Einladung zur Wahl der Wahlmänner für die Wahl eines 8 Tandtagsabgeordneten. 8 Nach höherer Anordnung find die Wahlmännerwahlen am Donnerstag, den 24. September 2 3 vorzunehmen. Im Ganzen find für die hiefige Gemeinde 16 Wahlmänner zu ernennen, wovon jeder Dißrikt deren 8 zu wählen hat. Die Diſtrikte umfaſſen: Distrikt I. Schriesheimer Viertel, ein Teil des Rheingau⸗ und Retkkar⸗ viertels. Die Wablber'chtiaten von Haus No. 1 (Roſenhof) fortloufend bis mit Haus No. 199 (ſog. Feuerleiterbäuschen), ferner von Haus No. 408 (Job. Schmich) beginnend und fortlaufend bis mit Haus No. 589 (Bahnwart⸗ häuschen von Peter Gropp). Diſtrikt II. Marktplatz, Kirchgaß viertel, ein Teil des Neckar⸗ und Rheingauviertels. Die Wahlberechtigten von Haus No. 200 (Karl Löſſer Witwe) fort⸗ laufend bis incl. Haus No. 403 (Carl Colombara, früher Frdr. Frey ' ſche Haus). Die Wahlbandlung beginnt für jeden Diſtrikt um 9 Uhr vormittags und wird um 1 Ubr nockmittags geſchloſſen. Als Wahllokal werden für den Diſtrikt I. der Rathausſaal, für den Diſtrikt II. das Sitzungszimmer des Gemeinderats beſtimmt. 8 8 Die Wahlkommiſſionen find: A. Für den Diſtrikt I.; 8 1. Bürgermeiſter A. Huben, Vorſtand. (Stellvertreter Gemeinderat Jakob R 2. Gemeinderat Karl Günther. 3. Kaufmann Joſef Colombara. 4. Hauptlebrer Albin Weitzel. 5. Ratſchreiber Brehm, zugleich Protokollführer. r den Diſtrikt II.: 1. Gemeinderat J. Pilger, Vorſtand. (Stellvertreter Gemeinderat G. Hartmann.) 2. Gemeinderat A. Schmitt II. 3. Hauptlehrer Ludwig Sigmund. 4. Kaufmann Peter Scola. 5. Ratſchreiber Betz, zugleich Protokollführer. Bei dieſer Wahl ſind ftimmfähig und wählbar alle Staatsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt und hier ihren Woßnfitz haben. Von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit ſind ausgeſchloſſen: 1. Entmündigte und Mundtodte. 2. Perſonen, über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt, und zwar während der Dauer des Gantverfahrens. 3. Perſonen, welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks aus⸗ genommen — eine Armenunterſtützung aus öffentlichen oder Ge⸗ meindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre b'zogen haben. 4. Perſonen, weſchen guf Grund des § 32 des Reichsſtrafgeſetzbuches die bürgerlichen Ehrenrechte durch gerichtliches Urteil aberkannt wur⸗ den, und zwar für ſo lange, als dies im Urteil ausgeſprochen iſt; — 34, Ziffer 4 des Reichsſtr.⸗G.⸗B. 5. Perſonen, welchen das Wahlrecht, oder die Wählbarkeit infolge ſtrafgerichtlichen Urteils entzogen iſt. 5 6. Diejenigen, die als Soldat im wirklichen Dienſte ſtehen. Nur diejenigen werden zur Stimmabgabe zugelaſſen, welche in die Wählerliſte aufgenommen find. Das Wahlrecht iſt in den Diſtrikten auszuüben, in welchem der Wähler wohnt, und kann Niemand in zwei Diſtrikten wählen. Das Wahlrecht wird in Perſon durch verdeckte in eine Wahlurne nieder⸗ zulegende Stimmzettel obne Unterſchrift ausgeübt. Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen fein. Sie find außerhalb des Wahllokals mit dem Namen der Wahlmänner, welchen der Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich oder im Wege der Ver⸗ vielfältigung zu verſehen. Die Wahlberechtigten werden eingeladen, zahlreich bei der Wahl und in der anberaumten Zeit zu erſcheinen, da nach 1 Uhr keine Stimmzettel mehr enommen werden. Gemeinderat. A. Huben. Grobgelöcherter Stramin J. Gaſſel bach. ine ſchöne Auswahl in Jächern, billige feine Ballhandſchuhe und Ballſtrümpfe, wollene und ſeidene Echarpen empfehle beſtens Betz. D. Jreitag. in ächt reiner Wolle zu äußerſt billigem Preiſe. 8 8 Meine Winterware in Strümpfen iſt eingetroffen und empfehle ich: Herren-, Damen- und Kinderstrümpfe — 1 d in 3 „ 1 Herren⸗ und Knaben⸗Jilzhüten. Die Neuheiten für Herbſt und Winter ſind eingetroffen. Große Auswahl bei ſehr billigem Preiſe. 5 g D. Freitag. Hic ii. 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