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Juni 1874, die Sicherung der öffent⸗ lichen Geſundheit und Reinllchkeit betreffend (Geſ.⸗ u. V.⸗Bl. S. 358) wird unter Auf⸗ hebung der bezirkspolizeilichen Vorſchrift vom 6. März 1878, betr. die Sicherung der öffentlichen Geſundheit und Reinlichkeit und der 99 1—18 der bezirkspolizeilichen Vor⸗ ſchrift vom 3. April 1875, betr. die Reinigung der Straßen und Abfuhr des Kehrichts Folgendes angeordnet: 5 25 1. Abtritte und Abtrittgruben. 5 3 4 Für jedes zum längeren Aufenthalt für Menſchen dienende, neu zu errichtende, einem Umbau oder einer durchgreifenden Reparatur zu unterwerfende Gebäude müſſen nach Maßgabe der folgenden Paragraphen Abtritte und Abtrittgruben hergeſtellt werden ſofern nicht zur Aufnahme der menſchlichen Exeremente abfuhrbare Behälter (Tonnen, Fäſſer) verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung der Dunggruben als Abtrittgruben iſt in ſolchen Gebäuden nicht mehr geſtattet. 8 2. Neue Abtritte ſollen in der Regel in einem beſonderen Anbau über die Grube errichtet werden, in denſelben muß eine waſſerdichte Abtrittröhre angebracht und 3 Cen⸗ timeter von den Wänden und Mauern entfernt, mit möglichſt ſenkrechtem Abfall bis in die untere Hälfte der Grube herabgeführt werden. Nach oben muß jede Abtrittröhre eee über das Dach des Abtritts geführt und mit einem Hut verſehen werden. f Die Abtrittröhre und das Dunſtrohr müſſen einen Durchmeſſer von mindeſtens 18 Centimeter im Lichten haben, die Verwendung von hölzenen Schachten als Abtritt⸗ röhren iſt unſtatthaft. Der Abtrittſiz muß mit einem Deckel verſehen ſein. Die Fallröhre jedes Ab⸗ trittſizes muß mit einem Stumpfrohre in direkter Verbindung ſiehen. Die Anlage von neuen Abtritten innerhalb der Umfaffungsmauern iſt nur mit beſonderer Erlaubnis und nur dann zuläſſig, wenn mit federnder Schale dicht abgeſchloſ⸗ ſene und mit Waſſerſpülung verſehene Cloſetts hergeſtellt werden. Jedenfalls müſſen ſolche Abtritte unmittelbar an einer Umfaſſungswand des Ge⸗ bäudes liegen und mit ins Freie führenden Luftfenſtern verſehen ſein. 3 Neue Abtrittgruben müſſen außerhalb der Gebäudegrundfläche abſeits der Straße angelegt werden, fie müſſen von der Grundmauer des Gebäudes durch einen Zwiſchen⸗ raum von 10 Cm. getrennt, von Brunnen (Brunnenſtuben, Brunnenſchachten) und Waſſerleitungen mindeſtens 3 Meter und von der nachbarlichen Grenze mindeſtens 1 Meter entfernt ſein Bezüglich der Lage der Gruben kann die Baupolizeibehörde in ein⸗ zelnen Fällen Nachficht erteilen. Die Gruben müſſen einer der Beſtimmung des Gebäudes entſprechen den Kubikin⸗ halt, mindeſtens aber eine Tiefe von 1,80 Meter im Lichten, ſowie einen inneren Raum von 1,20 Meter im Quadrat, runde Gruben einen Durchmeſſer von 1,50 Meter haben. Sie mülſſen überwölbt oder luftdicht mit Stein⸗ oder Eiſenplatten oder doppelten ſtarken Dielen gedeckt werden; bei überwölbten Gruben muß eine mindeſtens 73 Em. im Oua⸗ drat meſſende Einſteigebffnung angebracht werden, welche ebenfalls luftdicht zu decken iſt. Der Boden und die Umfaſſungsmauern der Gruben müſſen ſofern ſie aus Bruch⸗ ſteinen hergeſtellt werden, mindeſtens 45 Cm ſofern ſie aus Backſteinen oder Dampf⸗ beton hergeſtellt werden mindeſtens 25 Em. ſtark ſein. 5 Boden und Umfaſſungsmauern der Gruben müſſen mit hydrauliſchem Kalk oder Cementmörtel gemauert werden und derart waſſerdicht hergeſtellt ſein, daß die Durch⸗ ſickerung des Inhalts vollſtändig verhindert wird. Der Boden der Gruben muß in der Richtung gegen die zur Entleerung beſtimmte Oeffnung mit Gefäll (mindeſtens 5: 100) verſehen werden. 5 4 8 4. In beſtehenden Gebäuden, die zum längeren Aufenthalt für Menſchen dienen, kann durch das Bezirksamt nach Anhörung des Bezirksarztes die Herſtellung von Ab⸗ trittanlagen nach Maßgabe der 88 2 u. 3 angeordnet werden, wenn ſolche bis dahin Überhaupt nicht vorhanden waren. Vorhandene Anlagen müſſen nach dieſen Beſtimmungen abgeändert werden, wenn ein Umbau oder eine durchgreifende Reparatur des Gebäudes für welche ſie dienen, vorgenommen wird oder wenn wegen Baufälligkeit insbeſondere Durchläſſigkeit der Grube die Herſtellung vom Bezirksamt nach Anhörung des Bezirksarztes aus ſanitätspolizei⸗ lichen Gründen angeordnet wird. In Wirtshäuſern, Schulen, Fabriken, Spitälern, Ar⸗ menhäuſern, ſowie in Wohnhäuſern, die von einer größeren Anzahl von Perſonen be⸗ wohnt werden, kann eine Aenderung beſtehender Abtrittsanlagen und deren Herſtellung nach Maßgabe der 85 2 und 3 jederzeit vom Bezirksamt nach Anhörung des Bezirks⸗ arztes angeordnet werden. Die Friſten zur vorſchriftsmäßigen Herſtellung der Gruben in beſtehenden Gebäuden beſtimmt der Bezirksrat. 5 muß, für ihre Ingebrauchnahme durch den Bezirksbaukontroleur unterſucht werden. Bei Neubauten ſoll ſie gleichzeitig mit dem Rohbau fertig geſtellt ſein, damit die Unterſuchung durch den Bezirksbaukontroleur an⸗ läßlich der Baureviſion erfolgen kann. 5 Jede neue ausgeführte Abtrittanlage 8 6. Behufs der Inſtandhaltung der Gruben und Herſtellung der nöthigen Ausbeſſer⸗ ungen werden die Gruben alljährlich anläßlich der Feuerſchau einer Beſichtigung und Unterſuchung unterzogen. Die dabei vorgefundenen Mängel und die zur Abhülſe erfor⸗ derlichen Anordnungen ſind Seitens der Feuerſchau dem Bezirksamt mitzuteilen. 8 7. Die Gruben müſſen jeweils ſo rechtzeitig entleert werden, daß ein Ueberfließen des Inhalts nicht eintreten kann. 1 5 8 8. 5 Haushaltungsabfälle und dergleichen dürfen nicht in die Abtrittgruben verbracht erden. 8 9. Sofern zur Aufnahme der menſchlichen Exeremente abführbare Behälter (Fäſſer, Tonnen) verwendet werden ſollen, iſt jeweils unter Vorlage von Plänen die bezirks⸗ amtliche Genehmigung beſonders einzuholen. Die Behälter find in allſeits geſchloſſenen, gut ventilirten Räumen auſzuſtellen, 5 müſſen waſſerdicht und mit der Abtrittröhre dichtflüſſig in Verbindung gebracht ein. 8 10. Außerhalb der Gruben oder Behälter dürfen menſchliche Exeremente in den Wohngebäuden und deren äußeren Umgebung nicht aufbewahrt, nam ntlich nicht in Hof⸗ räumen, Winkeln oder auf Düngerſtätten ausgeleert werden. 2. Düngerſtätten und Pfuhlgruben. 11 Die Anlegung neuer, ſowie die Erweiterung beſtehender Düngerſtätten u. Pfuhl⸗ gruben an den Ortsſtraßen oder an öffentlichen Plätzen iſt unterſagt. Neue Dünger ſtätten und Pfuhlgruben müſſen außerhalb der Gebäudegrundfläche angelegt werden, ſie müſſen von der Grundmauer der Gebäude, in welchen ſich Menſchen 5 901505 775 ,, den Grundmauern anderer Gebäude (Stulle, Scheunen uf.) durch einen Iwiſchenraunt von mindeſtens 10 Em. getrennt, von Brunnen (Brunnenſtuben, Brunnenſchachten) und Waſſerleitungen mindeſtenz 4 Meter und von der nachbarlichen Grenze mindeſtens 3 Meter entfernt ſe in. Mit Zuſtimmung deß Nachbars, können Dungſtätten und Pfuhlgruben auch näher mindeſtens aber 10 Cm. von der Nachbargrenze entfernt, ange legt werden. Bezüglich der Lage kann das Bezirksamt in einzelnen Füllen Nachſicht ertheilen. 12 Für jedes Anweſen, in welchem Vieh gehalten wird, muß eine hinreichend große Düngerſtätte vorhanden ſein. Dieſe Düngerſtätten müſſen im Boden und in den Um⸗ faſſungsmauern waſſerdicht hergeſtellt ſein, auch müſſen die Umfaſſungsmauern mindeſtens 14 Em über Bodenhöhe aufgeführt werden, ſo daß die Durchſickerung des flüſſigen In⸗ halts und ein Abfluß desſelben in die Hofräume, Brunnen oder auf die Straße nicht ſtattfinden kann. Bezüglich der Umfaſſungsmauern und des Bodens findet g 3 Abſ. 3 entſpr ech⸗ ende Anwendung. . Pfuhlgruben und dergl. müſſen bedeckt ſein und jeweils ſo rechtzeitig entleert wer⸗ den, daß ein Ueberfließen des Jahalts nicht eintreten kann. Auf Pfuhlgruben ꝛc., die von Düngerſtätten getrennt find, findet 8 74 ee Anwendung. 8 14. Die Entfernung beſtehender Düngerſtätten und Pfuhlgruben von Ortsſtraßen und öffentlichen Plätzen kann im Intereſſe der öffentlichen Reinlichkeit oder aus ſanitätspoli⸗ zeilichen Gründen vom Bezirksamt nach Anhörung des Bezirksarztes angeordnet werden. Düngerſtätten, die ſich an Ortiſtraßen oder öffentlichen Plätzen befinden, müſſen gegen die Straße eingewandet ſein. Düngerſtätten und Pfuhlgruben, die den 88 11—13 nicht entſprechen, müſſen abgeändert werden, ſofern dies wegen Baufälligkeit insbeſondere Durchläſſigkeit der Grube aus ſanitätspolizeilichen Rückſichten vom Bezirksamt nach Anhhrung des Bezirsarztes an⸗ geordnet wird. Die Friſten zur vorſchriftsmäßigen Herſtellung beſtimmt der Bezirksrat. 3. Brunnen. 8 15. Brunnen (Brunnenſchachte, Brunnenſtuben, Waſſerleitungen) muüſſen derart her⸗ geſtellt ſein, daß jede Verunreinigung des Waſſers durch das Eindringen geſundheits⸗ ſchädlicher Stoffe verhindert wird. Sie müſſen von Abtritt⸗ und Abwaſſergruben min⸗ deſtens 3 Meter, von Dunggruben mindens 5 Meter entfernt ſein. Die Umgebung des Brunnens iſt in einer Entfernung von 2 Meter zu pflaſtern oder mit Steinplatten, zu belegen und mit den für Ableitung des Waſſers nöthigen Rinnen zu ver ſehen. 4. Abwaſſerleitung. 8 16. Flüſſigkeiten auf öſſentliche Straßen und Plätze auslaufen 8 17. Das Abwaſſer (Rüchen⸗ und Waſchwaſſer) aus neu zu errichtenden, einem Um⸗ bau oder einer durchgreifenden Reparatur zu unterwerfenden Gebäuden muß der Hausbe⸗ fitzer in undurchläſſiger Rinne in die öffentlichen Straßenrinnen, Abzugsgräben oder Dohlen ꝛc. ableiten. Waſſer und andere zu laſſen, iſt unterſagt. 8 18. Beim Fehlen ſolcher öffentlicher Straßenrinnen ꝛc. kann die Ableitung des Ab⸗ waſſers in waſſerdichte und gut abgedeckte Abwaſſergruben nach Anhörung des Bezirks⸗ arztes durch das Bezirksamt geſtattet werden, wenn aus einer ſolchen Anlage Mißſtände in ſanitätspolizeilicher Beziehung nicht zu beſorgen ſind. ö 8 19. Auf derartige Abwaſſergruben findet § 3 entſprechende Anwendung. Dieſelben müſſen außerdem von bewohnten Räumen 8 Meter entfernt ſein. 8 20. Als Abwaſſergruben können auch die Dung⸗ (Pfuhl) Gruben verwendet werden 155 1 55 vollſtändig waſſerdicht und von bewohnten Räumen mindeſtens 8 Meter entfernt find. In Abtrittgruben darf Abwaſſer nicht abgeleitet werden. 2¹ Die Abwaſſergruben müſſen jeweils ſo rechtzeitig entleert werden, daß ein Ueber⸗ fließen des Inhalts nicht eintreten kann. 8 22. Auch für beſtehende Jebäude kann, wenn die örtlichen Verhältniſſe es verlangen, die Anlage einer Rinnenleitung (§ 17) oder einer Abwaſſergrube (§ 18 ff.) vom Bezirks⸗ amt nach Anhörung des Vezirksarztes angeordnet werden, wenn dies zur Beſeitigung ſanitätspolizeilicher Mißſtände erforderlich 1 3 In gepflaſterten oder mit Platten ꝛc. belegten Höfen müſſen Einrichtungen zur Ableitung des Regenwaſſers (Rinnen ꝛc.) getroffen werden. In Abtritt⸗, Dung oder Pfuhlgruben, ſo wie in die Abwaſſergruben (8 18) darf Regenwaſſer nicht eingeleitet werden. Durch Anbringung von Dachkändeln, Ableitröhren oder in anderer Weiſe iſt dafür 1 daß das Regenwaſſer keinen Abfluß der Jauche aus den Düngerſtätten verur⸗ achen kann. 8 24. Uebelriechende, ekelhafte, der Geſundheit durch ihre Ausdüaſtung ſchädliche Flüſſig⸗ keiten, insbeſondere die Abwaſſer aus Schlächtereien ꝛc., dürfen nicht in die Straßenrin⸗ nen abgeleitet werden, ſondern müſſen in offenen undurchläſſigen Rinnen in Abwaſſer⸗ oder Pfuhlgruben. die von bewohnten Räumen mindeſtens 8 m entfernt ſind, abgeleitet werden. Stallungen, auch Schweine⸗ und Ziegenſtälle ſind ſo einzurichten, daß die Jauche in waſſerdichte, offene Abtrittgruben, Düngerſtätten oder Pfuhllöcher fließen kann. 2 V. Straßenreinigung. 25 § 25. Alle Ortsſtraßen, öffentlichen Plätze, ſowie die gegen die Straßen offenen Hofräume müſſen wöchentlich zweimal und zwar Mittwoch und Samſtag Nachmittags gekehrt und gereinigt werden. Fällt der Kehrtag auf einen Feiertag, ſo iſt die Reinigung am vorher⸗ gehenden Werktag vorzunehmen. 4 a 6 § 26. Die Reinigung hat den Abzug und die sofortige Entfernung von Unrath, Koth, Staub, Schutt und Abfällen aller Art zu umfaſſen; dabei müſſen die Straßenrinnen nebſt den ihnen zugeleiteten Ablaufrinnen, ſowie die Umgebung der Brunnen mit reinem Waſſer abgeſpült werden. Das Hineinkehren von Schlamm, Kehricht und dergl. in die Straßendohlen und Schlammſammler der Straßenkanäle iſt unte ſagt. Der aus den Stra⸗ ßenrinnen gekehrte Schlamm darf nicht auf der Straßenfahrbahn liegen gelaſſen, ſondern muß ſofort abgeführt werden. Bei trockener Witterung find die Straßen vor der Reinig⸗ ung mit reinem Waſſer zu begießen. a 8 8 27. „Die Verbindlichkeit der Straßenreinigung u. ſ. w. (§ 26) erſt reckt ſich bis in die Mitte der Straße. Zur Reinigung verpflichtet iſt: 1. vor bewohnten Gebäuden der Eigenthümer, . und falls dieſer nicht in dem Hauſe wohnt, der Miether des unterſten Stockwerks; durch einen Zwiſchenraum von mindeſtens 3 Meter von de. Derjenige, welcher dieſe Grundſtücke benützt. 2. vor unbewohnten Gebäuden, z. B. Scheunen, Ställen, ferner von Gärten, Höfen