erordnung vom 9. Juni Nr. 12) noch beſonders bekannt gegeben. Mannheim, den 27. Dez. 1892. 8 Gr. Amtsgericht 1. (Vom 19. März 189 7 Die Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte betr. 8 Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 95 2 wie folgt: i Erſter Abſchnitt. 5 Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche nach Inkrafttreten dieſes Geſetzes entſtehen. A. Allgemeine Vorſchriften. pfandsrechſe werden nur dadurch wirkſam, daß ſie auf b ſtimmte inhaltlich des Grund⸗ buchs dem Schuldner gehörige Liegenſchaften und für beſtimmte, erforderlichen Falls zu veranſchlagende, Summen einge ragen werden. Tage der dem 9 1 dieſes Geſetzes entſprechenden Eintragung. Borzugs rechte haben nur dann einen früheren Rang, beſtimmt bezeichnet iſt. 5 8 Die bisher keiner Cintrag bedürfenden Vorzugsrechte bewahren den ihnen zu kommenden Rang dadurch, daß fie innerhalb 60 Tagen von ihrer Entſtehung an in das Unterpfandsbuch eingetragen werden. Dieſe ffriſt wird bezüglich dieſes Vorzugsrechts der Staalskaffe füür Waldkultur⸗ koſten von dem Tage an gerechnet, an welchem gemäß 8 90e Abf. 3 des Forſtgeſetzes in der Faſſung des § 49 des Geſetzes vom 25. Feb⸗-uar 1879, Geſ. u. Verord.⸗Bl Nr. XII.) mit dem Vollzug der Kulturen begonnen wird. a 5 5 Der Gläubiger hat bei der Eintragung den beanſpruchten Rang nachzuweiſen. 8 8. Die Landrechtsſätze 21035 und 2111 ſowie 8 1 Art. 53 Abſ. 7 des Ge⸗ etzes vom 11. Mai 1886 (Geſetzes⸗ und Verordn.⸗Bl. Nr. XXX) bleiben unberührt. B. Mündel pfandrecht. 8 4 Die Eintragung des Unterpfandsrechts der Minderjährigen und Mundloſen wenn dieſer im Eintrage ſchaft zuſtändigen Amtsgericht. Vormund, hegenvormund und Waiſenrichter ſind ver⸗ pflichtet, dem Amtsgericht Anzeige zu erſtatten, wenn Veranlaſſung vortiegt, einen Eintrag nach den Beſtimmungen dieſes Geſetzes zu erwirken. Das Amtsgericht hat auch ohne erfolate Anzeige bei jeder Vormundſchaft von Amtswegen zu prüfen, ob und inwiweit ein Eintrag erforderlich iſt. § 5. Nach Vernehmung des Vormundes, des Gegenvormundes, der Befräte und 3 Waiſenrichters hat das Amtsgericht zu beſtimmen, auf welche Liegenſchaften des ormundes und für welchen Forderungsbetrag die Eintragung zu bewirken iſt. In eiden Richtungen iſt die Eintragung nur inſoweit zu veranlaſſen, als dieſes zur voll⸗ ändigen Sicherung des Mündels erforderlich erſcheint. 8 6. Wenn nach Lage der Verhältniſſe die Gefahr eines Verluſtes ausgeſchloſſeu oder der Vormund in anderer Weiſe zureichende Sicherheit leiſtet, ſo kann von dern Erwirkung einer Eintragung abgeſehen werden 5 9 7. Bei Veränderung der Verhältniſße kann das Amtsgericht nach Vernehmung der in 8 4 genannten Perſonen das Unterpfandsrecht es Mündels nachträglich eintragen laſſen oder auf weitere Liegenſchaf ten und für eine höhere Summe einen Eintrag er⸗ wirken. 8. In gleicher Weiſe (8 7) kann auf Antraa des Vormundes ein Eintrag, wenn das erforderliche Maß überſteiat, hinſichtlich der verhafteten Liegenſchaften oder hin⸗ chtlich des Forderungsbetraas beſchränkt oder, wenn die Vorausſetzungen des 8 6 vor- liegen, gänzlich geſtrichen werden. Wird der Antrag abgelehnt, ſo gemäß 8 24 des Rechts polizeigeſetzs zu. 9 9. Auf die Li⸗genſchafteu eines Vormus des deſſen Amt beendigt iſt, kann die Eintragung nur noch innerhalb eines Jahres erfolgen. Sofern der Mündel bevormundet geblieben iſt, kann die Eintraauna nur von dem zuſtändigen Amtsgericht, andernfalls aber nur von dem geweſenen Mündel oder von deſſen Erben beantragt werden. ö § 10. Fiudet nach Beendigung der Vormundſchaft die ausfolgung des Mülndel⸗ bermögens vor dem Amtsgericht ſtatt, ſo iſt dasſelbe auch für die Aufnahme der Urkunde über die hierbei erteilte Bewilligung der Löſchung des Mündelpfandrechtseintrags zuſtändig. C. Unterpfandsrecht der Ehefrauen. § 11. Die Eintragung des geſetzlichen Unterpfandsrechtes der Ehefrau kann nur von der Ehefrau oder deren Erben und nur während eines Jahres nach Auflöſung der Ehe beantragt werden. 5 Die Einwilligung des Ehemannes iſt nicht erforderlich. Für eine entmündigte Ehefrau kann, wenn der Ehemann ihr Vormund iſt, nur das für die Vormundſchaft zuſtändige Amtsgericht die Eintragungen beantragen. Die 88 4 bis 8 ſinden entſprechende Anwendung. Ift jedoch der Ehemann nicht der Vormund, ſo ſteht der Antrag nur dem er⸗ nannten Vormund zu. § 12. Nur im Ehevertrage kann vereinbart werden, frau wegen ihres Heiratsgutes und alles deſſen, was bührt (Landrechtsfatz 2135 Ziff. 2 lit. a) auschließlich auf Eine oder Einige der Lie⸗ genſchaften des Ehemannes und nur für einen beſtimmten Teil jener frorderungen ein⸗ getragen werden. Sind die Vertragsſchließenden noch minderjährig, ſo findet Landrechts⸗ ſatz 1398 Anwendung. . Eine Vereinbarung, durch welche die Ehefrau ganz oder teilweiſe darauf ver⸗ zichtet, ihr geſetzliches Unterpfandsrecht wegen der in Landrechtsſag 2185 Ziff. 2 lit. b und o bezeichneten Anſprüche eintragen zu laſſen, iſt unwirkſam. 8 13. Die Ehefrau kann mit Einwilligung des Mannes den Pfandſtrich bewilligen und den Eintrag hinſichtlich der Summe beſchränken laſſen. Iſt die Ehefrau entmündigt, ſo kann das für die Vormundſchaft zuſtändige Amts⸗ gericht auf Antrag des Ehemannes den Ei trag ſtreichen oder beſchränken laſſen. D. Bedungenes Unterpfandsrecht. § 14. Bei Fertigung 8. 5 von Unterpfandsverſchreibungen iſt das perſönliche Erſcheinen der Beteiligten oder ihrer Vertreter vor dem Amtsgericht nicht erforderlich. Zweiter Abſchnitt. Vorzugs⸗ und Unterpfands rechte, welche vor dem Inkrafttreten dieſes Geſeßes entſtanden ſind. i F. 15 Die gor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes begründeten geſetzlichen und richterlichen Unterpfandrechte, ſowie das Vorzugsrecht des Landrechtsſatzes 2105 a, werden hinſichtlich der erſt nach dieſem Zeitpunkte von dem Schulduer erworbenen Liegenſchaften nur? nach Maßgabe des § 1. wirkſam. 5 § 16. Auf die Erneuerungen der vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes erfolgter Einträge nach Maßgabe des Geſetzes vom 5. Juni 1860 beziehungsdueiſe vom 28 Januar 1874 fiudeu die Beſtimmungen des 8 1 eutſprechende Anwendnag. 1 6 8 17. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche vor den Inkrafttreten dieſeg ſteht dem Vormund nur die Beſchwerdeführung daß das Untespfandsrecht der Eh⸗⸗ ihr aus dem Heiratsvertrag ge⸗ Die Vorzugs⸗ und Unterpfandrechte betr. 1890, die Führung der Grund⸗ und Pfandbücher betr, wird nachſtehend das ſeit 1. Juli 1890 wirkſame Geſetz vom 29. März 1890, die Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte betreffend [Geſ.e und Ver.⸗Bl. 1890, 0, Mit Znſtimmung Unſerer getreuen Stände haben Wir beſchloſſen und verordnen 8 1. Vorzugsrechte auf Liegenſchaften, ſowie geſetzliche und gerichtliche Unter⸗ 8 2. Unterpfondsrechte habe in keinem falle einen früheren Rang als vom auf die Liegenſchaften des Vormundes erfolgt nur auf Antrag des für die Vormund⸗ ſetes entftanden, aber nicht auf beſtimmte Oiegenſchaften und für beſtimmte Su e un 5 1 1. Januar 1894 auf beſtimmte Liegenſchaften und sir betimmſe Summen eingetragen werden, wiedrigenfalls ſie ihre Wirkſamkeſt Dritten gegenüber verlieren a ii dien isherige Rang bleibt nur daun gewahrt, wenn er in dieſem Eintrag ze ſtimmt 5 15 Der Gläubiger bat bei Stellung des Antraas, ſoweit erforderlich nachzuweiſen, daß ihm der beanſpruchte Rana gebühre und daß die von ihm bezeichneſeg Liegenſchaften von ſeinem Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht ergriffen worden find. Hin⸗ ſichtlich des Unterpfandsrechtes der Minderjährigen und Mundloſen finden die Beſſin, mungen der 88 4 bis 10 entſprechende Anwendung. Auf die Liegenſchaften eines Vor⸗ mundes, deſſen Amt vor Eintritt der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes ſein Ende erreicht hal, kann ein ſolcher Eintrag nach dem 30. Juni 1891 nicht mehr erfolgen. Ebenſo kam auf die Liegenſchaften eines Ehemannes, wenn die Ehe ſchon vor Eintitt der Wirkſamſe dieſes Gesetzes aufgelöſt war, der Eintrag des eheweiblichen Unterpfandsretes nach dem i icht mehr erfolgen. i 9 Dritter Abſchnitt. Aufhebung und Aenderung von Geſetzten. 8 18. Die nde 2103 a, 213645 2148 Ziffer 5 Abſatz 2, A5, die ſtrafrechtlichen Beſtimmungen der Landrechtsſätze 2202 und 2203 und 8 6 des Rechtz⸗ polizeigeſetzes vom 6. Februar 1879 werden aufgehoben. 9 19. Die Schlußworte des Landrechtsſatzes 2134 folgenden Satze enthaltnen Ausnahm e“ werden aufgehoben. g 1 Der Landrechtsſatz 2135 wird dahin abgeändert: Die Eintragung kann erst na Entſtehung des Unterpfands rechtes erfolgen, ſomit 1. für die Minderjährigen und Mund⸗ loſen auf die Liegenſchaſten des Vormundes wegen der aus ſeiner Verwaltung entſtehen⸗ den Forderungen von dem Tage der angenommenen Vormundſchaft an; 2, für die he frau auf das liegende Vermögen ibres Mannes a, wegen ihres Heiratsguts und allez deſſen, was ihr aus dem Heiratsvertrag gebührt, von dem Tage der geſchloſſen Ehe gu b. wegen Eheſteuergeldern aus Erbſchaften oder Schenkungen, die ihr während der Fe zugefallen, von dem Tage an, da die Erbſaften oder Schenkungen ihr anfallen 0. für den Erſatz wegen Schulden, die ſie mit ihrem Manne gemacht hat und für die Wieder⸗ erſtattung ihres veräußerten Eigenthums von dem Tage an, da die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt. In Landrechſsſatz 2194 werden die Worte des 2. Satzes: „der fyrau, den Ehe⸗ gatten, Vormün dern, Minderjährigen, Mundloſen, Verwandten oder Freunden u. dem Kronanwalt“ erſetzt durch die folgenden, den zur Erwirkung eines Eintrags Berechtigten“ Vierter Abſchnitt. 5 Schlußbeſtimmungen. . § 20. Dieſes Geſetz tritt vom 1. Juli 1890 an in am 1. Januar 1894 gemäß 8 17 Abſ. 1 S. 2 haben, find von Amtswegen zu ſtreichen. f g § 21. Unſer Miniſterium der Juſtiz, des Kultus] und Unterrichts iſt mit dem Vollzuge beauftragt. 8 Gegeben zu Karlsruhe, den 29. März 1890. Nokk. Friedrich. Auf ſeiner Könglichen Hoheit höchſten B fehl Dr. Frhr. v. la Roche. Heute Hamſſag Abends hald 9 Ahr 5 1. Perſammlung der neugegründeten Narrencluß im Nebenzimmer zum Würzburgerhoſ Alle Freunde und Gönner der Soch' ſind böflochſt eing⸗ſaden. „vorbehaltlich der in vn Wirkſamkeit. Einträge, welche ihre Wirkſamkeit gegen Dritte verloren Der prov. närriſche Vorſtand. Hünger-Einheit Eulenbueg, Sonntag, den 15. Januar Abends 8 Ahr im Gaſthaus zum Hirſch 855 theatraliſche und muftkaliſche . Abendunterhaltung 1 wozu wir alle Freunde und Gönner des Vereins freundlichſt einladen 3 Eintritt nach Belieben, jedoch nicht unter 20 Pfg. 5 955 Der Vorſtand. Geſellſchaft Gemüthlichkeſf . den 5 12 8 Mask enball, im Gaſthaus zum Auer. Kaften für Nichtm tauder (H ren 1 M. Damen 50 Pfg.) beſorgen 35 Sasel VB. Haſſelbach. 8 Guckenmus. Miet- und Pachtverträge find flets vorrätig zu baben in der Exp dition d. Bl. J — 5 N met . I e ue UN J. l ih n uz ll Jan Ah 051 de plan Nun g 1 mi —