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Das Wahlrecht iſt in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unter⸗ ſcheift auszunben. Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verfehen ſein. In den Stimmzettel find die Namen Derſenigen, welchen der Wähler ſeine Stimme geben will, handſchrift⸗ lich oder duech bellebige Mittel der Vervielfältigung einzutrag en. Der Vor⸗ geschlagene muß mit ſeinem Familien und mit feinem Vornamen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern gleichen Namens in der Gemeinde nterſchleden wird, ſo bezeichnet ſein daß kein Mißverſtändniß entſteht. 70 gBekanntmachung, Die Errichtung einer geſetzlichen Ortsviehperficherungsanſtalt betr. 5 Nr. 356. Von 21 Viehbefttzern iſt bei dem Gemeinderat unterm 5. Oktober 1891 der Antrag auf Errichtung einer Ortsviehperficherungsanſtalt auf Grund des Geſetzes vom 26. Jumi 1890 geſtellt werden. 5 Zur Abſtimmung über dieſen Antrag wird Tagfahrt auf den 4 Samſtag, den 18. Februar d. J Vorm. 10 Ahr in das Nathaus dahier anberaumt und werden die Viehbefitzer zu dieſer Ab ſtimmung mit dem Bemerken vorgeladen, daß der Antrag als angenommen gilt, wenn von den Viehbefſtzern, welche in der vom 6 bis evtl. 13. Februar d. J. öffentlich zur Einficht aufgelegten Liſte eingetragen find, mehr als die Hälfte zuſtimmt und die Zuſtimmenden zugleich mehr als die Hälfte des in der Liſte verzeichneten Nindviehbeſtandes befitzen. Einſprachen gegen die Richtigkeit oder Vollſtändigkeit der Liſte ſind während der Auflegung bei dem Gemeinderat mündlich oder ſchriftlich geltend zu machen, welcher darüber endgiltig entſcheidet. Die in der Tagfahrt nichterſcheinenden und nicht abſtimmenden Vieh ⸗ befitzer werden als zustimmend angeſehen. In der Tagfahrt ſoll zutreffendenfalls auch die Wahl der Vorſtands⸗ mitglieder und ihrer Stellvertreter ſtatt finden. Ladenburg, den 25. Januar 1893. es Gemeinderat. Die ausſcheidenden Gemeinderäthe können wieder gewählt werden. i Wählbar iſt ferner jeder bei der Wahl zum Bürgerausſchuß Wahlbe⸗ rechtigte, deſſen Wahlrecht nicht rubt ſomit jeder Gemeindebürger und jeder im Bollbeſſtze der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche männliche, nicht im aktiven Militärdienſte ſtehende Angehörige des Deutſchen Reichs, welcher feit 2 Jahren a. Einwohner der Gemeinde iſt, b. das 24. Lebensjahr zurückgelegt und eine ſelbſtändige Lebensstellung hat, o. keine Armenunterſtützung aus öffentlichen Mitteln empfangen hat, d. die ihm obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet, hat e. im Großherzogthum eine direckte ordentliche Staatsſteuer zahlt. f Als ſelbſtändig im Sinne des Buchſtaben b. werden diejenigen Perſonen betrachtet, welche entweder einen eigenen Hausſtand haben oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordentlichen jährlichen Staats⸗ ſteuern mindeſtens zwanzig Mark bezahlen. Zur Giltigleit der Wahl iſt erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bürgerausſchuffes abgeſtimmt haben. Iſ am Ende der für die Wahlhandlung anberaumten Friſt die erfor ö derliche Wählerzahl nicht erfchienen, ſo find die Ausgebliebenen unter Androh⸗ ung einer Geltſtrafe bis zu 5 Mark (§. 46 Abſatz 2 der Gemeindeordnung) nochmals zur Abstimmung vorzuladen und es iſt dieſes Verfahren ſo lange fortzuſetzen, bis eine giltige Wahl zu Stande gekommen ſſt. Zum Bürgerausſchuß gehören auch die Mitglieder des Gemeinderats und der Bürgermeiſter. Von dem Vorhandenſein einer zweijährigen Dauer der Erforderniſſe Buchſtabe a. bis e. kann durch Bürgerausſchußbeſchluß im einzelnen Falle Nachficht ertheilt werden. Bei allen bei der Wahl zum Bürgeraus ſchuß Wahlberechtigten ruht das Wahlrecht und damit auch die Wählbarkeit in den Gemeinderak: 1. in Folge der Entmündigung, Mundtodtmachung und Verbeiſtandung, 2. in Folge Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieſes Verluſtes, 3. in Folge gerichtlicher V'rurtheilung wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs innerhalb der letzten fünf Jahre, 4. nach eröffnetem Konkursverfahren, während der Dauer deſſelben und ſo lange die Gläubiger nicht befriedigt find, 5. in Folge des Eintritts in dem aktiven Militärdienſt auf die Dauer dieſes Verhältniſſes. In den unter Ziffer 3 erwähnten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freiheitsſtrafe erſtonden iſt. Die Wahl⸗ berechtigung zur Bürgerausſchußwahl und damit die Wählbarkelt in den Ge⸗ meinderat teitt hier, wie bei dem Verluſte der bürgerlichen Ehrenrechte wieder ein, wenn der Verurtheilte im Wege der Begnadigung die Wiederbefähigung erlangt hat. 10 Außerdem ruht das Wahlrecht zur Bürgerausſchußwahl urd in Folge deſſen auch die Wählbarkeit in den Gemeinderath bei denjenigen Gemeinde⸗ bürgern, welche 1 1 . 2. in der Gemeinde keinen Wohnfitz haben, 1. zur Entrichtung einer ordentlichen direkten Staatsſteuer im Großher⸗ zogthum nicht verpflichtet find, 3. den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenun terſtützug aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im ſetzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben, 4. nach durchgeführtem Betreibungsverfahren die an die Gemeinde im laufenden oder im vorhergehenden Jahre geſchuldeten Abgaben nicht entrichten. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegerfohn, Bruder und Schwager, ſowie diejenigen, welche als offene oder persönlich haftende Geſell⸗ ſchafter bei der nämlichen Handelsgeſellſchaft betheiligt find, können nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats ſein. Ladenburg, den 26. Januar 1893. Der Gemeinderat. Hartmann. J Dankſagung. Für die reichlichen Blumenſpenden und zahlreichen Beſuch bei der Beerdigung unſeres lieben unvergeßlichen ſo frühe aus ſchönſter Jugendzeit dahingeſchiedenen Sohnes und Bruders Peter Bartscherer, ſowie die liebevolle Pflege der beiden Krankenſchweſtern und Frau Gattung, insbeſondere für die troſtpollen Worte des Herrn Stadtpfarrer Sie vert am Grabe ſagen wir unſern herzlichſten Dank. Die trauernd Hinterbliebenen Familie Georg Vartſcherer. Narrenclub vereinigten Narren. Samſtag, den 4. Februar 1893, Abends 8 ahr im dekorirten Nebenzimmer des Würzburgerhef Kappenabend ſewie Concert Unterhaltung der Hauskapelle unter Leitung ihres närrischen Kapellmeiſters. Alle Mitgliedern Freunde werden höflichſt eingeladen. Der närriſche Vorſtand. Für Conſirmanden ehr empfehlenswert. Einen großen Poſten in jeder Preislage. Schwarze & farbige Kleiderſtoffe habe friſch erhalten und bin infolge vorteilhaften Einkäufen in der Lage ſehr billig zu verkaufen. Auch empfehle mein reichhaltiges Lager in allen möglichen weißen Waaren für Unterröcke, Hemden und Hoſen und lade zur Beſichtigung meines Lagers ergebenſt ein Sch. Sternweiler. Friſch eingekrofen. Einen großen Poſten Bucks kin-B!)Beste n in jedem Maße habe heute erhalten und gebe ſolche ſehr billig ab. 8 Gch. Stern weiler. Miet- und Pachtverträge find ſteis vorrätig zu haben in der Expedition d. Bl. 0 8 e 8