Veßkanntmachung. Die Sonntagsruhe im Han⸗ delsgewerbe betr. Unter Hinweis auf unſere bekannt gegebenen allgemeinen Anordnungen in obigen Betreff machen wir insbeſondere noch auf folgende Punkte aufmerkſam: 1. Der Verkauf von Cigarren, Cigaret⸗ len, Tabaken in größeren Quantitä⸗ ten in Wirtſchaften an gewöhnlichen Sonn⸗ u. Feſttagen iſt nur während der Stunden von 6 — 9 Uhr Vor⸗ mittags u. 11 — 1 Uhr Mittags geſtattet. „Zu den übrigen Stunden dürfen Cigarren u. ſ. w. in Wirtſchaften nur in entſprechend kleinen Quan⸗ litäten zum Genuß in der Wirtſchaft ſelbſt abg⸗ ben werden; die Abgobe größerer Mengen wäre als Verkauf innerhalb des Handelgewerbrs anzu⸗ ſehen, und iſt verboten. 2, Soweit Friſeure, Barbiere u. ſ. w. offene Verkaufsſtellen haben, iſt der Verkauf von Waaren jeder Art nur während der oben bezeichneten offenen Verkaufsſtunden zuläſſig. 8. Zuwiederhandlungen gegen dieſe An⸗ ordnungen werden mit Geldſtrafen bis zu 600 Mk. oder mit Haft be⸗ ſtraft. Mannheim, den 14 Juli 1892. Großh. Bezirksamt: Dr. Schmid. 5 Beſchluß No. 2094. Vorſtehende Bekannt⸗ machung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 18. Juli 1892. 5 Bürgermeiſteramt A. Huben Betz. 1 75 1 555 Ein 9 Wochen altes Stutenfoblen verkauft FJath-Frippmacher zum Ochſen in Schriesheim. Strohseiler und neues Kornstroh 1 verkauft F. Schowalter, Roſenhof. Empfehlung. Unterzeichneter empfiehlt ſich im Krautſchneiden in und außer dem Hauſe. Peter Neubrech. Wohnung im Gg. Löſch'ſchen Hauſe Marktplatz. Aeue Hrünkerne empfiehlt uten Apfelwein empfiehlt billigſt J. Ph. Juchs, Holzbändler. Peima 5 Herbſtrübenſamen lange, weiße, rotheköpfig empfiehlt J. Fr. Merkel. Gebr. Höfer Gckes. 2 empfiehlt HGaaſthaus zum Schiff. VNugherichnetet Apfelnein 10 Tagen hierher vorzulegen. Aulatholiche Gentind Sonntag, den 24. Juli, morgens halb 10 Uhr, Gottesdienſt. Nach dem Gottesdienſt Gemeinde versammlung zur Wahl eines Mitgliedes des Kirchenvorſtandes an Stelle des verſtorbenen Herrn Emmerich Bläß. Vekanntmachung. Die Sonntagsruhe im Handelsg⸗werbe betr. Nach Beſchluß des Bezirksamts bezw. Bezirksrats vom heutigen wurde beſtimmt, daß an Stelle der Vorschriften Ziffer I. B u. C, unſerer Bekannt- machung vom 16. v. Mts. No. 61908 folgende Anordnungen zu treten haben. B. Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, ſoweil auf ihn die Beſtim⸗ mungen der 88 42b und 55 Abſ. 1 3 ff. 1 — 3 8,w.⸗O. Anwendung finden und welcher an Sonn⸗ und Feſttagen verboten iſt, wird Nachficht bi⸗ willigt zu Gunſten des Handels mil Brod. Bretzeln und anderen Backwaren, mit Obſt, Blumen, Eis und Mineralwaſſer, jedoch unter der Einſchränlung, daß der Handel mit ſoichen Wagren nur auf öffentlichen Straßen u. Plätzen und nicht an anderen öffentlichen Orten, desgleichen von Haus zu Haus und nicht an den drei höchſten Feiertagen (Oſterſonntag, Pfingſtſonntag und erſten Weihnachtsfeiertag) und im übrigen nur während der Zeit von 6 — 9 Uhr Vormittags und 11 — 6 Uhr, mit Mineralwaſſer von 11 — 10 Uhr Nach⸗ mittags ſtattfind en darf. C. Nach Beſchluß des Bezirksrats Mannheim iſt den Bäckern, Metzgern und Wurſtlern. Zuckerbäckern, Obſthändlern g⸗ſtattet, die in das betreffende Handelsgewerbe ihrer Natur nach gehörigen Waaren unter folgenden Beding⸗ ungen zu verkaufen: 1. Der Verkauf darf am Oſter⸗ und Pfingſtſonntag, Weihnachtsfeiertag nur von 6 — 9 Uhr Vormittags. 2. an den übrigen Soan⸗ und Feſttagen mit unbeſchränktem Beginn ſowie am erſten bis 9 Uhr Vormittags, von 11—1 Uhr Nachmittags, ferner bei Zuckerbäckern und Obſthändlern von 1—7 Nachmittags, bei Bäckern und Metzgern von 6 —9 Uhe Nachmittags ſtatifinden. Der Betrieb des Gewerbes, des Milchhandels iſt binfichtlich der drei hoͤchſten Feiertage den gleichen Beſchränkungen wie unter C. 1, hinfichtlich der übrigen Sonn⸗ und Feſttage keinen Beſchränkungen unterworfen. Dieſe ſämmtlichen unter C. bezeichneten Ausnahmen werden an die fernere Bedingung gekrüpft, daß im handelsge werblichen Teil der betreffenden Betriebe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter über die in Ziff. 1 A unſerer Be⸗ kanntmachung vom 16. v. Mts. feſtgeſeßten 5 Stunden hinaus nur dann beſchäftigt werden dürfen, wenn jeder derſelben a. entweder an jedem zweiten Sonntag von Morgens 6 Uhr dis Abends 6 Uhr, b. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktage volle 24 Stunden von der Arbeit freigelaſſen wird. Bürgermeiſterämter des Bezirks haben dieſe Verfügung ſofort in orts⸗ üblicher Weiſe mit dem Hinweis darauf zu veröffentlichen, daß Zuwieder⸗ handlungen gegen die den Verkauf und der Beſchäftigung von Arbeiten, Ge⸗ ſellen, und Gehilfen im Handelsgewerbe an Sonn⸗ und Feſttagen getroffenen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 600 Mk., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 6 Wochen gehandet werden. Der Vollzugsnachweis iſt innerhalb 10 3 14. Juli 1892. Großh. Bezirksamt: ö Dr. Fuchs. Nr. 2075. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg den 18. Juli 1892. 8 Bürgermeiſteramt. A. Huben. Würzburger 90 Morgen Samstag 0 Schlachtfest. Von vormittags 9 Uhr ab Wellfleiſch und Abends hausgemachte Würſte, Mannheim, 1 wozu freundlichſt einladet Karl Stumpf. Die Neuheiten Tricottaillen, Plouſen und Kinderkleidchen find eingetroffen. Meine Waare zeichnet ſich durch billigſten Preis aus 5 25