blatt Mi. 1.40 frei ins Haus. Erſcheint jeben Dienstag und Freitag Abend. vierteljährlich Mark 1.—, mit illuſtriertem Unterhaltungs- Fin die Redaktion verantwortlich: Karl Moliter, Ladenburg. Anzeigen 10 . Lokale Geſchäfts⸗ und Privatanzeigen 8 Pfg. die 1⸗ſpaltige Corpus⸗Zeile oder deren Nau Corpuszeile. Neclamen 20 Pfg. Bekanntlich iſt, wie bereits von der „Bad. Kort.“ gemeldet wurde, ein Geſetzentwurf über das Anerbenrecht im Gr. Juſtizminiſterium ausgearbeitet worden, da mit Einführung des bürgerlichen Geſetz⸗ buchs an die Landesgeſetzgebung die Notwendigkeit herantreten wird, das bäuerliche Erbrecht neu zu er 1000 kegulleren. Bei der Wichtigkeit und Schwierigkeit des Nh Gegenſtandes liegt es nahe, mit den erforderlichen Vokarbeiten jetzt ſchon zu beginnen, insbeſondere zu erheben, welche Vorſchriften den Intereſſen und den Wänſchen der bäuerlichen Bevölkerung unſeres Landes Mer. entſprechen. Auf Grund ſolcher Erhebungen wird es f Z. möglich ſein, dafür zu ſorgen, daß rechtzeitig d. h. gleichzeitig mit dem bürgerlichen Geſeßbuch ein badiſches Anerbenrecht in Wirkſamkeit kreten kann, während ein Zuwarten bis zur Beendigung der zweiten Leſung die Gründlichkeit der Vorberei⸗ tung gefährden könnte. Es iſt anzunehmen, daß der Hauptſache nach die Art. 83 dis 87 des Entwurfes eines Einführ⸗ ungsgeſetzes eine Aenderung nicht erfahren werden und daß ſomit die Zuläſſigkeit landesherrlicher Vor⸗ ſchriften über das Anerbenrecht gewahrt bleibt. Sollte aber trotzdem eine vollſtändige reichsgeſetzliche Rege⸗ ſo dehalien doch die im Lande gemachten Erhebungen ihren vollen Wert, denn ſte ſetzen die Großh. Re⸗ gierung in den Stand, im Laufe der geſetzgeberiſchen Vorarbeiten und namentlich im Bundes tate das In⸗ tereſſe der badiſchen landwirtſchaftlichen Bevölkerung in geeigneter Weiſe zu wahren. In dieſem Sinne iſt im Großh. Juſtizminiſterium die auf das bäuer⸗ Zwei Königskinder. omantiſche Erzählung von Carl Selten fag (Nachdruck verboten). 5 % Woo, Zuſtledenhelt und files lug find unter W Umſtänden mehr wert als eine Kaiſerkrone. an . J. n Heiß brannte die Sonne Siziliens auf zwei 1 * eſſende hernieder, die ihren Weg an einem Maitage 152 100 Jahres 1249 mit großem Eifer zurücklegten. „Hamork, mein Sohn,“ ſprach der Alte, d' ſſen lange weiße Locken auf ſein hohes Alter deuteten, ührend er noch rüſtig und ungebeugt auf dem aultier dahin trabte, „wir müſſen eilen, wenn ich ders meinen Zweck nicht verfehlen will!“ „Ich beeile mich, Vater Rambo; indeß iſt die ze unerträglich, meine Lippen lechzen nach einem blen Trunk! Dort iſt ein Gehöft; ob wir deſſen aſtfreundſchaft in Anſpruch nehmen?“ „Bedenke, Hamork, wir find Sarazenen!“ Als ſolche kennzeichnete ſie auch ſchon ihre eigen⸗ mliche Kleidung und der rothe Halbmond auf der tuſt, den nach der Verordnung der Geiſtlichkeit der Muſelmann tragen mußte, dazu der kühne, arfe Schnitt des Geſichtes. „Sarazenen 2“ eutgegnete der junge Menſch. 2 1 aber doch Menſchen! Werden die Be⸗ lung dieſer Materie in Angriff genommen werden, Innern hat die Denkſchriſt ſowohl, wie den Ent⸗ wurf an die in Betracht kommenden Stellen im Lande zur Begutachtung übermittelt. Der Zweck des Anerbenrechts⸗Geſetzentwurfs iſt darauf gerichtet eine Ueberlaſtung des Anerben zu verhindern, indem dem Anerben das Recht zuſtehen ſoll, zu verlangen, daß ihm bei der Auseinanderſetz⸗ ung das Anerbengut mit Zubehör gegen Erſatz der Hälfte des laufenden Verkaufswerts überlaſſen wird ſoweit dieſes geſchehen kann, ohne daß der Pflichtteil der Miterben auf weniger als ein Vierteil des ge⸗ ſetzlichen Erbteils beſchränkt wird. Der Anerbe iſt verpflichtet, für die Forderungen, welche den Mit⸗ erben wegen Uebernahme des Gutes gegen ihn zu⸗ ſtehen, hypothekariſche Sicherheit an dem Anerben⸗ gut und erforderlichen Falls an anderen inländiſchen Gtrundſtücken innerhalb der erſten zwei Dritteile des Wertes zu bestellen. Soweit er ſolche Hypotheken nicht zu gewähren vermag, hat er tüchtige Bürgen zu ſtellen. Tritt das Anerbenrecht ein, ſo kann bis zur Auseinanderſetzung der Anteil eines Anerbens an dem Anerbengut ohne Zuſtimmung der übrigen Erben nicht veräußert oder belaſtet werden, unbe⸗ ſchadet der Zuläſſigkeit der Zwangsvollſtreckung wegen einer Nachlaßverbindlichkeit. Gehören zu einem Nach⸗ laß mehrere Anerbengüter, ſo kann jeder Berechtigte nach der Reihenfolge ſeiner Berufung die Ueber⸗ laſſung eines Anerbenguts verlangen. Eheliche Kin⸗ der gehen den unehelichen vor, legitimirte Kinder . — 90 7. ſtehen den ehelichen gleich. Der Erblaſſer kann durch Verfügung von Todeswegen das Anerbenrecht aus⸗ ſchließen oder beſchränken; er kann einen ſeiner Ab⸗ . 00 freier 0 115 8 ernennen. — ——— — —— „Armer Junge!“ murmelte Rambo, „wer faſt ebenzig Jahre dieſes Land und die Welt durch⸗ wandert hat, wie ich, der kennt die Menſchen ! Deine einundzwanzig Jahre laſſen fich noch nicht träumen, auf was für Schlechtigkeiten man zuweilen bei ihnen ſtößt!“ „Glaub's Vater Rambo; aber ſagt mir, wes⸗ halb Ihr dieſe beſchwerliche Reiſe unternommen und Eure Kranken wie unſer ſtilles Thal bei der Haupt⸗ ſtadt veilaſſen habt? Man wird Euch viel vermiſſen!“ „Hamork, Du ſollſt später alls wiſſen, zumal Du am meiſten dabei beteiligit biſt!“ „Ich?“ lachte er hell, „doch Ihr liebt das Geheimnißvolle!“ „Und mit Recht! Doch da iſt das Gehöft!“ Der Alte ſtieg mit faſt jugendlicher Leichtig⸗ keit ab. Das Maulthier band man draußen an einen Ring, dann traten beide ein. Sie kamen in einen großen Garten, deſſen eigentliche Beſtimmung aber mehr den praktiſchen Sinn für Küche und Haus und keinen äſthetiſchen Geſchmack und Sinn für die Schönheiten der Natur verrieth, denn er beſtand ſeiner größten Ausdehnung nach aus einem Nutzgarten, in dem das Gemüſe üppig emporſchoß. Nur gleich vorn im Gehöft war eine groß? Fläche mit köſtlichen Roßenbücchen beſetzt, die im üppigſten Flor ſtanden. Rechts davon war Zubehör, 2. — — — rr Nr. 62. Mitwoch den 3. Ruguſt 1892 5 1 liche Erbrecht in Baden bezüglich Denkſchrift nebſt Liegt eine ſolce Verfügung nicht vor, ſo iſt als 0 Ber Entwurf tines badiſchen An- dem Entwurf eines Geſetzes über das Anerbenrecht ] Anerbe berufen der jüngſte Sohn und ihn Erman⸗ erbenrechtsgeſctz. ausgearbeitet worden und das Miniſterium des gelung von Söhnen und Abkömmlingen von ſolchen die älteſte Tochter. An Stelle eines vorverſtorbenen Kindes treten deſſen Abkömmlinge nach den für die Kinder geltenden Grund ätzen. Weitere Beſtimm⸗ 118 betteffen das Anerbenrecht bei Gitergemein⸗ ſchaften. Zur Begründung der auf die Auseinanderſttz ung dem Anerben zugewiefenen Uebernahmsrechte iſt darauf hingewieſen, daß die Bevorzugung eines Er⸗ ben mit Sicherheit nur dadurch vermieden werden kann, daß den Miterben ihr — nach dem Verkaufs ⸗ werte des Anerbenguts — zu berechnendes Pflichtteil ganz oder doch zu einm Bruchteil geſetzlich garantirt wird. Es würde keinem Bedenken unterliegen, zu beſtimmen, daß den Miterben unter allen Umſtänden der volle Pflichtteil, d. h. die Hälfte des Wertes des geſetzlichen Erbteils belaſſen werden müßte, wenn regelmäßig unberſchuldete oder doch nur ſehr mäßig belaſtete Hofgüter in Frage ſtänden. Laſten aber er⸗ hebliche ältere Schulden auf der Erbſchaft — was thatfächlich die Regel bildet — ſo wird der Anerbe Überlaſtet, wenn er den vollen Pflichtteil ſeiner Mit⸗ erben herauszugeben hat. Daher empfiehlt es ſich den, Miterben nicht mehr als die Hälfte des Wertes ihres Pflichtteils zu garantiren. Dem Anerbenrecht ſollen nach dem Geſetzent⸗ wurf unterliegen: 1. die geſchloſſenen Hofgüter mit alle ſonſtigen landwirtſchaftlichen Wohnungen, einſchließlich Scheuer, Stallung, und Hausgarten. (Schlußartikel folgt.) Verſchiedenes. Ladenburg, 2. auf, Am 2 0 ſämmtlich offen ae Die beiden Wanderer Wet deshalb ein. Ueberall ſtießen ſie auf ländliche Ein⸗ richtung und Wohlhabenheit, aber kein lebendes Weſen war im ganzen Haufe weder zu ſehen noch zu hören, wenn man einen bunten Papagei abrechnete, der mit ſeltſamen Tönen ſchrie: „Imperator, Fried⸗ rich, Herrſcher der Welt!“ Beide gingen alſo wieder hinaus in den Garten und durchſtreiften ihn nach ſaftigen Früchten. Der Alte hatte ſchnell eine zarte Melone entdeckt, und war eben im Begr ff, dieſſelbe mit einem krummen Meſſer in Scheiben zu zerlegen, welche er auf ein Weinblatt legte, als er von Huamork einen Ausruf des Entzückens hörte. Er eilte dem Ausruf nach und ſtand geblendet neben dem Jüngling vor einer Laube von Weinreben, in deren Innern eine holde Jung⸗ frau ſchlafend lag. „Komm, Hamork,“ winkte der Alte nach der diskreten Art der Sarazenen und mit dem aage⸗ bornen Sinn für Schicklichkeit und zog den wide ſtrebenden Jüngling fort; aber vom Geräuſch de Schritte erwachte die Schläferin. Sie eilte mit großer Geläufigkeit den Weg ab⸗ wärts, dem Hauſe zu und den beiden Flüchtlingen nach. „Creci,(Lauerecia), Giuglio!“ rief fie; laßt ſte rechis und links. dabei