et f 110 ache gg big der er dh i Heut c in id eit puh u der Tay Mor r Gg aß, nut in gu hett. N. lnzull dauah ahn fin zu jc nde, eh Dang. er nig ithziehe, R 95 f, emuften den) — frei dal ieſpotl 12 Weklannkmachung. betreſſend die Erſtreckung der Verſicherungspflicht nach dem Invaliditäts⸗ und Altergper⸗ ſicherungsgeſetze auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation. Vom 16. Dezember 1891. Auf Grund der 88 2, 109 und 110 des Geſetzes, betreffend die Invaliditäts und Altersverſicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichsgeſetzblatt S. 97) hat der Bundeßzrath beſchloſſen, was folgt: . Die Verficherungspflicht nach 8 1 des Geſetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersverſicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichsgeſetzblatt Seite 97) wird auf ſolche ſelbſt⸗ ſtändige Gewerbetreibende (Hausgewerbetreiben de) erfreckt, welche in eigenen Betriebsſtätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden (Fabrikanten, Fabrikkaufleute, Handelsleute) mit der Herſtellung oder Bearbeitung von Eigarran und anderen Tabak⸗ fabrikaten beſchäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieſe Hausgewerbetreibenden die Roh- ader Hilfsſtoffe ſelbſt beſchaffen, und auch für die Zeit, während welcher ſie vorll⸗ bergehend für eigene Rechnung arbeiten. Vorſtehende Beſtimmung findet keine Anwendung auf ſolche Hausgewerbetreibende, welche das Geſchäft regelmäßig für eigene Rechnung betreiben und nur gelegentlich von anderen Geweabetreibenden für deren eee beſchäftigt werden. Die Verſicherung erfolgt bei derjenigen Verſicherungsanſtalt, in deren Bezirk ſich der Betriebsſitz des Haus gewerbetreibenden befindet. Die Lohnklaſſe, in welcher die Ver⸗ ſicherung erfolgt, beſtimmt ſich nach den Vorſchriften des 8. 22 des Geſetzes. Dies gilt auch für diejenige Zeit, während welcher die Hausgewerbetreibenden für eigene Rechnung arbeiten, 8. Die Hausgewerbetreibenden haben die Beiträge für ihre eigene Verſicherung ſelbſt dadurch zu entrichten, daß ſie den ſchuldigen Beiträgen entſprechenden Marken in ihre Quittungskarten einkleben, Für jede volle oder angefangene Kalenderwoche ſind die Beiträge ſpäteſtens an demjenigen Tage zu entrichten, an welchem die Abrechnung mit dem Fabrikanten oder, wenn die Beſchäftigung für mehrere Fabrikanten ſtattfindet, mit einem derſelben erfolgt. Die Hausgewerbetreibenden, welche es unterlaſſen, die Beiträge für ihre Verſi⸗ cherung gemäß vorſtehender Vorſchrift zu entrichten, unterliegen der Strafbeſtimmung des § 143 des Geſetzes. Die verſicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden haben auch für diejenige Zeit während welcher ſie das Geſchäft auf eigene Rechnung betreiben, für ihre eigene Ver ſi⸗ cherung Zuſatzmarken nicht beizubringen. Bezüglich der Beiträge der Hausgewerbetreibenden für ihr Hilfsperſonak (Geſellen Gehilfen, Lehrlinge) hat es bei den e allgemeinen Vorſchriften ſein Bewenden. Die von den Hausgewerbetreibenden für ſich und ihr Hilfsperſonal ver wendeten Marken ſind ſofort nach erfolgter Einklebung nach den hierfür geltenden allgemeinen Beſtimmungen zu entwerthen. b Auf dem im § 112 des Geſetzes vorgeſehenen Wege kann angeordnet werden, daß die Beiträge für die Hausgewerbetreibenden von dieſen zum Einzug gebracht werden. In dieſem Falle finden die Beſtimmungen der Fer 3 Abſaß 1 bis 3 keine Anwendung. Die Hausgewerbetreibenden find verpflichtet, ber die von ihnen im Gewerbebetriebe beſchäftigten verſicherungspflichtigen Hilfsperſonen Verzeichniſſe zu führen, aus welchen ſich insbeſondere die Dauer der Beſchäftigung der letzteren ergibt. Sie haben dieſe Ver⸗ zeichniffe den ſie beſchäftigenden Fabrikanten ꝛc. auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Die für den Betriebsfitz des Hausgewerbetreibenden zuſtän dige untere Verwaltungsbehörde iſt befugt, Vorſchriften über die Führung dieſer Verzeichniſſe zu erlaſſen und die ordnungs⸗ mäßige Führung ſowie die Vorlegung der Verzeichniſſe durch Geldſtrafen bis zu fünfzig Mark zu erzwingen. 1 Die Fabrikanten ꝛc. ſind verpflichtet, den für ihre Rechnung arbeiteuden Hausge⸗ werbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte derſenigen Beiträge zu erſtatten, welche die letzteren für ſich und für die von ihnen beſchäftigten verſicherungspflichtigen Hilfsper⸗ ſonen entrichtet haben. Sind die Beiträge ohne Zuſtimmung des Fabrikanten in einer höheren als der geſetzlich vorgeſchriebenen Lohnklaſſe entrichtet, ſo bemißt ſich der Erſtattungsanſpruch nur nach letzterer Lohnklaſſe. Der Anſpruch erſtreckt ſich höchſtens auf die für die beiden letzten Abrechnungsperioden entrichteten beziehungsweiſe fällig gewordenen Beiträge. Für die Dauer vorübergehender Beſchäftigung für eigene Rechnung hat der Haus⸗ gewerbetreibende den vollen Beitrag für ſeine Perſon, beziehungsweiſe den halben Beit rag für ſeine Hilfsperſonen ſelbſt zu tragen. Die Vorſchriften der 88 147 und 148 des Geſetzes finden auf die Fabrikanten ꝛc. in ihrem Verhältniß zu den ae entſprechende Anwendung. Waren die Hausgewerbetreibenden während der Beitragsperiode für mehrere Fa⸗ brikanten ꝛc. oder für eigene Rechnung und einen der mehrere Fabrikanten beſchäftigt, ſo iſt die dem Arbeitgeber zur Laſt fallende Hälfte der Beiträge vorbehaltlich anderweiter Vareinbarung auf die ſämmtlichen betheiligten Fabrikanten oder zutreffendenfalls auf dieſe und den Hausgewerbetreibenden nach Verhältniß der für die“ Herſtellung oder Be⸗ arbeitung derß Fabrikate erforderlich geweſenen oder für erforderlich zu erachtenden Zeit zu vertheilen. 9 Die Fabrikanten ꝛc. ſind berechtigt, die verpflichtungen des Arbeitgebers für ihre Hausgewerbetreibenden und deren Hilfsperſonen ganz oder zum Theil ſelbſt zu übernehmen Von der erfolgten Uebernahme hat der Fabrikant der unkeren Verwaltungsbehörde Kennfniß zu geben, welche dem zuſtändigen Organ der Verſicherungsanſtalt und in den Fällen des 3 112 des Geſetzes den mit der Einziehung der Beiträge und der Entgegen ⸗ nahme der Meldungen betrauten Stellen Nachricht gibt. Soweit es ſich um die Entrichtung der Beiträge für die Hausgewerbetreibenden ſelbſt handelt, können den Fabrikanten die Verpftichtungen der Arbeitgeber von der für ihren Betriebsſitz zuſtändigen unter en Verwaltungsbehörde auferlegt werden. Sofern letze teres geſchieht, findet binnen zwei Wochen nach der zuſtellung der die Verpflichtung aus⸗ ſprechenden Verfügung die Beſchwerde an die höhere Verwaltungsbehörde ſtatt: dieſelbe entſcheidet endgiltig. 5 10. Streitigkeiten, welche aus Anlas vorſtehender Beſtimmungeu zwiſchen den Organen der Verſicherungsanſtalten einerſeits und den Fabrikanten, Hausgewerbetreibenden oder deren Hilfsperſonen andererſeits oder zwiſchen den Fabrikanten und den Hilfsgewerbe⸗ treibenden darüber, ob auch welche Beiträge zu entrichten ſind, entſtehed, werden nach 8 122, Streitigkeiten über Berechnung und Anrechnung der für Hausgewerbetreibende oder deren Hilfsperſonen zu entrichtenden Beiträge nach 8 124 des Geſetzes entſchieden. 11. Soweit im Vorſtehenden keine beſonderen Beſtimmungen getroffen ſind, erfolgt die Erhebung der Beiträge für die Hausgewerbetreibenden nach den für die Durchführung der Invaliditäts- und Altersverſicherung erlaſſenen allgemeinen Vorſchriften, 12. Die vorſtehenden Beſtimmun⸗en treten am 4. Januar 1992 in Kraft 9 Berlin, den 16 Dezember 1891. 1 Der Reichskanzler, In Vertretung: von Voetticher. 1 0 92 (Vom 21. Dezember 1891. Die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation betreffend, Vorſtehend bringen wir die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Dezem⸗ ber 1891, betreffend die Erſtreckung der Ve rſicherungspflicht nach dem Invaliditäts⸗ und Altersverſicherungsgefetze auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakkabrilation, mit folgen⸗ dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß: 1. Beim Vollzug der Vekanntmachung vom 16. Dezember 1891 iſt als untere Verwaltunasbehörde. (Z ffer 6 und 9 Abſatz 2 und 3) das Bezirkamt, als höhere Ver⸗ waltungsbehörde (Ziffer 9 Abſatz 3) das Landesverſiche rungsamt zuſtändig. 2. Die Vorſchriften der 88 12 ff. der Verordnung vom 27. Oktober 1890, den Vollzug der Invaliditäts⸗ und Altersverſicherung betreffend (Geſetzes⸗ und Verordnungs⸗ blatt Seite 651), über die Einziehung der Beiträge finden auch auf die von den Haus⸗ gewerbetreibenden der Tabakfabrikation (Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 16 Dezember 1891) beziehungsweiſe der Fabrikanten u. ſ. f. (Ziffer 9 ebenda) zu entrichtenden Bei⸗ träge Anwendung. Die Pflicht zur An⸗ und Abmeldung (8 15 der Verordnung vom 27. Oktober 1890) lieat dem Hausgewerbetreibenden und, ſoweit der Fabrikant u. ſ. f. gemäß Ziffer 9 der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1891 die Beiträge für den Hausgewerbe⸗ treibenden und ſeine Hilfsperſonen entrichtet, dem Fabri⸗kanten u. ſ. f. ob. Karksruhe, den 21. Dezember 1891. f Großh. Miniſterium des Innern. Ei ſen lohr. Eckhard. Vorſtehend bringen wir die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Dezember d. J. mit dem ausdrücklichen Hinweis zur allgemeinen Kenntnis, daß die Beſtimmungen derſelben am 4. Januar 1892 in Kraft treten. 8 Mannheim, den 31. Dezember 1891. Gr. Bezirksamt. Dr. Sch mid. Oeffentliche Aufforderung. Die Anmeldung zur Stommrolle betr. Nr. 27. In Gemäßheit des 8 25 der Wehrordnung werden die Militär⸗ pflichtigen, welche bei dem Erſotzgeſchäft des Jahres 1892 meldepflichtig find, aufgefordert, ſich zur Stammrolle anzumelden. 1. Zur Anmeldung find verpflichtet: a. alle Deutſche, welch im Jahre 1892 das 20. Lebensjahr zurücklegen, aſiſo im Jahre 1872 geboren find; b. alle früher geborenen Deutſchen über deren Dienſipflicht noch nicht endgiltig durch Ausſchließung, Ausmuſterung, Ueberweiſung zum Landſturm, zur Erſotzreſerve oder Marine-⸗Erſatzreſerve oder durch Aushebung für einen Truppen⸗ und Marineteil entſchieden iſt, ſo⸗ fern ſie nicht durch die Erſatzbehörden von der Anmeldung ausdrück⸗ lich entbunden oder über das Jahr 1892 hinaus zurückgeſtellt, wurden. 2. Die Anmeldung erfolgt bei dem Gemeinderat desjenigen Ortes, an dem der Militärpflichtige ſeinen dauernden Aufenthalt hot. Hat er keinen dauernden Aufenthaltsort, ſo muß die Anmeldung an dem Orte des Wohn⸗ ſizes und beim Mangel eines inländiſchen Wohnſitzes an dem Geburtsort, oder wenn auch dieſer im Ausland liegt, an dem letzten Wohnfitz der Eltern geſchehen. 3. Iſt der Militärpflichtige von dem Orte, in dem er ſich nach Ziffer 2 zu melden bat, zeitig abweſend, ſo haben die Eltern, Vormünder, Lehr⸗Brod⸗ oder Fabrikherrn die Verpflichtung zur Anmeldung. 4. Die Anmeldung iſt vom 15. Januar bis 1. Februar zu geſchehen ſte ſoll entholten: Familien⸗ und Vornom⸗ des Pflichtigen, deſſen Geburtsort Geburtsjahr und Tag, Aufenthaltsort, R⸗liaion, G- werb ⸗ oder Stand, ſodann Name, G werbe oder Stand und Woh ſitz der Eltern, ſowie ob dieſe noch leben oder kodt find. Sofern die Anmeldung nicht am Ge burtsoit erfolgt, iſt ein Geburtszeugnis vorzulegen. Bei wiederholter Anmeldung müſſen die Looſungsſcheine vorgelegt werden. 5. Wer die vorgeſchriebene Meldung unterläßt, wird mit einer Geld⸗ ſtrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen beſtraft. . Schriesheim, den 7. Januar 1892. F J Gemeinderat. Hartmann. 7 Brand 1 „ Auf den Winter 101 empfehle ich meink Lager in: 18 Amerik. Regulirfüll- Oe fen, Saukopf- und Wormſer Oval Oefen. 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