 1155 1 verſteigern. 2 1 dbrilbrle 8 Ladenburg, 17. März oe 4 . r) 1. Ir. Max. J. Benz, Waiſenrichte , e pn auf — a 5 — — hint im Dur 4. In der Regel ſoll ein und das ſelbe Tier nicht mehrmals mit einer e t de liter prämie bedacht werden, jedoch kann eine bereits erteilte kleinere Prämie in ſeneteg d ngsborlag⸗ Jahreu eine Erhöhung erfahren. 5 4 ö N In berangt. U 5. Soviel als h 1 1 57 0 daß ein und derſelbe Beſſher 175 Ae 5 mehrere Preiſe für Farren oder Küche zugleich erhält. N 8 a 5 9. 810 aug Wirtschaften, in welchen daſſelbe zur Erzeugung von Milch für ate (486,00 Handel oder für die Käſerei, ſowie zur Maſtung aufgeſtellt iſt und in der Regel zugekauft 5 8 N hrbed wird. Endlich Handels⸗ und Stallvieh bleibt von der Prämiirung ausgeſchloſſenl 2 1 Ind au 7. Für Karren und Kühe, welche als zuchttauglich, nicht aber als prämſentohedig 6 lun br 1 erkannt werden, können Diplome, Bilderpreiſe, lobende Anerkennungen oder Meggen Ff nach dem Ermeſſen der Kommiſſion zuerkannt wer den. ö 5 5 0 ett nicht Die Weggelder ſollen für Kühe bei einer Entfernung des Standortes bon dem e Urte uche Prämiirungsorte bis zu 5 Kilometer 5 Mark, von 6 bis zu 10 Kilometer 10 Mark zig 1 dip für bei Entfernungen von 11 Kilometer und darüber 15 Mark, für Farren aber dez dop⸗ A 5 pelte dieſer Summe betragen. Es empfiehlt ſich, daß die Weggelder durch die Rae z i bn, Abt betreffenden landwirthſchaftlichen bezirksvereins ſovort am Prämierungsorke und Ange mit jedesn Prämierungstage vorſchüßlich ausbezahlt werden, auf Wiedererſatz durch die Cenkraſfaſz n ah die N90 für Landwirtſchaft. f 2 5 2 enn der 8. Die Vornahme der Prämierung erfolgt durch eine Commiſſſon, welch 25 dem Bezirksthierarzt des Bezirks und zwei von der Direktion des landwirkhſchaflklichen Em lr noch Bezirksvereins auf die Dauer von 3 Jahren ernannten Sachverſtändigen zuſammengeſezt Wegahen Geichtz iſt. Es bleibt dem Miniſterium und der Cent alſtelle des landwirtſchafklichen Wezeiz ihn In vorbehalten, beſondere ſtimmführende Vertreter zur Prämiirung abzuordnen. Der Ver⸗ ö Wen a . treter des Miniſteriums des Innern führt den Vorſitz; in Abweſenheit deſſelben gebt an dal. Die ſafe dd — dale don 1