c lub 0 w doch. lde it ſch n Bene 1 en kund 400 5 Jaht al, 1 f Ades , ſe gp za dn g d einen hatt i d Fe f ent Bozunn Die Jaun h 5 u in Peng dag in Todckſtl uu d Meldunz in J lufalge, ft hn der Oholen um — Bete Nah Auguf. Nu, fl. In mum . les, Creep“ l ſewen 1. fü — m i . breitet wetdel, ne e lar orn. feder, Shad l and, un on füt den uh enbhang 17 r B dan, * 2240 1 am ludien und t ſchon din Un err, aun 0 din Si e Wekannkmachung. Die Unterſtuützung von Familien der zu Friedens übungen einberufenen Mannſchaften betr. Nachſtehend bringen wir die weſenklichen Beſtimmungen des Neichsgeſetzes vom 10 Mai d. J. im obigen Betreffe und die nach demſelben anwendbaren Veet des Reichsgeſetzes vom 18. Februar 1888, ſowie der Aus führungsvorſchriften vom 2. Juli d. J. zum erſteren Geſetze zur allgemeinen Renntniß und zwar: 8 1. Reichsgeſetz 5 10. Mai 1892. Die Familien der aus der Reſerve, Landwehr und Stewehr tinberufenen Mannſchaften erhalten auf Verlangen aus öffentlichen „ 5 e e e 0 0 0 1 itteln Unterſtützun⸗ dien. Das gleiche gilt bezüglich der Familien der aus der Erſatzreſerve für 0 5 d dez dritte Uebung einberufenen Mannſchaften. Vorſtehendes findet nicht Anwendung, wenn der Uebungsp ichtige zu denjenigen Reichs, Staats. eder Kommunal beamten, welchen zuſolge 3 96 Abſ. 2 des Reichsmilitär⸗ g geletzet vom 2. Mai 1874 (Reichsgeſetbll. S. 45) in der Zeit der Einberufung zum Militatdienſte ihr perſönliches Dienſteinkommen gewahrt iſt, gehört. 5 Der Anſpruch auf Unterſtützung iſt bei der Gemeindebehörde deßjenigen Ortes 5 Anub ringen, an welchem der Unterſtützungsberechtigte zur Zeit des Beginns des Unter⸗ fützungsanſpruchs ſeinen gewöhnlichen Aufenthaltsert hat und erliſcht, wenn ſolches nicht binnen 4 Wochen nach Beendigung der Uebung geſchieht. ems 8287 Die Bewährung der Unterſtützungen richtet ſich, ſoweit nachfolgend nicht Beſon⸗ 135 deres beſtimmt iſt, nach den Vorſchriften des Geſetzeb betr. die Unterſtützung von Familien in den Dienſt eingetretener Mannſchaften, 935 28. Februar 1888 (Reichsgeſetzbl. S. 59) Die täglichen Unterſtützungen ſollen betragen: 35 9) für die Ehefrau 30 Prozent dez ortsüblichen Taglohnes für erwachſene mann⸗ 5 liche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen, 2 für jede der ſonſt unterſtützungs berechtigten Perſonen 10 Prozent des orts⸗ Ablichen Taglohnes für erwachſene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des 8 Einbernfenen 3 mit der. Maßgabe, daß der Geſammtbetrag der Unterſtützung 60 Prozent des Betrages det otisüblichen Tagelohns nicht über ſteigt. Die nach Maßgabe dieſes Geſetzes gewährten Unterſtuͤtzungen können nicht ver⸗ pfändet, noch an Dritte abgetreten werden, unterliegen auch keiner Art von Zwangs⸗ dollſtrecku 5 3. Reichsgeſetz . 1 Februar 1888. ing. Auf die nach 9 1 dieſes Geſetzes zu gewährenden Unterſtützungen haben Anſpruch: I) die Ehefrau des Eingetretenen und deſſen eheliche und den ehelichen geſetzlich gileichſtehende Kinder unter 15 Jahren, ſowie 2) deſſen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufſteigend r Linie und Geſchwiſter 8 inſofern fie von ihm unterhalten wurden, oder das Unterhaltunesbedürfnis a erſt nach erfolgtem Dienſteintritt deſſelben hervorgetreten ist. — „Anker den sub b bezeichneten Barausſethurtge unte- Dem Be in aufſteigen der Linie cren Rindern aus frühirer Eh ein e Unterſtußung gewährt itenten Verwandten, geſchiedenen Ehefrauen und unehelichen Rindern ſteht ein ſolcher Unterſtätzungsanſpruch nicht zu. 1 f Fur Beginn und Fortdauer der Unterstützungen kommt auch der für Hin⸗ und Nückmarſch zum beziehungsweiſe vom Truppenteil erforderlichen Zeitraum in Berechnung. 5 Die Unterſtützungen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der in den Dienſt Hüinzetritene als krank oder zeitweilig in die 5 beurlaubt wird. 5 Falls Perſenen, heren Familien nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes Unkerſtütz⸗ ungen erhalten, nach ibrem Eintritt in den Dienſt I) der Fahnenflucht ſich ſchuldig machen, oder 2) durch gerichtliches Erkenntnis zu Gefängnisſtrafe von länger als monatlicher r Dauer oder zu einer härteren Strafe berurteilt werden. J wird die bewilligte Uuterſtützung bis zum Wiedereintritt in den Dienſt eingeſtelll. e 3. Bekanntmachung des 1 1 vom 2. Juni 1892. Der Anſpruch auf Unterſtützung iſt von dem Einberufenen oder von derjenigen Perſon, welcher in ſeiner Abweſenheit die Fürſorge ſür die Familie obliegt, anzumelden Auch kann die Anmeldung durch den Unterſtützungsberechtigten erfolgten. Bei der An⸗ meldung find die Unterſtützungsberechtigten nach ihrem Namen und naß . ſtellang zu dem Einberufenen, Kinder des Ein beruſenem auß nuch N 5 bezeichnen. Die Gemeindebehörde prufk den Anspruch füll! für jede einzelne Familie in Ininer Liſte nach dem Mußer pie Heberſcheift, ſowie die Spalten 1, 2 und 3 aus und Uberſendet die ißt wit ber Peſtteinigung der Richtigkeit an den zuständigen Lieferungs⸗ derbang In ler Heſcheinigung iſt der Zeitpunkt der Anmeldung det Unkerſtügungsan⸗ uin n vermerken. f V•WÄm e Wird für Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufſteigender Linie oder Ge⸗ twister des Einberufenen Unterſtützung beantragt, ſo bedarf es der ee daß Dieſe Perſonen von dem Einberufenen unterhalten werden, oder daß das Unterhallungs⸗ bebürfnis erſt nach erfolgtem Dienſtantritt desſelben hervorgetreten iſt. Wird für Ver⸗ wandte der Ehefrau in aufſteigender Linie oder für ihre Kinder aus früherer Ehe Un⸗ kerſtützung beantragt, ſo hat die Gemeindebehörde deren Familienſtellung, Namen und Aufenthaltsort ebenfalls in die Liſte Spalte 1, 2 und 4 einzutragen und in der Be⸗ einigung des Vorerwähnten Inhalts außerdem die Umſtände kurz darzulegen, welche die Sewährung einer Unterſtützung angezeigt 5 laſſen. Die Unterſtützungsbeiträge werden nach Maßgabe de ortsüblichen Tagelohns für erwachſene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen (8 8 des Kranken ⸗ kerſicherungsgeſetzes) durch den Lieferungsverband feſtgeſetzt und unter Ausfüllung der Spalten 4 bis 9 des Muſters A zur Zahlung angewieſen. Die Zahlung erfolgt: 3 . 1) am Tage des Abgangs den Simberuftnem zur gebung für vie Zeir Bir zum Di eben falgenden in die Uebungszeit fallenden Halbmonat am erſten Tage 5 desſelben im Voraus und 9 i 9) am erſten Tage des letzten Halbmonats für die Zeit bis zur Beendigung der Uebung, einſchließlich der beſtimmungsmäßigen Tage für den Rückmarſch. Wird die Unterſtützung erſt nach Beginn der Uebung beanſprucht, ſo iſt für die abgelaufene Zeit die zuſtändige Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen. Iſt ein Einberufener nach Ablauf ber feſtgeſetzten Uebungs dauer infolge einer Watrend derſelben unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rücklehr verhindert, ſo in die Unterſtützung bis zu dem Tage der e einſchließlich zu zahlen. 94. 5 Gelangen Einberufene nach ihrer Meldung am Geſtellungzorte, weil ſie Uberzäglig 1 oder aus andern Gründen, nicht zur Einstellung, oder werden ſie vorſeilig entlaſſen, wind die Zahlung der Unterſtützung eingeſtellt. * N Te ing heffen. * 25 75 „%%ͤ»; ů 1 Die Rückzahlung vorausgezahlter Beträge findet auch dann nicht ſtatt, wenn de 7 50 . vor Ablauf des Halbmonats, für welchen die Zahlung geleiſte „ zur 5 f 8 7. Der Empfang der Unterſtützung iſt in Spalte 10 des Muſters A von derjenige nach 9 1 zur Anmeldung des Anſpruchs berechtigten Perſon zu beſcheinigen, an welch die Zahlung erfolgt. 5 Dabei machen wir noch ausdrücklich darauf aufmerkſam, daß eine Unterſtützung nur auf Verlangen bewilligt wird und daß der Anſpruch 4 Wochen nach beendeter Ueb⸗ ung nicht mehr geltend gemacht werden. 7 Im Einzelnen bemerken wir noch Folgendes: 5 0 1. Unterſtützungs berechtigt iſt nicht der! Einberufene, ſondern deſſen Familie. Uur Entgegennahme der Anmeldung des Unterſtützungsanſpruchs iſt deshalb die Gemein ⸗ debehkrde desjenigen Orts zuſtändig, an welchem die Familie des Einberufenen zur Zeit des Beginns des Unterſtützungsanſpruches ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und ebenſo iſt zur Feſtſetzung und Anweiſung der Unterꝛützung derjenige Lieferungsverband verpflichtet, innerhatb deſſen die Familie des Einberufenen zur Zeit des Beginns des Unterſtützungsanſpruchs ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Dagegen iſt für die Höhe der Unterſtützung, welche auf gewiſſe Prozente de Taglohns (8 2 des Geſetzes vom 10. Mai 1892) beſtimmt iſt, der ortsübliche Taglohn für erwachſene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufen entſcheidend. Die Gemeindebehörde hat deshalb bei Entgegennahme der Anmeldung zu prüfen, ob der Einberufene den Aufenthaltsort der Familie teilt und verneindenfalls in die Ueberſicht des ortsüblichen Tagelohn denjenigen des anderweitigen Aufenthaltsortes de Einberufenen einzutragen. Iſt ihr dieſer Taglohn nicht bekannt, ſo hat der Eintrag zu unterbleiben und iſt vom Lieferungsverband nachzuholen. ö 3. Die Thatſache der Einberufung wird, ſofern ſie nicht der Gemeindebehörde be⸗ kannt iſt, durch Vorlage des von dem Bezirkskommando ausgefer tigten Geſtellungs befehl nachzuweiſen ſein. Fortſetzung folgt. — Einladung Zur Feier des 2 jährigen Prieſterjubiläums Sr. Hochwürden des Herrn Stadtpfarrers Sa as Sonnkfag. den 7. ö. 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