daß das neu eingerichtete Haufmänn ſche Colonialw ſeit Montag, den 27. Zuni an, wieder geöffnet iſt. Freitag, 1. Juli kann wegen Neparakur die Neckar häuſer Fähre mit Fuhrw befahren werden, den iat Bekanntmachung. Nr. 1822. Unter Bezugnahme auf unſere Bekanntmachung bom 27. Mal d. J. Nr. 1468 „Das Baden im Necker betr.“ wird nochmals ausdrücklich darauf hingewieſen, daß das Baden nur on 15 abgeſteckten Badepläßzen erfolgen arf. Auch iſt in letzter Zeit öfter 1 Wahrnehmung gemacht 1 11 Badende über den Neckar ſchwimmen und ſich alsdann am Jenſeitigen ie in der Nähe bewohnter Gebäude aug, 1 82 5 ruhen. Es wird dies hiermit verbolen a Zuwiderhandelnde haben ſkingß Strafe zu gewärtigen. Ladenburg, den 22. Jun 1899. Blürgermeiſteramt: Wekanntmachung. Die Sonntagsrube im Handelsgewerbe betr. Nachdem durch Kaff. Verordnung vom 28. März l. J. der Vollzug der Beſtimmungen des Reichsgeſetzes vom 1. Juni 1891 (Gewerbeordnungsnovell⸗) über die Sonntagscuhe im Handelsgewerbe auf den 1. Juli 1892 angeordnet iſt, ſehen wir uns veranlaßt auf Grund der 88 41a 55a 105b Abf. 2 1050, 10526 R. Gew. O. Art. III V. B, O. hierzu vom 24, III 1892 das nachſtehende zu allgemeinen Kenntniß zu bringen; 4 I. Vom 1. Juli 1892 an dürfen in den ſämmtlichen Zweigen des Handelsgewerbes Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an den Sonn- und geſetzlichen Feiertagen, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen, nicht länger als fünf Stunden beſchäftigt werden. A. Die zuläſſige Arbeitszeit wird für den ganzen Amtsbezirk Mannheim feſtge⸗ ſegt auf Stunden von 6—9 Uhr Morgens. und von 11—1 Uhr Mittags. Ausnahmen hiervon werden zugelaſſen: 1 F 1. Für Stadt und Land: 1 a a. am Sonntage vor Oſtern 5 5 b. an den drei Sonntagen vor Weihnachten. 2. Für die Stadt Mannheim: außerdem an den beiden Sonntagen der Früh⸗ jahrs⸗ und der Spätjahrsmeſſe. 11 Für die Landorte des Amtsbezirks, außerdem an den Sonntagen des Kirch⸗ weihfeſtes. a Am Sonntage vor Oſtern darf eine erweiterte Beſchäftigung und zwar bis 3 Uhr Nachmittags, an den übrigen Sonntagen unter Ziffer 1b, 2 u. 3 eine ſolche bis 6 Uhr Nachmittags allgemein ſtattfinden. B. Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen, ſoweit auf ihn die Beſtimmungen der Sd 42b u. 55 Abſ. 1 Ziffer 1—8 G. O. Anwendung finden und welcher vom 1. Juli l J. ab an Sonn⸗ und Feſttagen verboten iſt, wird Nachſicht bewilligt zu Gunſten des Handels mit Brod, Bretzel und anderen Backwaaren, mit Obſt, Milch, und Eis, jedoch unter der Einſchränkung, daß der Handel mit ſolchen Waaren nur an öffentlichen Orten, nicht auch von Haus zu Haus und nicht an den drei höchſten Feier⸗ tagen (Oſterſonntag Pfingſtſonſttag und erſten Weihnachtstag) und im Uebrigen nur 1 155 Zeit von 6—9 Uhr Vormittags und von 116 Uhr Nachmittags ſtatt⸗ nden darf. 825 1 C. Nach Beſchluß des Bezirksraths Mannheim iſt e 1. in Stadt und Land den a. Bäckern und b. Metzgern leinſchl. der Wurſtler) 2. In der Stadt Mannheim außerdem den . Zuckerbäckern (Conditoren a d. Milch und onn- und Feſttagen der Verkauf ihrer Waaren unter den folgenden Bedingun⸗ gen geſtattet: A. Der Verkauf darf am Oſter⸗ und Pfingſtſonntag, ſowie am erſten Weihnachts⸗ feiertag nur von 6—9 Uhr Vormittags, B. an den übrigen Sonn⸗ und Feſttagen nur von 6—9 Uhr Vormittags und 11—6 Uhr Nachmittags ſtattfinden. C. Die in den Verkaufsſtellen beſchäftigten Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter Uſſen entweder ö a. an jedem 3. Sonntage volle 36 Stunden oder f dan jedem 2. Sonntage von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr, o. in jeder 2. Woche an einem Werktage volle 24 Stunden von freigelaſſen werden. H. Hierzu bemerken wir noch im Einzelnen: 25 1. Oſter⸗ und Pfingſtſonntage, ſowie am 1. Weihnachtsfeiertage dürfen abgeſehen von den Ausnahmen unter Ziff. 1, C, a, Gehilfen Lehrlinge und Arbeiter. im Han⸗ delsgewer be überhaupt nicht beſchäftigt werden. 2 Inſoweit eine HPeſchäftigung von Gehilfen, Lehrlinge und Arbeitern im Han⸗ delsgewerbe nicht zuläſſig iſt, darf ein Gewerbebetrieb im offenen Verkaufsstellen über⸗ haupt nicht ſtattſinden. Die Läden ꝛc ſind vielmehr außerhalb der zugelaſſenen Verkaufs⸗ zeit geſchloſſen zu halten. 5 8. Für Friefeurgeſchäfte, Badeanſtalten und für den Geſchäftsbetrieb der Photo⸗ graphen ſind zur Zeit der Ausnahmebenimmungen nicht erforderlich. Soweit die Thätig⸗ dieſer Gewerbetreibenden fich lediglich als Dienſtleiſlungsgewerbe darſtellt (Arbeiten der Haar- und Bartpflege, Photographiren) kommen für ſie bis auf Weiteres die Einſchlägi⸗ gen Beſtimmungen der G.⸗O. nicht in Anwendung. Soweit dieſelben jedoch offene Ver⸗ kaufsſtellen beſitzen, fallen ſie unter die Vorſchriften für das Handelsgewerbe. oder endlich der Arbeit Mineralwaſſer 4. Auf den Betrieb der Gaſt⸗ und Schankwirtſchaften, der Darbielung perſöhn⸗ licher Dinſtleiſtungen auf öffentlichen Straßen, Plätzen (Dienſtmänner, Lohnbediente, Fremdenführer, ꝛc) ſowie der Verkehrs gewerbe finden die Beſtimmungen unter Jie oben keine Anwendung; dagegen fallen unter den Begriff „Handelsgewerbe ale e nachfolgenden Betriebe: i Waarenhandel im ſtehenden Betrieb, ſo namentlich Handel mit Thieren, ian wirtſchaftlichen Prodneten, Brennmaterialien, Metallen und Mekaflwaaren, el nial⸗, Eß⸗ und Trinkwaaren, Wein, Tabak und Cigarren, Leder Wg Baumwolle, Manufaktur⸗(Schnitt⸗)wagren, Kurz⸗ und Galanteriewaaren b. der Trödelhandel, . Geld⸗ und Credithandel, Spedition und Commiſſion, „ Buch⸗, Kunſt⸗ und Muftkalienhandel, Leihbibliotheken, Handelsvermittlung (Makler, Agenten), . Hilfsgewerbe des Handels (Packer, Träger Taxatoren, Markthelfer ze. „Verſteigerung, Verleihung, Engagements⸗ und Annoncen⸗Vermittlung (Aut onsgeſchäfte und Auktionatoren, Pfandleihanſtalten, Verleihungsgeſſchäften el ſchließlich Maſchinenlohndreſcherei, Aufbewahrungsanſtalten, Stellenvermittlun Inſeratenmittheilung⸗ und Auskunftsbüreaus). 1. alle im Gewerbebetrieb vorkommenden Büreau⸗ und Ladengeſchüfte, „der kaufmänniſche Betrieb der Verbrauchs⸗ und Creditvereine, ſowie der f ficherungsanſtalten auf Gegenſeitigkeit. Bezüglich der nur auf Büreaus bezw Comptoirs beſchäftigten Handelsgehllfen ze. beabſichtigt die ſtädt. Verwaltung für Mannheim ein Ortsſtatut dahin zu erlaſſen, daß r nur von 10— 12 Vormittags an Sonn⸗ und Feſttagen beſchäftigt wer⸗ den dürfen. Solange dieſes Ortsſtatut jedoch noch nicht in Wirkſamkeit getreten iſt, finde auf die hierunter fallenden Handlungsgehilfen ꝛc. die Beſtimmungrn unter Ziffer oben Anwendung. i Die Betheiligten machen wir auf dieſe Bekanntmachung noch beſonders hierm aufmerkſam. 5 l 5 Mannheim, den 16. Juni 1892. Großh. Bezirksamt: e auch Zeitungsverlag u. ⸗Spediti . Der. Fuchs. Nr. 1769. Beſch lu ß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit aer 0 Ladenburg, den 20. Juni 1892. e Bürgermei 5 1 5 K ne N Betz. Weinwirtſchaft Jouis Heude A3. 10. Mannheim 4 3. 10. gegenüber dem Großh. Schloſſe (Herichts gebäude.) Empfiehlt ſeine reine Weiß; u. Rothweme nebſt reicher Auswahl in kalten und warmen Speiſen bei reeller Bedienung. NB Zeugengebügren können hei mir ausbezaßkt werden Unübertroffen an Biß, Bequemlichteit und clegankeſt Rörperform gebend iſt Fräulein II. Görlt's desundheits-Corset 6 Vor Nachahmungen allenthalben geſchützt. Von größten Aerzten der Medizin wie der Naturheilkunde empfohle Beim Tanzen wie bei der Aibeit unentbehrlich, da Lunge und „ Leber nicht eingeengt. Alleinv'rkauf bei 5 D. Freitag. Donnerſtag, 30. Juni und 1 — b 1 Vanliztit, 110 1 V gers 0 i 155 u u Hunde eth Volzug e inen in et he Borch 1h „ Em nd lin Jute cent de th fu 9e Min dnl fe di h i heli eth Ir age hit obe im hr als e pin voher, de an lid l teig lin gn ahnt e dhe i balung, wil daun, en r Sun kg mn ig A n t in Abe 1800 und 2 h hn ine nie g mungen d. 5 10 tl: At u l C ag uf M Wai un fi In Nase