„ —·- empfehlen in ſehr großer Auswahl zu den billigſten Preiſen alle Sorten Bettfedern, Varchente, Bettdrille, Hausmacher Trinen, Berrnhuter-Teinen, Bitlefelder-Teinen, Gebild in Prell und PDamaſt. g Ferner empfeblen uns zur Anfertiaung don Betten mit Roſt und Matratze aus Se⸗gras, Wolle und Roßhaar. Mir machen hiermit noch beſonders darauf aufmerkſam, daß gemüß 8 138 He Ordg., 8149 bad. Vollzugs⸗Verordg. hiezu vom 24 März 1895, wenn ein Unternehmer Strohhüte und Filzhüte, 5 werden zu bedeutend herabgeſetztem Preiſe abgegeben bei Herren- und Knabenhüt D. Freitag. 0 NB. Ganz neue Ware, keine ſogen. Ladenhüter, die man zu jedem aba⸗ ben muß Resten Hemdenstoffe 8 2 8 8 nur ſehr gut Qualitäten, 8 dedeutend Bunter Fabrikpreisen 88 empfiehlt 8 8 0 N S S D 2227244 — NN 22 Friis ch ingetroſfen: Eine reiche Auswahl Vorhangſtoffe ür große und lkeine Vorhänge, welche zu fehr billſgen Preiſen empf⸗hle. Sch. Sternweiler. 2 8 — D e, Uhrm Ladenburg. . 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Bezirksamte, 5 den Landorten 135 Bürgermeiſteramte) unter Benützung dez iezu beſtimmten Formulars anzuzeigen iſt. 3 hiez 1 5 8 Anzeige iſt zu erſtatten, wenn er beabſichtigt, in einem der auf Fror⸗ mular 8 bezeichneten Punkte eine Aenderung hinſichtlich der Beſchäftigung der Arbeiter innen oder jugendlichen Arbeiter eintreten zu laſſen. . beiter Die Pflicht zur Anzeige liegt auch denjennigen Unternehmern ob, welche in Be⸗ trieben der obenbezeichneten Art ſchon vor dem 1. April 1892 Arbeiterinnen über 1 beſchäftigt haben und die ſe Beſchäſtigung nach dem 1. April 1892 forte en, e ee wird zur Erſtattung der Anzeige eine Friſt bis zum 2. Mai l. 15 gewährt. 5 0 Diejenigen Unternehmer, welche ſchon vor dem 1. April l. Js. eine Ane Über die Beſchüftigung jugendlicher Arbeiter nach 8 147 der B. V- Ordg. vom 23. Dult. 1883 erſtattet haben, ſind nicht verbunden, nach dem 1. April 1892 dieſe Anzeige 11 wiederholen, ſo lange nicht in der durch die Geſetzesbeſtimmung berührten Art der e ſchäftiguug eine Aenderung eintritt. 5 Zu den den Fabriken gleichgeſtellten Betrieben gehören nach g 148 der angeführten Vollz⸗Verordnung. i b 1) Hüttenwerke, Zimmerpluͤtze und andere Bauhbfe, ſowie Werften (J 154 Abf. 3 G⸗Ordg.); 9 diejenigen Ziegelein, über Tage betriebenen Brüche und Gruben, welche nicht blos vorübergebend oder in geringen Umfange betrieben werden (8 154 Abſ. 2 G⸗Ordg.); 8) Werkſtätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Waſſer, Saß, Luft, Elektrizität, u. ſ. w) bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Verwendung kommen, vorbehaltlich der vom Bundes rath nachgelaſſenen Auzuahmen (5 154 Abſag der Gew.⸗Ordg.); . 5 4) ſonſtige Werkſtätten, ſowie Bauten, auf welche in Zukunft durch Kaiſerliche Verordnung die Beſtimmungen der 98 185 bis 139 b ausgedehnt werden (J 154 Ablaz 4 der Gew.⸗Ordg.); 5 a 5) die Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanſtalten und unterirdiſch betriebenen Brüche oder Gruben (8 154 der Gewerbeordnung). 5 Des Weiteren haben dieſe Arbeitgeber bis ſpäteſtens zum 2. Mai 1892 der Orks⸗ polizeibehörte die Zahl der von ihnen am 1. April 1892 beſchaftigten znd über 16 Jahre alten minderjährigen und großjährigen Arbeiterinnen schriftlich mitzuteilen. Dieſz Mitteilung kann mit der nach 8 188 Gew⸗Ordg. vom 1. Juni 1891 zu erſtattenden Anzeige verbunden werden. 5 l . Auf Anlagen dieſer Art, welche nur einen Teil des Jahres im Betriebe ſind und ihren Betrieb am 1. April 1892 bereits eingeſtellt oder noch nicht begonnen haben, findet dii Beſtimmung des vorigen Abſatzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Arbeitgeber verpflichtet find, der Ortspolizeibehörde eine ſchriftl. Anzeige ee die Höchſtzahl der ron ihnen innerhalb der Zeit vom 1. April 1891 bis zum 31, Mirz 1892 beſchäftigen Arbeiterinnen über 16 Jahren zu erſtatten. — Mannheim, den 6. April 1892, Großh. Bezirksamt! DDr. Nach “n fals... Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 12. April 1892. . e 5 Bürgermeiſteramt: „ A. ODuben. Betz. 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