e Weklannkmachung. 0 ade 1b Die Muſterung für das Jahr 1882 betr. a n e Muſterung der Militärpflichtigen des Aushebungsb'zirks Mannheim e am Wee 20., 21., 22., 23., 25., 26., 27., 28., 29., 30. Rprit, 1 50 B ſowie 2., 3., 4. und 5. Mai 1892, 9 min Nr jeweils vormittags 8 uhr beginnend, im Aulaſaale, Lit. 4 4, 4 ftatt. I f 8 Dies wird den Pflichtigen mit dem Anfügen bekannt gegeben, daß gemäß de Uu d. „ 3826 3. 7 W.. O. die ohne genügende Entſchuld'gung Ausbleibenden mit i 0 n Welk ſtrafe bis zu „dreißig Mark“ oder mi Haft bis zu „drei Tagen“ be⸗ 10 bun ſtraft werden und außerdem der Vorteile der Loſung für verlustig erklärt und 0 U r n % als vorweg Einzuſtellende behandelt werden lönnen. Wer ſich der G ſtellung nul he, böswillig entzieht, wird als unſicherer Dienſipflichtiger behandelt. Er kann nac dn uu, außeeterminlich gemuſtert und ſofort zum Dienſt eingeſtellt werden. f dem den a Die Pflichtigen der Jahrgänge 1870 und 1871, ſowie der früheren lit E We Jahrgänge haben ihre Loſungsſcheine mitzubringen. de Fame 5 . An nachverzeichn⸗ten Tagen haben zu erſcheinen: n. gun d Am Mittwoch den 20. April I. J., vormittags 8 Uhr die Pflich⸗ i eine deren tigen des Jahrganges 1870 aus der Stadt Mannheim, deren Familiennamen ern. Mun ieh, mit den Buchſtaben A bis mit G anfangen, außerdem die Rückſtändigen aus wandten gu! früheren Jahrgängen aus dem ganzen Bezitk. f r, wurden Jo 8 Am Dienstag den 3. Mai l. J., vormittags 8 Uhr die Pflichtigen tau mit ie g der Jahrgänge 1870, 1871 und 1872 aus Kaferthal und Ladenburg. ten Tod gert Am Donnerstag den 5 Mai l. J. findet im Anſchluß an das Muſt'r⸗ le in unte ungsgeſchäft die Verbeſcheidung der rechtzeitig eingelaufenen Reklamationsgeſuche p nen de dite, ſtatt und baben die Beteiligten an dieſem Tage wiederbolt zu erſcheinen. ind len en Am Freitag den 6. Mai J. J, vormittags 8 Uhr beginnt die Losung werfe . r Pflichtigen des Jahrgangs 1872, ſowie der älteren Jahrgänge, ſoweit etztere noch nicht geloſt haben. i . Jedem Militärpflichtigen iſt das perſönliche Erſcheinen im Loſungstermin überloſſen. Für die Nichterſcheinenden wird durch ein Mitglied der Erſatz⸗ kommiſſion g⸗loſt werden. Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er ſich im 1., 2. oder 3. Militä⸗ pflichtjahre befindet, darf ſich im Muſterungstermin frei⸗ willig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein beſonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppen (Marine⸗) Teils erwüchſt. 7. b. % Durch dieſe freiwillige Meldung verzichten die Militärpflicht'gen auf die f. Abe, u n Vorteile der Loſung und gelangen in erſter Linie zur Aush bung. aus G. 5 Die Pflichtigen haben zum Muſterungstermin in reinlichem und nüchter⸗ d. Hefte ut nem Zuſtande zu erſcheinen. 3 Dreſpott dal Wer durch Krankbeit am Erſcheinen im Muſterungstermine verhindert ü — ift. bat ein ärztliches Zeugnis einzureichen. 8 Dosſelbe iſt, ſofern der ausſtellenſte Arzt nicht Staatsarzt iſt — bürger⸗ meiſteromtlich zu beglaubigen. MMannheim, den 2. April 1892. 25 Großh. Bezirksamt: Muti Dauer da küren b im cup 30 3 5 Bekannf machung. Die Förderung der Rindviehzucht aus Staatsmitteln betr. f Das Gr. Miniſterium des Innern hat mit Erlaß vom 8. d. M. Nr. 5933 an⸗ her bekant gegeben, daß die ſtaattliche Prämiirung von Rindvieh aus den für jeden Zweck beſonders zur Verfügung geſtellten Mitteln auch in dieſem Jahre nach dem ſeitherigen Verfahren ſtattfinden ſoll. b Der Zweck der Prämiirung iſt die Berbeſſerung der Beſchaffenheit der zur Zucht 1 zu verwendenden Thiere. Es ſollen deshalb ausſchließlich zur Zucht und Zum gemeinſamen Gebrauche auf⸗ geſtellte Farren und junge weibliche Zuchtthiere prämiirt werden, welche dem im betref⸗ fenden Bezirke vorzugsweise gezüchteten Schlage angehören und in Bezug auf Bau und äußere Merkmale, ſowie mit Rückſicht auf ihre Leiſtungen zu den vorzüglichſten Thieren tmacung ud de cen Ehm en Diebfchl, 1 t lezten U 15 . . riedigt fi, Miltbtdent 110 n Kauf 5 ſturden f. N. des Bezirks zu rechnen find. Unter dieſen Thiexen ſoll denjenigen der Vorzug gegeben tt 1 une werden, welche nachgewieſenermaßen, oder nach ihren äußeren Merkmalen aus rein gehal⸗ Wohlde 1 e enen Zuchten abſtammen, gleichviel ob ſie im Lande aufgezüchtet oder aus dem Ausland ⸗ n Ehre 40 eingeführt ſind. 5 N ö Wicabel i Im allgemeinen werden bei der Prämiirung folgende Beſtimmungen zur Anwendung ö ommen. dien rgercue 1 U 1. Unter den zur Zucht aufgeſtellten Farren ſollen vorzugsweiſe 1 1halb bis 2 1halb detat bel jährige Thiere berückſichtigt werden. Farren mit 6 vollſtändig geſchobenen und in Reibung befindlichen Schaufeln (Breiten) werden, wenn ſie ſich bereits in maſtfähigem Zuſtand b befinden und vorunsſtchtlich weitere zwei Jahre zur Zucht nicht mehr verwendet werden aben, Saule können unberllckfichtigt bleiben f dirtklen Unter ſonſt gleichen Verhältniſſen erhalten die im Eigenthum der Gemeinde be⸗ 4 findlichen Farren von den übrigen den Vorzug. 5 103 be Die zur Prämiirung vorführenden Farren müſſen mit einem in die Naſenſcheide⸗ Ig Wehn wand eingezogenen Naſenring, ſowie mit einem Kopfhalfter, das auch ans einem Stücke Mitteln “ herrgeſtellt ſein darf, verſehen ſein. 5 Vaogen hoben, 6 Die Prämien von Farren auf 75, 100, 150, u. 200 M. feſtgeſetzt. t K Für die vorzügiichſten unter ſammtlichen Zweihundertmarkpreiſen bedachten Zucht⸗ robe n arren kann nach Beendigung der ganzen Prämiirung durch das Miniſterium je ein Johte ge . uſatzprämie vom 100 Mark bewilligt werden. a Sämmtliche Prämienempfänger haben ſich durch einen Revers zu verpflichten, den 800 1 arren miudeſtens bis zum Ablauf des 4. bezw. des 5. Lebensjahres zur Zucht zu ver⸗ d al l wenden, wenn nicht ein Umſtand, der thierärztlich feſtgeſtellt werden muß, dies verhindert. je odet h. 5 h f Den Geoßh. Bezirksämtern bleibt es anheimgegeben, die Ueberweiſung des Prä⸗ bete ligt fi, . ienbetrages oder eines Theiles deſſelben Seitens der Gemeinde an den Farrenpächter u unterſagen. 2. Für weibliche Zuchtthiere, welche nachweißlich einmal oder das zweite Mal ge⸗ albt und dabei im Alter nicht weiter vorgeſchritten find, als daß fie friſch abgezahnt haben, und unter dieſen vorzugsweiſe für ſolche, welche entweder friſchmelkend oder wle⸗ derum greifbar trächtig ind werden Prämien im Betrage von 50, 75, 100 und 150 Mark ausgeſetzt. Dabei iſt zu bemerken, daß wenn Kalbinnen angemeldet werden, dieſe nur dann Berückſichtigung finden könen, wenn ſie am Prämiirungstage bereits gekalbt haben und daß Kühe vom zweiten Kalbe, welche bis zum Prämiirungstage das dritte Mal geworfen haben, von der Prämiirung deshalb nicht ausgeſchloſſen find. Die mit Prämien bedachten Thiere werden je nach der Höhe der Prämie am linken oder an beiden Hörnern markiert. Der Empfänger einer Prämie hat ſich durch einen Revers zu verpflichten, die prämiirte Kuh wärend der zwei folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden und dem Vor⸗ ſtande des landwirthſchaftlichen Bezirksvereins oder dem Bezirksthierarzte, wenn der ſelbe ſich an Ort und Stelle befindet, auf Verlangen vorzuführen. 3. Ein Verkauf des prämiirten Thieres oder die Ueberlieferung deſſelben an die Schlachtbank verpflichtet den Prämienempfänger zur Rückgabe der Prämie. Von der Rück⸗ gabe wird Umgang genommen, wenn das Thier in den Beſitz eines anderrn inländiſchen Viehzüchters übergeht, der in die rom früheren Beſitzer übernommenen Verpflichtungen eintritt. Steht das prämiirte Thier um, oder muß zu einer Nothſchlachtund deſſelben geſchritten werden, ſo iſt hiervon dem Bügermeiſteramt Anzeige zu machen, welches dieſel be an den Bezierksthierarzt übermittelt. 4. In der Regel ſoll ein und daſſelbe Thier nicht mehrmals mit einer Staats⸗ prämie bedacht werden; jedoch kann eine bereits ertheille kleinere Prämie in ſpäteren Jahren eine Erhöhung erfahren. 5. Soviel als thunlich ſoll vermieden werden, daß ein und derſelbe Befitzer mehrere Preiſe für Farren oder Kühe zugleich erhält. 6. Vieh aus Wirtſchaften, in welchen daſſelbe zur Erzeugung von Milch für den Handel oder für die Käſerei, ſowie zur Maſtung aufgeſtellt iſt und in der Regel zugekauft wird, endlich handels⸗ und Stallvieh (Stellvieh) bleibt von der Prämiirung ausgeſchloſſen. 7. Für Farren und Kühe, welche als zuchttauglich, nicht aber als prämienwürdig erkannt werden, können Diplome, Bilderpreiſe lobende Anerkennungen oder Weggelder nach dem Ermeſſen der Commiſſion zuerkannt werden. Die Weggelder ſollen für Kühe bei einer Entfernung des Standortes von dem Prämiirungsorte bis zu 5 Kiometer 5 Mark, von 6 bis zu 10 Kilometer 10 Mark und bei Entfernungen von 11 Kilometer und darüber 15 Mark, für Farren aber das dop⸗ pelte dieſer Summe betragen. Es empfiehlt ſich, daß die Weggelder durch die Kaſſe des betreffenden landwirtſchaftlichen Bezirksvereins ſofort am Prämiirungsorte und am Prä⸗ miirungstage vorſchüßlich ausbezahlt werden, auf Wiedererſatz durch die Centralkaſſe für Landwirtſchaft. 8. Die Vornahme der Prämiirung erfolgt durch eine Commiſſion welche aus dem Bezirksarzt des Bezirks und 2 von der Direktion des landwirtſchaftlichen Bezirksvereins auf die Dauer von 3 Jahren ernannten Sachverſtändigen zuſammengeſetzt iſt. Es bleibt dem Miniſterium und der Centralſtelle des Landwirtſchaftlichen Vereins vorbehalten, be⸗ ſondere ſtimmführerde Vertreter des Miniſteriums des Innern führt den Vorſitz; in Abweſenheit deſſelben geht der Vorſitz an den Vertreter der Centralſtelle des landwirt⸗ ſchaftlichen Vereines Über. Iſt auch in ſolcher uicht anweſend, ſo erwählt die Commiſſion ihren Vorſitzenden durch Stimmenmehrheit. Dem Vertreter der Centralſtelle in der Com⸗ miſſion ſteht das gleiche Stimmrecht, wie den übrigen Commiſſionsmitgliedern zu. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag. 9. Ueber das Ergebniß der Prämiirung iſt ein Protokoll aufzunehmen, in welches die Thiere nach den beiden Abtheilungen, Farren und Kühe und innerhalb derſelben nach nach der Höhe der Prämie geordnet unter Angabe des Namens und Wohnorts des Be⸗ ſitzers einzutragen find. Das von allen Mitgliedern der Commiſſion zu unterzeichnende Protokoll ia durch das Bezirksamt behufs Erwirkung der Anweiſung der Prämie u. . w. hierher vorzulegen. a 10. Die Namen der Beſitzer der prämiirten Thiere werden im landwirtſchaftlichen Wochenblatte bekannt gemacht. 11. Zu der Prämiirung können Thiere aus allen Gemeinden des Bezirks angemeldet und zugeführt werden, jedoch wird nur ein Prämiirungsort für den Umfang des Gebiets eines größeren landwirtſchaftlichen Beirzksverein in der Regel beſtimmt. Um den Viehbeſitzern der verſchiedenen Gemeinden des Bezirks von einem Jahr zum andern eine günſtigere Gelegenheit zur Vorführung zu bieten, wird mit den Prämiirungsort, ſoweit nöthig, jährlich gewechſelt werden. — 1 2 e ir Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 23. März 1892. Bürgermeiſteramt: A. Huben. Ladenburg empfehlen für Confirmanden in bekannten ſoliden, echt⸗ farbigen Qualitäten große Voſten in: 5 Schwarze Cachemir, 5 Farbige Kleiderſtoffe, Nouveautés Schwarze Tucht und Buckskins, ZJarbige Tuche und Buckskins, ſowie alle Sorten weiße und creme Kleiderſtoffen ehr billigen Peeiſen. 8 5 Hochachtungsvoll Gebr. Kaufmann. N Prima Hobelbretter. deutſche und ſchwediſche, in allen Dimenftonen, ſowie auch Tußfſteine (Schwemmſeeine) in ſchön r Ware empfiehlt billigſt 8 J. Ph. Juchs, Holzhändler