Bekanntmachung & Einladung. Am Samstag, den 28. d. M. Vormittags 10 Uhr nfolge dez findet im Rathaus ſaale eine Sitzung des Bürgerausſchuſſes ſtatt. Die Herren tens. n Mitglieder werden dazu, mit dem Erſuchen um pünktliches und zahlreiches Er⸗ der Ge ſcheinen, eingeladen. Die Ausbleibenden haben Strafe zu gewärtigen. N Gegenſtände der Tagesordnung find: d ſchlephſe 1, Publication des Gemeindevoranſchlags für das Jahr 189. le fort. 2, Publication des Geſetzes vom 29. Mi Di Unterpfandsrechte“ betr. 7 5 21. Januar 18939. Der Bürgermeiſter. Hartmann. Oeffentliche Aufforderung. Ladenburg, den 2 Uu N Die Anmeldung zur Stammrolle betr. un 11 700 In Gemäßheit des § 56 der Erſatzordnung werden die Milltärpflichti⸗ 1 5 5 gen, welche bei dem Erſatzgeſchäft des Jahres 1893 meldepflichtig find, auf⸗ . ufs gefordert, ſich zur Stammrolle anzumelden. Ars n Zur Anmeldung find verpflichtet: ) alle Deutſche, welche im Jahre 1893 das 20 Lebensjahr zurücklegen, alſo im Jahre 1873 geboren find; b) alle früher geborenen Deutſchen, über deren Dienftpflicht noch nicht endgiltig, durch Ausſchließung, Ausmuſterung, Ueberweiſung zur Er⸗ ſatzreſerve oder Seewehr, Aushebung für einen Truppen⸗ oder Ma⸗ rinetheil entſchieden, iſt, ſovern ſie nicht durch die Erſatzbehörden von der Anmeldung ausdrücklich entbunden oder über das Jahr 1893 hinauszurückgeſt lt wurden, 2. Die Anmeldung erfolgt bei dem Gemeinderath desjenigen Ortes, an dem der Militärpflichtige ſeinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, ſo muß die Anmeldung an dem Orte des Wohnfitzers und beim Mangel eines inländiſchen Wohnſitzes an dem Geburtsort, oder wenn auch dieſer im Ausland liegt, an dem letzten Wohnfitz der Eltern geſchehen. Iſt der Militärpflichtige von dem Orte, indem er ſich nach Ziffer 2 zu melden hat, zeitig abweſend, ſo haben die Eltern, Vormünder, Lehr⸗, Brod⸗ oder Fabrikherrn die Verpflichtung zur Anmeldung. 5. Die Anmeldung hat vom 15. Januar bis 1. Februar zu geſchehen, ſie ſoll enthalten: Zu- und Vorname des Pflichtigen, deſſen Geburtsort, Ge⸗ kurtsjahr und Tag, Aufenthaltsort, Religion, Gewerbe oder Stand, ſodann, gt. Name, Gewerbe oder Stand und Wohnſitz der Eltern, ſowie ob dieſe noch 3, wißt leben oder todt find. Sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, iſt Ml 100 ein Geburtszeugniß vorzulegen. Bei wiederholter Anmeldung müſſen die irt 55 Loſungsſcheine vorgelegt werden. rr 1 a 5. Wer die vorgeſchriebene Meldung unterläßt, wird mit Geldſtrafe bis 10 K zu 30 Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen beſtraft. e Ladenburg den 7. Januar 1893. Gemeinderath. Hartmann. Oeffentliche Aufforderung. 5 Die Anmeldung zur Stammrolle betr. Nr. 27. In Gemäßheit des 8 25 der Wehrordnung werden die Militär⸗ pflichtigen welch bei dem Eiſatzgeſchäft des Jahres 1893 meldepflichtig find, aufgefordeet, ſich zur Stammrolle anzumelden. 1. Zur Anmeldung find verpflichtet: den und — kann 1 4 legen, alſo im Jahre 1873 geboren ſind; 5 „alle früher geborenen Deutſchen über deren Dienſtpflicht noch nicht . Landſturm, zur Erſatzreſerve oder Marine⸗Erſatzreſerve oder durch Aushebung für einen Truppen⸗ und Marineteil entſchieden iſt, ſo⸗ nittels Ben vorgenomn und mit un t von de lich entbunden oder über das Jahr 1893 hinaus zurückgeſtellt wurden. dem der Milltärpflichtige ſeinen dauernden Aufenthalt hat. dauernden Aufenhaltsort, ſo muß die Anmeldung an dem Orte des Wohn⸗ m dh 5 5 06 ſitzes und beim Mangel eines inländiſchen Wohnſitzes an dem Geburtsort, f verfläch oder wenn auch dieſer im Ausland liegt, an dem letzten Wohnfitz der Eltern 0 0 eſchehen. f bnlateh 3. Iſt der Militärpflichtige von dem Orte, in dem er ſich nach Ziffer 2 zu melden hat, zeitig abweſend, ſo haben die Eltern, Vormünder, Lehr- Brod⸗joder Fabrikherrn die Verpflichtung zur Anmeldung. 4. Die Anmeldung iſt vom 15. Januar bis 1. Februar zu geſchehen ſie ſoll enthalten: Famſlien⸗ und Vornamen des Pllichtigen, deſſen Geburtsort Geburtsjahr und Tag, Aufenthaltsort, Religion, Gewerbe oder Stand, ſo⸗ er gewonh och leben oder todt ſind. f folgt. iſt ein Geburtszeugnis vorzulegen. Bei widerholter Anmeldung müſſen die Looſungsſcheine vorgelegt werden. nicht hehe 5. Wer die vorgeſchriebene Meldung unterläßt, wird mit einer Geld⸗ rd hierdulſ bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 T beſtraft dem Pahl“ Schriesheim, den 7. Januar 1893. i dem Zelt 6 ü Gemeinderat. Hartmann. — alle Deutſche, weiche im Jahre 1893 das 20. Lebensjahr zutck entgiltigt durch Ausſchliezung, Ausmusterung, Ueberweiſung zum fern ſie nicht durch die Erſotzbehöriden von der Anmeldung ausdrück⸗ „Die Anmeldung erfolgt bei dem Gemeinderat desjenigen Ortes, an Uf Hat er keinen dann Name, Gewerbe oder Stand und Wohnſitz der Eltern, ſowie ob dieſe Sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort er⸗ 105 a 0 Nr. 359. Nachdem die Maul und Klauenſ uche in der Gemeinde feſtgeſtellt iſt, wird auf Grund des Reichsgeſetzes vom 23. Juni 1880 verfügt: 1. Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen dürfen zum Zweck oder in Vollzug einer Veräußerung aus der Gemeinde nur auf Grund von Geſund heitszeugniſſen ausgeführt werden, welche von einem Thlerarzte ausgeſtellt find. Nur für ſolche Thiere dürfen Geſundheitszeugniſſe ausgeſtellt werden, welche feit mindeſtens 7 Tagen in ſeuchefreiem Zuſtande in der Gemarkung der Ge⸗ meinde ſich befinden, wo ihre Unterſuchung erfolgt. Die Geſundheitszeugniſſe find fünf Tage giltig. Die Führer der zu transportierenden Thiere find verpflichtet, die Zeugniſſe nach Ablauf dieſer Zeit wieder erneuern zu laſſen. Sie müſſen die Zeugniſſe während des Trans⸗ portes bei ſich haben und auf Erfordern den Polizeibehörden, dem Gendar⸗ merie und Polizelperſonal ſowie den Behörden und Bedienſteten der Zollver⸗ waltung und der Eiſenbahnbetriebsverwaltung vorzeigen. 5 Der Thierarzt hat für die Ausſtellung eines Geſundheitszeugniſſes über ein Stück Großvieh 60 Pfg. und für jedes weitere Stück 40 Pfg. zu beanſpruchen. 2. Ohne Einholung des thierärztlichen Zeugniſſes können mit Erlaubniß der Ortspolizeibehöͤrde aus ſeuchefreien Gehöften Kälber und Schweine zum Zwecke der ſofortigen Schlachtung innerhalb oder außerhalb des Amtsbezirks unter beſonderen Vorfichtsmaßregeln ausgeführt werden. ö 3. Aus den verſeuchten Beſtänden können Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine nur mit orts polizeilicher Genehmigung und allein zum Zwecke ſofortiger Schlachtung weggebracht werden. 5 Die Genehmigung wird jedoch nur auf Grund der Erklärung eines Tierarztes erteilt, daß eine Verſchleppung der Seuche, durch den Transport des Viehs zur Schlachtſtätte nicht zu beſorgen iſt. Der Führer der Thiere bat während des Transportes den von der Ortspolizeibehörde ausgeſtellten Er⸗ laubnißſchein mit ſich zu führen. 5 1 Ladenburg, den 26. Januar 1893. Das Bürgermeiſteramt. Hartmann. Evangeliſche Gemeind CLadenburg-Neckarhauſen. Zur Feier des Geburtsfeſtes i Seiner Majeſtät des Kaiſers Wilhelm 1 Festgottesdienst Sonntag, den 29. Januar, Vorm. halb 10 Uhr. Evang. Pfarramt. — 1 — — . 8 Ladenburg großer Auswahl alle Sorten Damen⸗ Mäntel & Damen⸗Regenmäntel in den neueſten Fagonen zu den billigſten Preiſen. 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