Einladung zur Erneuerungswaßhl des Nr. 987, Gemeinderates. Auf Grund des § 18 der Gm.⸗Orda. findet a-mäß 8 13 Gem.⸗Wahl⸗ dabier eine Erneuerungswahl des Gem'inderates ſtatt. 8 Der Gemeinderat b'ſteht aus 8 Mitgliedern. Hievon treten der regel⸗ müͤͤßigen Erneuerung wegen 4 Mitglieder aus und zw Die Herren 1. Johaun Bilger, G. meinderechne 2. Adalbert Schmitt II. Landwirt. 8. Jacob Nemelius III. Landwirt. 4. Johann Philipp Fuchs. Holzhändler. Es ſind deshalb 4 Gemeinderatsmitglieder zu wählen und 6 Jahre. 5 Zu dietem Zweck werden hiermit ſämtliche Mitglieder des Gemeinde ⸗ rates und Bürgerausſchuſſ's auf: Samstag den 23. April dieſes Jahres in das bieftae Natbous mie dem Anfügen eingeladen, daß die Abstimmung in der Zeit von 10 Ahr vormittags bis 11 Ahr vormittags zu geſchehen bat. 5 5 Das Woblrecht iſt in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unter⸗ ſchrift auszuüben. Die Stimmzettel müſſen von weißem Popfer und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſeben ſein. In den Stimmzettel ſind die Namen Derj⸗nigen, welchen der Wäbler ſeine Stimme geben will, handſchrift⸗ lich oder durch beliebige Mittel der Vervielfältigung einzutragen. Der Vor⸗ geſchlagene muß mit ſeinem Familien⸗ und mit ſeinem Vornamen, ſowie mſt der Benennung, durch welche er von Andern gleichen Namens in der Gemeinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Mißverſtändnis entſteht. Wählbar iſt jeder beſ der Wahl zum Bürgerausſchuß Wahlberechtigte, deſſen Wahlrecht nicht ruht, ſomit j⸗der Gemeind⸗bürger und jeder im Voll⸗ beftze der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ebrenrechte befindliche männ⸗ liche, nicht im aktiven Militärdienſte ſtehende Angehörige des Deutſchen Reichs, welcher ſeit 2 Jahren a. Einwohner der Gemeinde iſt, b. das 24. Lebensjahr zurückgelegt und eine ſelbſtändige Lebensstellung hat, o. keine Armenunkerſtützung aus öffentlichen Mitteln empfangen hat, d. die ibm obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet hat, . im Großherzogtum eine direkte ordentliche Staatsſteuer zahlt. Als ſelbftändig im Sinne des Buchſtaben d. werden diejenigen Per⸗ ſonen betrachtet, welche entweder einen eigenen Hausſtand haben oder ein Ge⸗ werbe auf eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordentlichen jährlichen Staatsſteuern mindeſtens zwanzig Mark bezahlen. Iſt am Ende der für die Wahlhandlung anberaumten Friſt die erfor⸗ derliche Wählerzahl nicht erſchienen, ſo find die Ausgebliebenen unter An⸗ drohung einer Geldſtrafe bis zu 5 Mark (§ 46 Abſatz 2 der Gemeindeord⸗ nung) nochmals zur Abſtimmung vorzuladen, und es iſt dieſes Verfahren ſo lange fortzuſetzen, dis eine giltige Wahl zu Stande gekommen iſt. Zum Bürgerausſchuß gehören auch die Mitglieder des Gemeinderats und der Bürgerm'eiſter. 5 Von dem Vorhandenſein einer 2jährigen Dauer der Erforderniſſe Buch⸗ ſtabe a bis e kann durch Bürgerausſchußb ſchluß im einzelnen Falle Nachficht erteilt werden. 8 Bei allen bei der Wahl zum Bürgerausſchuß Wahlberechtigten ruht das Wahlrecht und damit auch die Wählbarkeit in den Gemeinderat: 1. Infolge der Entmündigung, Mundtotmachung und Verbeiſtandung, 2. infolge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieſes Verluſtes, 3. infolge gerichtlicher Verurteilung wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs innerhalb der letzten fünf Jahre, 4. nach eröffnetem Konkursverfahren, während der Dauer desſelben und ſo lange die Gläubiger nicht befriedigt find, 5. infolge des Eintritts in den aktiven Militärdienſt auf die Dauer dieſes Verhältniſſes. In den unter Ziffer 3 erwähnten Fällen laufen die 5 Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freiheitsſtrafe erſtanden iſt. Die Wahlberech⸗ tigung zur Bürgerausſchußwahl und damit die Wählbarkeit in den G meinderat tritt hier wie bei dem Verluſte der bürgerlichen Ehrenrechte wieder ein, wenn der Verurteilte im Wege der Begnadigung die Wiederbefähigung erlangt hat. Außerdem ruht das Wahlrecht zur Bürgerausſchußwahl und infolge deſſen auch die Wählbarkeit in den Gemeinderat bei denjenigen Gemeinde⸗ bürgern, welche 1. in der Gemeinde keinen Wohnfttz haben, 5 2. zur Entrichtung einer ordentlichen direkten Staatssteuer im Groß⸗ herzogtum nicht verpflichtet find, 8 3. den Fall eines vorüberg⸗ henden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterſtützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Jahre bezogen haben, 4. nach durchgeführtem Betreibungsverfahren die an die Gemeinde im laufenden oder im vorhergehenden Jahre geſchuldeten Abgaben nicht entrichten. Vater und Sohn, ordg. zwar auf i 8 6 Schwiegervater und Schwiegerſohn Bruder und 5 8 2255 3 welche als offene oder perſönlich haftende Geſell⸗ ſchafter bei der nämlichen Handelsgeſellſchaft beteiligt find, kö f Mitglieder des Gemeinderats ſein. 01 l 15 85 15 1 Ladenburg, den 12. April 1892. „ 5 Gemeinderath. 15 . 32 „ A. Huben 425 55 eee PBMekannktmachung. Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die Keisvnſammlung des Kreiſes Mannheim am Dienstag, 19. Rpritk 1892, vormittags 9 Nahr beginnend auf dem Rathaus dahier zur regelmäßigen Tagung und Erledigung nachſtehender Tagesordnung zuſammentreten wird. Die Sitzungen find öffenllich und lade ich die Kreisangehörigen zur Teilnahme ergebenſt ein. 5 Tagesordnung: 1. Wahl des Vorſitzenden, ſeines Stellvertreters und zweſer Sekretäre, 2. Geſchäftsbericht des Kreisausſchuſſes im Allgemeinen. 3. Die landwirtſchaftliche Kreiswinterſchule. — 4. Die Maßnahmen zur Forderung des Obſibaues. 5. Die Hagelverſicherung. „ 6. Die Ausbildung von Arbeitslehrerinnen und Errichtung von Kochlurſen, 7. Die Unterſtützungen für ſonſtige Unterrichtszwecke. 8. Die Landarmenpflege. ee e 9. Die Verpflegung armer Augenkranker. 10. Die Kreispflegeanſtalt in Weinheim. 11. Das Kreiserziehungshaus Ladenburg. 12. Die Kreisarmenkinderpflege. . f 18. Unterſtützungen: a. für Kreisbedienſtete und Hinterbliebene. d. x Wehrleute und Angehörige und Gründung eines weiteren Kreſsſonds, 14. Unfall⸗, Kranken-, Invaliden⸗ und Altersverſich rung: a. Bauunſall⸗ berficherung (G⸗ſetzlicher Beitrag und Verſicherung der Regiegeheiter), „Kranke nverſicherung der Straßenarbeiter. 0. Alters⸗ und Juyg⸗ liden⸗Verficherung. 5 15. Die Kreisſtraßen (nach Geſetz). 16. Die Kreiswege (nach Statut). 17. Die Rechnungs⸗Nachweiſungen vom 1892 und den Vermoͤgensſtand. 18. Den Voranſchlag des Kreishaushalts für 1892. 19. Wahlen: a. zweier Reviſoren zur Prüfung der Kielsrechnungen. b. eines Mitglieds des Sonderausſchuſſes für Armenkinderpfl ge 20. Aufſtellung der Vorſchlagsliſten für die Bezirks täte. Mannheim, 5. April 1892. „ Gr. Kreishauptmann Arhr. Nüdt. No. 966. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit ve ril 1892. f Bürgermeiſteramt: A. Huben. 55 1. Januar 1891 bis 1. Januar . 1 röffentlicht. Unter Allerhöchſtem Protektorate Sr. Ma⸗ jeſtät des Kaiſers Wilhelm II. VI. Marienburger Geldgewinne: idise 12 90000 = 90000 N à 30000 = 30000, 12 15000 = 15000 , 22 6000 12000 „ 5 3000 15000 . 12 à 1500 = 18000 Geld⸗Lotterie. Ziehung unwiderruflich am 28. und 29. April 1892. 1 85 Inter ſſenten auf Wunſch vom Ziehungs⸗ 200 à 150 30000 Cooſe zum Planpreiſe a 3 M. (Porto 100 ᷑ K 30 = 30000 und Hiwimue 20 Pf. extra) empfiehlt 1000 das General⸗Debit 3 3 3372 Gewinne 375000 M. Carl Heintze, Berlin W. 6 Unter den Linden 3. Ohne Abzug zahlbar in Telegramm⸗Adreſſe: „Lotteriebank Berlin“. Berlin, Danzig, Hamburg. von 20 Liter oder 20 Flaſchen an aufwärts per Liter oder Flaſche 65, 75 Pfg. und hoher, ſowie Champagner und Portwein empfehlen nur gute Qualitäten, zu enorm bluten Preiſen, empfiehlt i 1 N Ach. Sternweiler.