0 Wellannkmachung ö Die Unterſtützung von Familien der zu Friedeng⸗ 15 übungen einberufenen Mannſchaften betr. ö Nachſtehend bringen wir die weſentlichen Beſtimmungen des Reichsgeſetzes vom 10. Mai d. J. im obigen Betreffe und die nach demſelben anwendbaren Vorſchriften des Reichsgeſetzes vom 18. Februar 1888, ſowie der Ausflührungsvorſchriften vom 2. Juli d. J. zum erſteren Geſetze zur allgemeinen Kenutniß und zwar: . 1. Reichsgeſetz 901 10. Mai 1892. 1 75 Die Familien der aus der Reſerve, Landwehr und Seewehr zu Friedenslübu 0 e 9019 0 1 15 Verlangen 105 Meentlacen Mile Benkeſg gen. as gleiche gilt bezüglich der Familien der d C i i oder dritte Uebung einberufenen Mannſchaften. „%ͤ 8 f Vorſtehendes findet nicht Anwendung, wenn der Uebungspflichtige zu denjenigen Meichs⸗, Staats- oder Kommunalbeamten, welchen zuſolge 8 96 Abſ. 2 des Reichsmilitär⸗ geſetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgeſetztll. S. 45) in der Zeit der Einberufung zum Militärdienſte ihr perſönliches Dienſteinkommeu gewahrt iſt, gehört. Der Anſpruch auf Unterſtützung iſt bei der Gemeindebehörde desjenigen Ortes anzubringen, an welchem der Unterſtützungsberechtigte zur Zeit des Beginns des Unter⸗ ſtützungsanſpruchs ſeinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und erliſcht, wenn ſolches nicht binnen 4 Wochen nach Beendigung der Uebung geſchieht. Die dewährung der Unterſtützungen richtet fich, ſoweit nachfolgend nicht Beſon⸗ deres beſtimmt it, nach den Vorſchriften des Geſetzes betr, die Unterſtützung von Familien in den Dienſt eingetretener ee 28. Februar 1888 (Reichsgeſetzbl. S. 59) 10 Die täglichen Unterſtützungen ſollen betragen: 3 ftir die Ehefrau 30 Prozent des ortsüblichen Taglohnes für erwachſene männ⸗ liche Arbeiter am Aufenthalt⸗orte des Einberufenen, 2) für jede der ſonſt unterſtützungsberechtigten Perſonen 10 Prozent des orts⸗ üblichen Taglohnes für erwachſene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des . 0 mit der Maßgabe, daß der Geſammtbetrag der Unterſtützung 60 Prozent des Beſrages des ortsüblichen Tagelohns nicht Überſteigt. 1 1 5 f 94 Die nach Maßgabe dieſes Geſetzes gewährten Unterſtützungen können nicht ver⸗ 4 noch an Dritte abgetreten werden, unterliegen auch keiner Art von Zwangs⸗ n ul m ten. ct zu Tage: Nc ct penn, u Ache don gen f u Seide or dh dh 3. Reichsgeſetz vom 18. Februar 1888. 82 Auf die nach 8 1 dieſes Geſetzes zu gewährenden Unterſtützungen haben Anſpruch: I) die Ehefrau des Eingetretenen und deſſen eheliche und den ehelichen geſetzlich gleichſtehende Kinder unter 15 Jahren, ſowie 2) deſſen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufſteigend er Linie und Geſchwiſter inſofern fie von ihm unterhalten wurden, oder das Unterhaltungsbedürfnis erſt nach erfolgtem Dienſteintritt deſſelben hervorgetreten iſt. Unter den sub b bezeichneten Vorausſetzungen kann den Verwandten der Ehefrau in 4 Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterſtüßung gewährt werden. 555 Entfernten Verwandten, geſchiedeneu Ehefrauen und unehelichen Kindern ſteht in ſolcher Unterſtätzungsanſpruch nicht zu. 8 1 . Für Beginn und Fortdauer der Unterſtützungen kommt auch der für Hin⸗ und Rückmarſch zum beziehungsweiſe vom Truppenteil erforderlichen Z'itraum in Berechnung. Die Unterſtützungen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der in den Dienſt Eingetretene als krank oder zeitweilig in die Heimath beurlaubt wird. 1 § 11. Falls Perſonen, deren Familien nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes Unterſtlltz⸗ ngen erhalten, nach ibrem Eintritt in den Dienſt 1) der Fahnenflucht ſich ſchuldig machen, o er 2) durch gerichtliches Erkenntnis zu Gefüngnisſtrafe von länger als 6monatlicher Dauer oder zu einer härteren Strafe verurteilt werden. die bewilligte Uuterſtützung bis zum Wiedereintritt in den Dienſt eingeſtellt. 3. Bekanntmachung des 1 vom 2. Juni 1892. Der Anſpruch auf Unterſtützung iſt von dem Einberufenen oder von derjenigen Perſon, welcher in ſeiner Abweſenheit die Fürſorge ſür die Familie obliegt, anzumelden Auch kann die Anmeldung durch den Unterſtützungsberechtigten erfolgten. Bei der An⸗ eldung find die Unterſtiltzungsberechtigten nach ihrem Namen und nach ihrer Familien⸗ tellung zu dem Einberufenen, Kinder des Einberufenen auch nach ihrem Lebensalter 3 bezeichnen. Die Gemeindebehörde prüft den Anſpruch füllt für jede einzelne Familie in ner Liſte nach dem Muſter A die Ueberſchrift, ſowie die Spalten 1, 2 und 3 aus und berſendet die Liſte mit der Beſcheinigung der Richtigkeit an den zuſtändigen Lieferungs⸗ berband. In der Beſcheinigung iſt der Zeitpunkt der Anmeldung des Unterſtügungsan⸗ ſpruchs zu vermerken. Wird für inder über 15 Jahre, Verwandte in aufſteigender Linie oder Ge⸗ chwiſter des Einberufenen Unterſtützung beantragt, ſo bedarf es der Beſcheinigung, daß bieſe Perſonen von dem Einberufenen unterhalten werden, oder daß das Unterhaltungs⸗ hedürfnis erſt nach erfolgtem Dienſtantritt desſelben hervorgetreten iſt. Wird für Ver⸗ wandte der Ehefrau in aufſteigender Linie oder für ihre Kinder aus früherer Ehe Un⸗ erſtützung beantragt, ſo hat die Gemeindebehörde deren Familienſtellung, Namen und cheinigung des Vorerwähnten Inhalts auß rdem die Umſtände kurz darzulegen, welche die Gewährung einer Unterſtützung angezeigt e laſſen. Die Unterſtützungs beiträge werden nach Maßgabe des ortsüblichen Tagelohns flir twachſene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen (§ 8 des Kranken⸗ berſicherungsgeſetzes) durch den Lieferungsverband feſtgeſetzt und unter Ausfüllung der Spalten 4 bis 9 des Muſters A zur Zahlung angewieſen. Die Zahlung erfolgt: . 4 am Tage des Abgangs des Einberufenen zur Hebung für die Zeit bis zum Schluß des laufenden Halbmonats, 2 für jeden folgenden in die Uebungszeit fallenden Halbmonat am erſten Tage 9 desſelben im 5 110 8400 a am erſten Tage des letzten Halbmona Apen einschließlich 91 beſtimmungsmäßigen Tage für den Rückmarſch. Wird die Unterſtützung erſt nach Beginn der Uebung beanſprucht, ſo iſt für die abgelaufene Zeit die zuſtändige Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen. 3 . 8 für die Zeit bis zur Beendigung der Iſt ein Einberufener nach Ablauf 5 der feſtgeſetzten Uebungsdauer infolge einer wührend derſelben ene eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr verhindert, ſo iſt die Unterſtützung bis zu dem Tage der Rückkehr einſchließlich zu zahlen. 4 g am Geſtellungsorte, weil ſie Uberzählig Gelangen Einb ihrer Meldun rn werden ſie vorſeitig entlaſſen, find oder aus andern Gründen, nicht zur Einſtellung, oder ſo wird die Zahlung der Unterſtützung eingeſtellt. 9 B. Die Rückzahlung vorausgezahlter Beträge findet auch dann nicht ſtatt, wenn der 1 2 Uebung Einberufene vor Ahlguf des Halbmonats, für welchen die Zahlung geleistet ſt, zurückgekehrt, 8 7. Der Empfang der Unterſtützung iſt in Spalte 10 des Muſters A von derjenigen nach 3 1 zur Anmeldung des Anſpruchs berechtigten Perſon zu beſcheinigen, an welche die Zahlung erfolgt. Dabei machen wir noch ausdrücklich darauf aufmerkſam, daß eine Unterſtützung nur auf Verlangen bewilligt wird und daß der Anſpruch 4 Wochen nach beendeter Ueb⸗ ung nicht mehr geltend gemacht werden. . Im Einzelnen bemerken wir noch Folgendes: a 1. Unterſtützungsberechtigt iſt nicht der! Einberufene, ſondern deſſen Familie. Uur Entgegennahme der Anmeldung des Unterſtützungsanſpruchs iſt deshalb die Gemein ⸗ debehbrde desjenigen Orts zuſtändig, an welchem die Familie des Einberufenen zur Zeit des Beginns des Unterſtützungsanſpruches ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und ebenſo iſt zur Feſtſetzung und Anweiſung der Unterꝛützung derjenige Lieferungsverband verpflichtet, innerhatb deſſen die Familie des Einberufenen zur Zeit des Beginns des Unterſtützungsanſpruchs ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Dagegen iſt für die Höhe der Unterſtützung, welche auf gewiſſe Prozente des Taglohns (8 2 des Geſetzes vom 10. Mai 1892) beſtimmt iſt, der ortsübliche Taglohn für erwachſene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufen entſcheidend. s Die Gemeindebehörde hat deshalb bei Entgegennahme der Anmeldung zu prüfen, ob der Einberufene den Aufenthaltsort der Familie teilt und verneindenfalls in die Ueberſicht des ortsüblichen Tagelohn denjenigen des anderweitigen Aufenthaltsortes des Einberufenen einzutragen. Iſt ihr dieſer Taglohn nicht bekannt, ſo hat der Eintrag zu unterbleiben und iſt vom Lieferungsverband nachzuholen. 3. Die Thatſache der Einberufung wird, ſofern ſie nicht der Gemeindebehörde be⸗ kannt iſt, durch Vorlage des von dem Bezirkskommando ausgefertigten Geſtellungsbefehl nachzuweiſen ſein. 4. Die Ausfüllung der Spalten 1, 2 und 3 des nach dem Muſter A der Aus⸗ führungsvorſchriften hergeſtellten Formulars wird die Gemeindebehörde nach ihrer eigenen Kenntnis der Verhältniſſe des Einberufenen oder auf Grund beſonderer Ermittelungen bewirken. Hierbei iſtzzu beachten, daß bei verheirateten Frauen der Geburtsname, bei Rindern des Einberufenen das Lebensalter anzugeben iſt; letzteres um des willen, weil das Geſetz nur den Kindern unter 15 Jahren einen unbedingten Anſpruch auf Unter⸗ ſtützung beilegt, Kinder über 15 Jahre, ſowie Verwandte in aufſteigender Linie, Ge⸗ ſchwiſter des Einberufenen, ferner Verwandte der Ehefrau des Einberufenen in aufſtei⸗ gender Linie und ihre Kinder aus erſter Ehe ſind zur Unterſtützung nur dann berechtigt, wenn ſie von dem Einberufenen ſchon vor dem Dienſtantritt unterhalten wurden, oder wenn ein Unterhaltungsbedürfnis nach erfolgtem Dienſteintritt entſteht. Dieſe Thatſache iſt von der Gemeindebehörde in der von ihr unterhalb der Spalten in dem Gedachten Formular einzutragenden Beſcheinigung ausdrücklich zu vermerken. 5. Wenn die Uebung einen kürzeren Zeitraum als einen halben Monat in An⸗ ſpruch nimmt, ſo iſt im Sinne des Geſetzes nur für die wirkliche Uebungs dauer ein⸗ ſchließlich der Marſchtage Unterſtützung zu bewilligen. Die Lieferung von Brodkorn ꝛc. an Stelle der Geldunterſtützung iſt im Geſetz vom 10. Mai d. J. — abweichend von dem Geſetze vom 28. Februar 1888 — nicht vorgeſehen und daher ausgeſchloſſen. 6. Für die vor dem 1. Juli 1892 beendeten oder am 1. d. M. noch im Laufe befindlichen Uebungen gilt, 8 2 Abſ. 3 der Ausführungsvorſchriften, wornach, wenn die Unterſtützung erſt nach Beginn der Uebung beanſprucht wird, für die abgelaufene Zeit die zuſtändige Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen iſt. Die That⸗ ſache der Ableiſtung einer ſolchen Uebung kann der Gemeindebehörde auch durch Vorlage des Militärpaſſes nachgewieſen werden. Die Gemeindebehörden des Bezirks verweiſen wir hierauf noch beſonders mit fol⸗ 5 gendem weiteren Anfügen: Die einzelnen Unterſtützungsgeſuche erfordern nach der Natur der Sache eine möglichſt beſchleunigte Erledigung. Er wird ſich daher empfehlen, eine größere Anzahl von Formularen nach Muſter 4 zu Gebrauch zu halten. Die Druckerei von Malſch und Vogel in Karlsruhe hat die Herſtellung dieſer Formulare übernommen und wird die 1 zum Preiſe von 0,85 M. für 100 Formulare nach Muſter A auf Beſtellung abgeben. Wegen des weiteren Verfahrens wird beſtimmt: 1. Die Anweiſung auf Formular A iſt durch Unterſchrift des Vorſitzenden und des ihm beigegebenen Mitgliedes des Bezirksrats zu vollziehen und ſodann an den Ge⸗ meinderat des Aufenthaltsorts der Unterſtützungsberechtigten abzuſenden. 2. Der Gemeinderat übermittelt das Formular 4 nach Beifügung ſeiner, auf einer Woche hierher zu beſcheinigen, ein beſonderes Blatt zu ſetzend en Dekretur zur vorſchüßlichen Zahlung auf Wiedererſatz, an den Gemeinderechner. Die Dekretur hat zu enthalten: Den Namen der Empfangsberechtigten, den Grund (Unterſtützung nach Reichsgeſetz vom 26. Mai 1892) und den Geſamtbetrag der gewährten Unterſtützung; im Uebrigen muß die Dekretur den 88 44 und 45 der Gemeinderechnungsanweiſung entſprechen. Als empfangsberechtigt wird vom Gemeinderat in der Regel nur eine und zwar ö diejenige Perſon zu bezeichnen ſein, welche in Abweſenheit des Einberuſenen dem Haus⸗ halte der Familie verſteht. Wenn ausnahmsweiſe der Einberufene ſolche Unterſtützungs⸗ berechtigte (Eltern u. ſ. w.) unterhalten hat, die ihren eigenen getrennten Haushalt führen, ſo müßte dies ſchon bei Einſendung der Anmeldung von der Gemeindbehörde an⸗ gegeben und vom Lieferungsverband durch geſonderten Einkrag der für dieſe Angehörigen beſtimmten Beträge berückſichtigt werden. In dieſem Falle wären dann auch in der Diekretur des Gemeinderats bei mehreren Empfangsberechtigten mit den ihnen zuſtehen⸗ den Geſamtbeträgen geſondert aufzuführen. Würde in ſolchen Fällen die Summe von Aufenthaltsort ebenfalls in die Liſte Spalte 1, 2 und 4 einzutragen und in der Be-. Spalte 4 über 60 Prozent ergeben, ſo hätte die Minderung auf 60 Prozent die ein⸗ zelnen Unterſtützungen verhältnismäßig zu treffen. 3. Der Gemeinderechner zahlt an den in Spate 7 bezeichneten Anfangstagen die in Spalte 9 berechneten Beträge an den oder die in der Dekretur genannten Empfangs⸗ berechtigten und läßt jede Zahlung in Spalte 10 von dem oder den Empfangsberech⸗ tigten beſcheinigen. 4. Hat der Gemeinderechner in Erfahrung gebracht, daß die Vorausſetzungen der AUnterſtützungen ganz oder teilweiſe weggefallen ſind (Rückkehr des Einberufenen vor be⸗ endigter Uebung, Tod einer Empfangsberrechtigten n. ſ. w.) ſo hat er mit der Zahlung einzuhalten und dem Gemeinderat Anzeige zu machen, welcher ungeſäumt die Entſchei⸗ dung des Lieferungsverbandes (Bezirksbeamten) einholt. Iſt dem Gemeinderat eine ſolche Thatſache bekannt geworden, ſo hat er die Ein⸗ ſtellung vorläufig anzuordnen und ebenfalls Entſcheidung des Bezirks beamten einzuholen. 4 Nach Abſchluß der Zahlung fendet der Gemeinderechner die Empfangsbeſcheini⸗ f gung (Muſter A] unmittelbar an das Gr. Bezirksamt. Die Dekreturen des Gemeinde⸗ ö rats behält er dagegen als Rechnungsbelege zurück. Die Kenntnisnahme dieſer Verfügung haben die Gemeindebehörden innerhalb 8 Großh. Bezirksamt: Dr. Fuchs. a ö Nr. 2192. Vorſtehende Bekanntmachung wird Ladenburg, den 3. Aug. 1892. Bürgermeiſteramt: A. Huben. veröffentlicht. 8