Die weltliche Feier der Sonn⸗ und Feſttage betr. 8 e N Nachſtehend bringen wi 28. Januar 1869 und 20. November 1879 aufgehoben werden, zur öffentlichen Kenntnis: 0 5 f Allgemeine Beſtimmung. 8 Es iſt unterſagt: 9 1. An den Sonntagen und an folgenden gebotenen Feſttagen: nämlich am Neu⸗ fahrstag, Oſtermontag, Himmelfahrtstag, Pfingſtmontag, Chriſtag und Stefans⸗ tag, ferner in Gemeinden, in welchen die katholiſche Konfeſſin Pfarrrechte hat, am Frohnleichnahmstag und in Gemeinden, in welchen die evangeliſche Kon⸗ feſſion Pfarrrechte hat, am Charfreitag öffentlich zu arbeiten oder Handlun⸗ gen vorzunehmen, welche geeignet ſind, durch ihre Vornahme an ſolchen Tagen öffentliches Aergernis zu erregen, oder durch welche der Gottesdienſt oder an⸗ deere religibſe Feierlichkeiten einer chriſtlichen Konfeſſion geſtört werden können. 2. an folgenden Feſttagen: nämlich am Dreikönigstag, Maria Lichtmeß, Joſefs⸗ Maria Himmelfahrt, Maria Heburt, Allerheiligen, Maria Empfängnis ge enden chriſtlichen Konfeſſion zu ſtören. unverzüglich vorgenommen werden müſſen, fallen nicht unter dieſes Verbot. Die im erſten Abſatz Ziffer 1 bezeichneten gebotenen Feſttage gelten auch als Feſttage im Sinne der deutſchen n (Vergl. 8 105 Abf. 2 daſelbſt.) Arbeiten in Bergwerken, Fabriken, Werkſtätten, bei Bauten und dergl. Oeffentliche Arbeiten im Betriebe von Bergwerken. Salinen, Aufbereitungsan⸗ ſtalten, Brüchen und Gruben von Hüttenwerken, Fabriken und Werkſtätten; von Zim⸗ ae ausnahmsweiſe auch an Sonntagen und geboken Feſttagen in folgenden Fällen uläſſig. . 1. Soweit die Beſchäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Feſttagen nach 8 105 Abs. 1 der Gewerbeordnung geſtattet iſt; 2. wenn die Arbeiten des in § 105 Ab zeichneten Zwecken dienen. Der eitirte Paragraph der Gewerbeordnung lautet: Die Beſtimmungen des § 105 finden keine Anwendung: „Auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen In vorgenommen werden müſſen; „für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer geſetzlich vorgeſchrie⸗ benen Inventur; tereſſe unverzüglich Inſtandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt iſt, ſowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederauf⸗ nahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig iſt, ſofern nicht dieſe Arbei⸗ ten an Werktagen vorgenommen werden können; auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohſtoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugniſſen erforderlich ſind, ſofern nicht dieſe Ar⸗ beiten an Werktagen vorgenommen werden können; und Feſttagen ſtattfindet. „Wenn ſie zu denjenigen Arbeiten gehören, bei welchen gemäß 8 105d bis 105f der Gewerbeordnung durch Beſchluß des Bundesrats oder durch Ver⸗ fügung der höheren oder unteren Verwaltungsbehörde die Beſchäftigung von Arbeiten an Sonn⸗ und Feſttagen gelaſſen iſt, Wir fügen dem § 105 der Gewerbeordnung hier an: Wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens ein nicht vorher⸗ zuſehendes Bedürfnis der Beſchäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Feſttagen eintritt, ſo können durch die untere Verwaltungsbehörde, Ausnahmen von der Beſtimmung des § 105 Abſatz 1 für beſtimmte Zeit zugelaſſen werden. Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde iſt ſchriftlich zu erlaſſen und muß von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revifion zuſtändigen Be⸗ amten an der Betriebsſtelle zur Einſicht vorgelegt werden. Eine Abſchrift der Verfügung iſt innerhalb der Betriebsſtätte an einer den Arbeitern leicht zugäng⸗ lichen Stelle auszuhängen. Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr geſtatteten Ausnahmen ein Verzeichnis zu führen, in welchem die Betriebsſtätte, die geſtatteten Arbeiten, die Zahl der im Betriebe beſchäftigten und der an den betreffenden Sonn⸗ und Feſttagen thätig geweſenen Arbeiter, die Dauer ihrer Beſchäftigung, ſowie die Dauer und die Gründe der Erlaubnis eingetragen ſind. Jedoch darf durch die Vornahme ſolcher Arbeiten eine Störung des Gottesdienſtes oder and eligibſer Feierlichkeiten einer chriſtlichen Confeſſion nicht herbeigeführt 8 3. Arbeiten im Handelsgewerbe. Unter das Verbot der öffentlichen Arbeiten im Handelsgewerbe (§ 1 Ziffer 1 der Verordnung) fällt außer dem nach § 41a der Gewerbeordnung unterſagten Gewerbe⸗ betriebe in offenen Verkaufsſtellen und dem nach 8 5pa der Gewerbeordnung verbotenen Wandergewerbebetriebe (5 55 Abſ. 1 Ziff. 1—3 der Gewerbeordnung) und dem am Wohn- und Niederlaſſungsorte auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus ſtattfindenden Gewerbebetriebe (§ 42 der Ge⸗ werbeordnung, ambulantes Gewerbe]: 1. Die Abhaltung von Meſſen und Märkten; jedoch kann das Bezirksamt für Sonntage und gebotene Feſttage die Abhaltung einer Meſſe, eines Jahr⸗ oder 1% vom Schluſſe des vormittägigen Hauptgottesdienſtes an, ge⸗ atten. 2. Die Vornahmen von öffentlichen Verſteigerungen und Verpachtungen. 3. Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waaren an Verkaufs ſtellen, ſo lange der Gewerbebetrieb in demſelben nach 8 41 der Gewerbeordnung unter⸗ 5 Nagl und außerdem des auch während des vormittägigen Hauptgottes⸗ 775 ienſtes. Ausnahmsweiſe find an Sonntagen und gebotenen Feſttagen nachſtehende öſſent⸗ liche Arbeiten und Verrichtungen im Handelsgewerbe geſtattet: a. während des ganzen Tages der Verkauf von Arzneimitteln in Apotheken; b. früheſtens vom Schluſſe des vormittägigen Hauptgottesdienſtes an, das 9 55 der Gewerbeordnung durch die untere Feilbieten und Ankaufen von Gegenſtänden, den Eßwaaren an öffentlichen Wegen, öffentlichen Orten und von Haus zu bei der Durchfahrt von“ Eiſenbahnſtationen; d. das öffentliche Arbeiten in denjenigen Handelsgewerben, deren vollſtändige oder teilweiſe Ausübung an Sonn⸗ und Feſttagen zur Befriedigung täglicher oder nach Verwaltungsbehörde zugelaſſene insbeſondere von Obſt und an⸗ 4 und Plätzen oder an anderen aus; zügen das Feilbieten friſcher Lebensmittel auf den 72 0. r die landesherrliche Verordnung vom 18. Januar 1892 die weltliche Feier der Sonn- und Feſttage betr., durch welche die Verordnungen vom tag, Maria Verkündigung, Gründonnerſtag, Charfreitag, Peter und Paul, räuſchvolle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet ſind, den Gottesdienſt oder andere religikſe Feierlichkeiten einer in der Gemeinde Pfarrrechte beſitz⸗ Arbeiten und Handlungen, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Intereſſe 1 merplätzen und anderen Bauhöfen, oon Werften und Ziegeleien, ſowie bei Bauten aller ſ. 1 Ziff. 3—5 der Gewerbeordnung be⸗ „auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und „Auf die Beaufſichtigung des Betriebs, ſoweit er nach Ziffer 1—4 an Sonn⸗ N an dieſen Tagen beſonders hervortretender Bedrfniſße der Bevzlterung erer, derlich iſt (§ 105 Abf. 1 der Gewerbeordnung), insbeſondere daz Herum⸗ tragen der betreffenden Lebensbedürfniſſe in die Hauer der Kunden, während derſenigen Stunden der Sonntage und gebotenen Feſttage, für welche nach 8 105b Abſ. 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen vom Verbote der Beſchäfti⸗ gung von Gehilfen, e ee ſind. N Arbeiten des öffentlichen Verkehrs. 10 1 Unter das Verbot der öffentlichen Arbeiten und Handlungen im öffentlichen Ver⸗ kehr (8 1 Ziff. 1 dieſer Verordnung) fällt auch die auf öffentlichen Straßen ſtatkfindende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mittelſt Fuhrwerken und von Bieh, ſowie daz Verladen und Entladen von Schiffen, Kähnen und Flößen. Jedoch ſind von dem Verbote ſolche Arbeiten ausgenommen, welche ihrer Natur nach überhaupt uicht ohne ſehr er. hebliche wirtſchaftliche Nachteile unterbrochen oder aufgeſchoben werden können. Auch kann 8 die Ortspolizeibehörde für ſonſtige unverſchiebliche Arbeiten und Handlungen des öffent⸗ 10 f lichen Verkehrs Nachſicht erteilen, wenn die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit nicht von n dem Unternehmer abſichtlich herbeigeführt oder durch Fahrläſſigkeit verſchuldet iſt. 735 fich Das Verbot des 9 1 Fiff. 1 erſtreckt ſich nicht auf: 1. den Betrieb der Eiſenbahn, der Poſt, der Schifffahrt und Flößerei; 1 fentlichen Wegen, Straßen U bilun! 2. Das Anbieten und Verrichten von Dienſten auf 5 und Plätzen: 3. Gewerbsmäßige Beförderung von Perſonen mittelſt Fuhrwerken und ſonſtigen Fahrzeugen. 5 ö —— Jedoch bleibt es Hinſichtlich des Eiſenbahnverkehrs der Verfügung des zuffändigen * Miniſteriums, hinſichtlich der in Ziff. 2 u. 3 bezeichneten Gewerbe der orkspolizeflichen . Vorſchrift vorbehalten, die Vornahme von Arbeiten und Handlungen im öffenklichen B,. kehr an beftimmten Zeiten der Sonntage und der gebotenen Feſttage einzuſchränken oder zu unterſagen. Der von Privatunternehmern vermittelte Brief⸗ und Packetverkehr iſt an Sog tagen und gebotenen Feſttagen nur während den Stunden zuläſſig, an denen ein gleichez Betrieb durch die Reichspoſt ſtattfindet. 5 ö - 7 der Land⸗ und Forſtwirtſchaft und bei der Jagdausübung. 3 * Unter das Verbot der öffentlichen Arbeiten in der Landwirtſchaft (8 1 Zi. ! dieſer Verordnung] fällt auch das Austreiben der Viehhe rden auf die Weide, jedoch kaun daſſelbe für die Zeit vor oder nach dem vormittägigen Hauptgzottesdienſtes durch orls⸗ polizeiliche Vorſchrift geſtattet werden. 5 Ausgenommen von dem Verbote des § 1 Ziff. 4 dieſer Verordnung find die in⸗ folge der Witterungsverhältniſſe unverſchiebliche Arbeiten in der Ernte und der Wein⸗ leſe. Auch kann die Ortspolizeibehörde für ſonſtige unverſchiebliche Arbeiten in der Land⸗ Arbeiten und Handlungen in und Forſtwirtſchaft Nachſicht erteilen, wenn die Notwendigkeit der Sonntagsarbeit nicht u She von dem Unternehmer abfichtlich herbeigeführt oder durch Fahrläſſigkeit verſchuldet iſt. a Unter das Verbot des 8 1 Ziff. 1 dieſer Verordnung fällt ſtets das Abhalten, 0 ß ef von Treib⸗ und ähnlichen Jagden. 98 * ö Verkehr in Wirtſchaften⸗ E a In Gaſt⸗ und Schankwirtſchaften dürfen an den in 8 1 Ziff. 1 dieſer Verordnung 1 Tuuſend bezeichneten Tagen vor Schluß des vormittägigen Hauptgottesdienſtes und während des l Nachmittagsgottesdienſtes keine geräuſchvollen Beluſtigungen und kein lärmendes Zechen und Spielen ſtattfinden. 17 . g Aufzüge, Mufikaufführungen, Schau⸗ und Vorſtellungen und ſonſtige Luſtbarkeiten, 0 t Std Die Veranſtaltung von öffentlichen Aufzügen, Mufikaufführungen, Schauſtellungen theatraliſchen Vorſtellungen oder ſonſtigen Luſtbarkeiten iſt unterſagt; 5 1. Für den ganzen Tag: am Charſreitage, an ſämtlichen Tagen der Charwoche an dne am Oſter⸗ und Pfingſtſonntage, ferner in Gemeinden, in welchen die latho⸗ iſche Konfeſſion Pfarrechte hat, am Frohnleichnahmstage und in Gemeinden, n n vaht . 1 in welchen die evangeliſche Konfeſſion Pfarrrechte hat, an dem Sonntage, auf welchen der Buß⸗ und Bettag fällt; . 1 in haf 2. für die Dauer des vormittägigen Hauptgottesdienſtes: an den übrigen in 31 dien Abſ. 1 Ziff. 1 dieſer Verordnung bezeichneten Sonn⸗ und Festtagen. e Sage Jedoch dürfen außerhalb der dem vormittägigen Hauptgottesdienſtes gewidmeten Zeit an den letzten 2 Tage der Charwoche Aufführungen ernſter Muſik und an den 1 übrigen unter Ziff. 1 bezeichneten Tagen Muſikaufführungen, welchen einem höher In⸗ 5 g tereſſe der Kunſt dienen Konzerte, ſowie Theatervorſtellungen ernſten Inhalts ſtaftfinden, e Gut vorbehaltlich der nach § 63 des Polizeiſtrafgeſetzbuchs der Polizeibehörde zuſtehenden Un⸗ a f luſer terſagungsbefugnis. ö . f Ahn Fi Bekanntmachung der Zeit des Gottesdienſtes. 8 . 8 0 Die Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienſtes beziehungsweiſe [s 6J auch des dat wett Nachmittagsgottesdienſtes für welche obige Gebote Platz greifen, wird unker Berückſichti gung der von den kirchlichen Organen getroffenen Beſtimmung durch die Ortspolizeibe⸗ 5 hörde bekannt gemacht. . . Wir bringen hierbei in Erinnerung, daß nach der Bekanntmachung dom : 11. Februar 1892 als Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienſtes in der 1 Hie Stadt Mannheim die Zeit von 9—11 Uhr Vormittags gilt. 0 Juli 1892. lune b. Großh. Bezirksamt: Dr. Schmidt. 85 . 17 55 . e . ch 1 1 5. . 9 5 * vll Nr. 2192. Vorſtehende Bekanntmachung wird mit dem Bemerken veröffentlicht, a g daß als Zeit des vormittägigen von 9—11 Uhr Vormittags gilt. Ladenburg, den 3. Aug. 1892. Bürgermeiſteramt: A. Huben. Sine große Parthie verweſte Salpeter- & Guano Lumpen ſehr billig zu verkaufen. Die Ware lagert im Hofe Marx Maier. 5 555 hilligſten und 3 auptgottesdienſtes in der Stadt Ladenburg die Zeit 5